Gasgesetz.
LGBL_VO_19651004_30Gasgesetz.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.10.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/1965 15. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 15/1965
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase einschließlich der Abgasführung (Gasanlagen) dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet und betrieben werden.
(2) Als brennbares Gas gilt jeder Körper, der unter dem Druck von 1 atm (physikalische Atmosphäre) und bei einer Temperatur von 0° C gasförmigen Aggregatzustand aufweist und an der Luft durch Wärmezufuhr entzündet werden kann.
(3) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind. Dieses Gesetz ist daher insbesondere in den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, des Elektrizitätswesens, soweit es in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt, des Kraftfahrwesens, des Bergwesens und des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens nicht anzuwenden.
§ 2
Sicherheitsvorschriften
(1) Gasanlagen sind in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften ordnungsgemäß so zu errichten, instand zu halten und zu betreiben, daß hiedurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Sachschaden nach Möglichkeit vermieden wird.
(2) Die Landesregierung hat zur näheren Durchführung der Bestimmungen des Abs. 1 durch Verordnung geeignete Sicherheitsvorschriften zu erlassen. Hiebei kann insbesondere auch der Vertrieb, der Anschluß und die Verwendung bestimmter Gasanlagen oder von Teilen davon verboten oder bestimmt werden, welchen Sicherheitserfordernissen solche Anlagen zu entsprechen haben.
(3) Die Behörde kann über begründete Ansuchen in einzelnen, durch örtliche und sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Sicherheitsvorschriften gemäß Abs. 1 und 2 bewilligen, wenn die technische Sicherheit trotzdem gewährleistet erscheint.
(4) Die Errichtung, Änderung oder Instandsetzung von Gasanlagen ist nur den zur gewerbsmäßigen Ausübung einer solchen Tätigkeit befugten Gewerbetreibenden gestattet.
§ 3
Bewilligungspflicht
(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die zur Erzeugung von mehr als 2 m3 brennbarer Gase im Normzustand in der Stunde dienen, bedarf der Bewilligung der Behörde. Unter Normzustand ist der Zustand des Gases bei 0° C unter dem Druck von 1 atm zu verstehen.
(2) Die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage zur Lagerung brennbarer Gase bedarf der Bewilligung der Behörde, wenn mehr als 70 kg verflüssigter Gase oder mehr als 150 l bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden.
(3) Der Bewilligung bedürfen ferner alle Anlagen, in denen Gas ab- oder umgefüllt wird.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2 entspricht. Zur Gewährleistung der Sicherheit kann die Bewilligung an entsprechende Bedingungen oder Auflagen gebunden werden.
§ 4
Überprüfung
(1) Der Besitzer jeder neu errichteten oder wesentlich geänderten Gasanlage ist verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme sowie während des Betriebes in Zeitabständen von jeweils höchstens fünf Jahren darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2, bei bewilligungspflichtigen Anlagen auch den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides, entspricht. Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfungsbefund auszustellen. Dieser ist vom Besitzer der Anlage aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Der Besitzer der Gasanlage ist verpflichtet, die im Prüfungsbefund festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. Falls der Besitzer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gilt der § 5 Abs. 1 sinngemäß.
(3) Bei Gasanlagen, die an ein zentral versorgtes Gasverteilungsnetz angeschlossen sind, besteht die Verpflichtung zur laufenden Überprüfung nicht.
(4) Zur Ausstellung des Prüfungsbefundes im Sinne des Abs. 1 sind befugt
(5) Ein Unternehmen darf gemäß Abs. 4 lit. d nur zur Überprüfung der von ihm versorgen Gasanlagen zugelassen werden, und zwar nur dann, wenn ihm Personen mit ausreichenden Fachkenntnissen zur Verfügung stehen.
(6) Eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Gasanlage darf erst in Betrieb genommen und nur dann mit Gas beliefert werden, wenn ein Prüfungsbefund vorliegt, nach dem die Anlage den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2, bei bewilligungspflichtigen Anlagen auch den Bestimmungen des Bewilligungsbescheides, entspricht. Bei Gasanlagen, die der laufenden Überprüfungspflicht unterliegen, darf dieser Prüfungsbefund jeweils nicht älter als fünf Jahre sein.
(7) Die Landesregierung kann zur Durchführung der Überprüfung durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen und insbesondere für die Ausstellung des Prüfungsbefundes die Verwendung eines bestimmten Vordruckes vorschreiben.
§ 5
Behördliche Überwachung und Zuständigkeit
(1) Ist eine Gasanlage mangelhaft und hat der Besitzer der Gasanlage der Aufforderung des Gaslieferungsunternehmens, den Mangel zu beheben, keine Folge geleistet (§ 6 Abs. 2), so hat die Behörde dem Besitzer der Anlage die Behebung des Mangels aufzutragen.
