Ölfeuerungsanlagen und unbewegliche Brenn- und Treibstoffbehälter, Sicherheitserfordernisse.
LGBL_VO_19650714_19Ölfeuerungsanlagen und unbewegliche Brenn- und Treibstoffbehälter, Sicherheitserfordernisse.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.07.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1965 10. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 49 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 15 und 62 der Landesbauordnung, LGBl. Nr. 49/1962, wird verordnet:
I. Abschnitt
Ölfeuerungsanlagen
§ 1
Allgemeines
(1) Ölfeuerungsanlagen dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Abschnittes und des III. Abschnittes erstellt, erhalten und benützt werden.
(2) Ölfeuerungsanlagen sind alle zur Verbrennung von Heizöl bestimmten Einrichtungen einschließlich der mit ihnen in Verbindung stehenden Lagerbehälter.
(3) Nicht als Ölfeuerungsanlagen im Sinne des Abs. 2 gelten ölbeheizte Einzelgeräte mit motorlosem Brenner, bei denen ein Behälter mit höchstens 50 l Inhalt am Gerät angebracht ist (Kochherde, Zimmer- und Badeöfen und dgl.), sofern sie nicht von einem zentralen Lagerbehälter aus durch Leitungen versorgt werden.
(4) Heizräume sind jene Räume, in denen die Verbrennungseinrichtungen von Ölfeuerungsanlagen untergebracht sind.
(5) Lagerräume sind Räume, in denen Heizöl in Lagerbehältern gelagert wird.
(6) Lagerbehälter sind oberirdisch oder unterirdisch verlegte Behälter, in denen die Heizölvorräte gelagert werden.
(7) Unterirdische Lagerbehälter sind solche, die allseits in Sand eingebettet sind. Alle anderen gelten als oberirdische Lagerbehälter.
(8) Zwischenbehälter sind in die Rohrleitungen zwischen den Lagerbehältern und den Verbrennungseinrichtungen eingebaute Behälter, die für die Aufnahme kleinerer, vornehmlich für den Tagesbedarf notwendiger Mengen von Heizöl bestimmt sind.
§ 2
Flammpunkt und Lagermengen
(1) Als Heizöle dürfen nur solche Öle verwendet werden, die für die Aufnahme kleinerer, vornehmlich für den Tagesbedarf notwendiger Mengen von Heizöl bestimmt sind.
(2) Auf Verlangen der Behörde ist der Flammpunkt des verwendeten Öles durch Vorlage eines Zeugnisses einer behördlichen autorisierten Versuchsanstalt nachzuweisen.
(3) Im Innern von Gebäuden dürfen Heizöle in Mengen von mehr als 300 l nur in Lagerräumen gelagert werden. Lagerräume für Mengen von 800 l bis 100.000 l müssen im Keller oder Erdgeschoß liegen.
(4) Mengen von mehr als 100.000 l dürfen nur in außerhalb von Gebäuden befindlichen Behältern gelagert werden. Vor Erteilung einer Baubewilligung ist ein Sachverständiger des Amtes der Landesregierung zu hören.
§ 3
Heiz- und Lagerräume
(1) Für Verbrennungseinrichtungen von Zentralheizungsanlagen mit Ölfeuerung – ausgenommen Etagenheizungen mit einer Heizleistung bis zu 20.000 kcal/h – sind eigene Heizräume einzurichten.
(2) In Heiz- und Lagerräumen sind die Fußböden, Umfassungs- und Scheidewände, Dekken und Tragewerke feuerfest herzustellen.
(3) Die Wände der Lagerräume sind so hoch flüssigkeits- und öldicht auszuführen, daß die zu lagernde Heizölmenge von dem so gebildeten Auffangraum aufgenommen werden kann. Der Zugang muß oberhalb dieses Auffangraum liegen. Außerdem sind die Fußböden in Heiz- und Lagerräumen flüssigkeits- und öldicht herzustellen.
