Filmverbot.
LGBL_VO_19650830_26Filmverbot.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.08.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1965 13. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Die öffentliche Vorführung des Filmes „Laster und Tugend“, Hersteller: Gaumont/Trianon/Ultra, Verleiher: Metro-Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine verrohende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.
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