(2) Bei Gefahr im Verzuge hat die Behörde, im Falle des Abs. 5 bis zum Einschreiten der Behörde die Gemeinde, unter möglichster Wahrung bestehender Rechte nach ihrem Ermessen auf Gefahr und Kosten des Besitzers der Gasanlage jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Diese Maßnahmen können ohne vorausgegangenes Verfahren getroffen werden.
(3) Die Organe der Behörde sind berechtigt, fremde Grundstücke und Räume zu betreten, wenn sie in Vollziehung dieses Gesetzes die Ausführung, den Betrieb oder die Benützung von Gasanlagen überwachen.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, und zwar in erster Instanz der Bürgermeister.
(5) Wenn eine Gasanlage nach Lage, Art oder Umfang geeignet ist, Gefahren für mehrere Gemeinden oder für ausländisches Gebiet hervorzurufen, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 6
Rechte und Pflichten der Gaslieferungsunternehmen
(1) Die Gaslieferungsunternehmen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 4 verpflichtet, die von ihnen mit Gas belieferten Gasanlagen bei Verdacht von Gefährdungen zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist ihren Organen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Grundstücken und Räumen zu gewähren.
(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so ist das Gaslieferungsunternehmen verpflichtet, dem Besitzer der Anlage die Mängel unverzüglich bekanntzugeben und diesen zu ihrer Behebung aufzufordern. Kommt der Besitzer der Aufforderung nicht unverzüglich nach, so hat das Gaslieferungsunternehmen die Behörde hievon zu verständigen.
(3) Ist infolge Ausströmens von Gas oder sonst wegen der Beschaffenheit der Gasanlage Gefahr im Verzuge, so ist das Gaslieferungsunternehmen, falls die erforderlichen Maßnahmen nicht durch die Behörde getroffen werden (§ 5 Abs. 2), als Organ der Behörde verpflichtet, unter möglichster Wahrung bestehender Rechte alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen sofort durchzuführen, insbesondere auch die Lieferung von Gas einzustellen.
(4) Das Gaslieferungsunternehmen hat die Lieferung von Gas auch einzustellen, wenn vom Besitzer der Gasanlage eine Überprüfung gemäß Abs. 1 verweigert wird.
§ 7
Verhalten bei Gasausströmungen und Gasunfällen
(1) Wer Gasausströmungen wahrnimmt, ist verpflichtet, falls er die Ausströmung nicht sofort verhindern kann, gefährdete Personen zu warnen und ein Organ der öffentlichen Aufsicht oder das Gaslieferungsunternehmen zu verständigen. Wer solche Gasausströmungen wahrnimmt, hat ferner den Gebrauch offenen Feuers oder Lichtes zu unterlassen und nach Möglichkeit ein gefahrloses Abströmen des ausgetretenen Gases zu bewirken.
(2) Im Falle von Gasunfällen, bei denen Menschen verletzt oder getötet wurden, hat der Besitzer der Gasanlage unverzüglich Anzeige an die Behörde oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu erstatten. Vor dem Eintreffen von Organen der Behörde oder der Sicherheitsdienststelle darf an dem Zustand und der Lage der Gasanlage und allenfalls durch das Ereignis betroffenen Bauten und Einrichtungen keine Veränderung vorgenommen werden, es sei denn, daß dies zur Rettung von Menschen aus einer Gefahr für Gesundheit oder Leben, zur Verhütung weiterer Unfälle oder Schäden oder zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs unvermeidlich erscheint. Die Behörde oder die Sicherheitsdienststelle hat, wenn sich der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ergibt, das Einschreiten des zuständigen Gerichts zu veranlassen, einstweilen aber alles vorzukehren, was zur Sicherstellung der Beweise notwendig ist.
(3) Die Befugnis der im Dienste der Strafrechtspflege stehenden Behörden und Organe, im Falle des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung den Sachverhalt zu erheben, wird durch die Vorschrift des Abs. 2 nicht berührt.
§ 8
Strafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, sofern das Verhalten nicht gerichtlich zu ahnden ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.
§ 9
Übergangsbestimmungen
(1) Bestehende Gasanlagen, die den bisher geltenden Vorschriften entsprechen, können weiter betrieben werden. Stellt aber eine solche Anlage eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dar, so hat die Behörde den weiteren Betrieb von der Erfüllung zweckentsprechender Auflagen abhängig zu machen oder erforderlichenfalls zu untersagen.
(2) Auf bestehende Gasanlagen ist der § 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß spätestens innert einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Prüfungsbefund ausgestellt sein muß, und aß der erstmaligen sowie den folgenden Überprüfungen die bei der Errichtung der Anlage geltenden Sicherheitsvorschriften zugrunde zu legen sind.
§ 10
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft. Durchführungsverordnungen hiezu können vom Tage der Kundmachung an erlassen, jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes in Geltung gesetzt werden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten für den Geltungsbereich dieses Gesetzes alle entgegenstehenden Rechtsvorschriften außer Kraft, insbesondere
(3) Im § 61 der Landesbauordnung, LGBl. Nr. 49/1962, haben in der Überschrift und im Abs. 1 die Worte „Gas- und“ zu entfallen.
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