Handmaschinenstickerei, Mindeststichpreise, Festsetzung.
LGBL_VO_19650928_27Handmaschinenstickerei, Mindeststichpreise, Festsetzung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.09.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1965 14. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 62/1962, wird verordnet:
§ 1
(1) Für 4 ½ (= 4.20 m) Maschinen mit zwei Wagen als Mindeststichpreise für die Monogrammstickerei die in der Anlage I zu dieser Verordnung enthaltenen Tarifsätze festgesetzt. In diesen Tarifsätzen sind die Kosten des Nachstickens, nicht aber jene des Stickmaterials und des Scherlens enthalten. Die Tarifsätze verstehen sich je 100 Stiche.
(2) Zu den in Abs. 1 festgesetzen Tarifsätzen gebühren die in der Anlage II zu dieser Verordnung enthaltenen Zuschläge.
§ 2
(1) Für 4 ½ Yards (=4.20 m) Maschinen mit zwei Wagen werden als Mindeststichpreise für die Bandstickerei die in der Anlage III zu dieser Verordnung enthaltenen Tarifsätze festgesetzt. In diesen Tarifsätzen sind die Kosten des Nachstickens, nicht aber jene des Stickmaterials und des Scherlens enthalten. Die Tarifsätze verstehen sich je 100 Stiche bei einer Stoffbreite von 70 cm bis einschließlich 140 cm ist die Stichzahl auf 100 cm Stoffbreite umzurechnen und der Tarifsatz aus der betreffenden Spalte, in der sich die Stickzahl auf 100 cm einreiht, anzuwenden.
(2) Zu den in Abs. 1 festgesetzten Tarifsätzen gebühren die in der Anlage IV zu dieser Verordnung enthaltenen Zuschläge.
§ 3
Für 6 ¾ Yards (6.15 m) Maschinen werden als Mindeststichpreise die in den §§ 1 und 2 dieser Verordnung bezeichneten Tarifsätze und Zuschläge mit einer jeweiligen Erhöhung um 50 % festgesetzt.
§ 4
Wenn der Sticker aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Mindeststichpreise nach §§ 1 und 2 nicht erreicht, gebühren ihm bei stickereitechnisch richtiger Besetzung der Maschine folgende Stundensätze:
Monogramstickerei........................................S 24.56
Bandstickerei............................................S 20.68
§ 5
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Festsetzung von Mindeststichpreisen für die Handmaschinenstickerei, LGBl. Nr. 54/1962, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/1963, wird aufgehoben.
§ 6
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.
Anlagen I bis IV sind nicht darstellbar.
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