(4) Der Zugang zu Heizräumen ist mit mindestens 0.80 X 1.80 m und zu Lagerräumen mit mindestens 0.80 X 0.80 m zu bemessen.
(5) Bei Anlagen mit einer Heizleistung von mehr als 100.000 kcal/h müssen Zugänge aus Stiegenhäusern, die als einzige Fluchtwege des Gebäudes in Betracht kommen, durch ständig belüftete Vorräume führen.
(6) Durch den Lagerraum führende Zugänge in den Heizraum sind unzulässig, wenn der Heizraum sonst keinen Zugang besitzt. Heiz- und Lagerräume müssen, wenn sie miteinander in Verbindung stehen, durch eine versperrbare, mindestens feuersichere Türe getrennt sein.
(7) Türen und Fenster sowie sonstige Öffnungen in den Umfassungs- und Scheidewänden der Hei- und Lagerräume müssen feuersicher ausgeführt sein. Türen sind überdies in Richtung des Fluchtweges aufschlagend und selbsttätig ins Schloß fallend einzurichten. Öffnungen in Decken müssen feuerfest hergestellt sein.
(8) In Lagerräumen sind Rauchfangputztürchen, Fußbödenabläufe, Schachtdeckel sowie Gasmesser unzulässig. In Heizräumen müssen Fußbödenabläufe und Schachtdeckel gegen Ölabfluß gesichert sein.
§ 4
Sicherung gegen Zündschläge
(1) Die Feuerräume und liegende Rauchfüchse sind mit selbsttätig schließenden, genügend großen, nicht brennbaren Verpuffungsklappen zu versehen, die sich bei einem Zündschlag von selbst öffnen. Sie sind so einzurichten, daß Personen nicht gefährdet werden können.
(2) Die Rauchabzüge zwischen Feuerstätten und Schornsteinen müssen steigend ausgeführt werden.
(3) Vorrichtungen zur Drosselung des Rauchabzuges sind so auszubilden, daß sie nicht von selbst zufallen können.
§ 5
Lüftung und Beleuchtung
(1) Lagerräume sind mindestens mit einer Lüftungsöffnung ins Freie zu versehen. Der Gesamtquerschnitt der Öffnungen, die möglichst quadratisch auszubilden sind, hat mindestens 625 cm² zu betragen. Die Lüftungsöffnungen sind gegen das Eindringen glühender oder brennender Gegenstände zu sichern.
(2) Lagerräume, bei denen der Fußboden tiefer als 3 m unter dem anschließenden Gelände liegt, sind mit zwei Lüftungsöffnungen (Abs. 1) so auszustatten, daß sich möglichst eine diametrale Durchlüftung des Raumes ergibt.
(3) Heizräume sind durch direkt ins Freie führende Fenster oder durch Lüftungsröhre zu be- und entlüften. Der Querschnitt der Lüftungsrohre muß der Größte der Heizanlagen entsprechen, mindestens aber mit 625 cm² bemessen werden.
(4) Die Zugwirkung des Rauchfanges darf durch eine mechanische Lüftungseinrichtung des Heizraumes nicht beeinträchtigt werden.
(5) Lagerräume innerhalb von Gebäuden und Heizräume sind elektrisch beleuchtbar einzurichten.
§ 6
Konstruktion der Lagerbehälter
(1) Für oberirdische liegende zylindrische Lagerbehälter gilt folgendes:
(2) Für oberirdische stehende zylindrische Lagerbehälter gilt folgendes:
(3) Für Kastentanks gilt folgendes:
(4) Für Batteriebehälter gilt folgendes:
(5) Für unterirdische Lagerbehälter gilt folgendes:
(6) Sämtliche Lagerbehälter müssen mit einem Schild versehen sein, das folgende Angaben zu enthalten hat:
(7) Die im Abs. 6 lit. a bis d verlangten Angaben müssen außerdem am Domflansch eingeschlagen sein. Diese Vorschrift gilt nicht für Batteriebehälter.
§ 7
Aufstellung der Lagerbehälter
(1) Alle Lagerbehälter sind nach Reinigung, Entzunderung und Entrostung außen mit einem Grundanstrich zu versehen.
(2) Bei oberirdischen Lagerbehältern, die nicht in Lagerräumen aufgestellt sind, ist auf den äußeren Grundanstrich ein gegen atmosphärische Einflüsse wirksamer Schutzanstrich aufzubringen.
(3) Bei Lagerbehältern in Lagerräumen ist auf den äußeren Grundanstrich ein dauerhafter Schutzanstrich aufzubringen.
(4) Bei unterirdischen Lagerbehältern ist über dem Grundanstrich außen eine gewebeverstärkte Isolierung vorzusehen. Diese muß gut haftend, porenfrei, wasserundurchlässig und Stahl nicht angreifend sein. Die Isolierung muß einer Hochspannungsprüfung von mindestens 14.000 Volt standhalten.
(5) Hebeösen, die aus der Behälterisolierung herausragen, sind vor dem Zuschütten der Grube gegen Korrosion zu schützen.
§ 8
Aufstellung der Lagerbehälter
(1) Der Abstand oberirdischer Lagerbehälter, die in Lagerräumen aufgestellt sind, muß von den Wänden des Lagerraumes an einer Längs- und einer Querseite mindestens 60 cm, an den beiden anderen Seiten sowie von der Decke mindestens 25 cm und vom Fußboden mindestens 10 cm betragen. Der Abstand der Einsteigöffnung zur Decke oder zur Wand ist mit mindestens 1 m zu bemessen.
(2) Oberirdische Lagerbehälter, die sich nicht in Lagerräumen befinden, sich in einer standfesten, flüssigkeitsdichten und ölfesten Wanne aufzustellen. Die Wanne ist so zu bemessen, daß sie bei Aufstellung eines Behälters dem Fassungsvermögen desselben, bei Aufstellung eines Behälters entspricht. Der Wannenboden muß ein Gefälle und mindestens einen Pumpensumpf aufweisen, in dem sich das Niederschlags- und Kondenswasser sammeln kann. Die Entwässerung hat mittels handgesteuerter Pumpen über einen ausreichend bemessenen, außerhalb der Wanne einzubauenden Ölabscheider zu erfolgen. Die Behälter müssen auf standfesten Fundamenten gelagert sein, deren Auflageflächen mit Bitumen oder gleichwertigen Stoffen isoliert sind.
(3) Batteriebehälter dürfen einzeln oder in Gruppen von höchstens fünf Stück zusammengeschlossen aufgestellt werden. Die einzelnen Behälter müssen voneinander mindestens 4 cm entfernt sein. Der Abstand von den Wänden des Lagerraumes muß an einer Längs- und einer Querseite mindestens 50 cm, an den beiden anderen Seiten mindestens 4 cm entfernt sein. Der Abstand von den Wänden des Lagerraumes muß an einer Längs- und einer Querseite mindestens 50 cm, an den beiden anderen Seiten mindestens 5 cm und von der Decke mindestens 25 cm betragen. Die Behälter dürfen nicht unmittelbar auf den Fußboden gestellt werden. Der Abstand muß bei ebener Auflagefläche mindestens 5 cm betragen.
(4) Zwischenbehälter sind möglichst im Lagerraum unterzubringen. In Heizräumen oder in anderen Räumen, in denen Feuerstätten untergebracht sind, dürfen nur Zwischenbehälter mit einem Fassungsraum von insgesamt höchstens 300 l eingebaut werden. Hiebei muß der waagrechte Abstand von Feuerstätten mindestens 2 m betragen und eine feuersichere Abschirmung gegen Erwärmung vorgesehen sein.
(5) Unterirdische Lagerbehälter sind allseits in eine 20 cm starke Sandschichte zu betten und mindestens 1 m hoch mit steinfreier Erde oder dergleichen zu überschütten.
(6) Bei unterirdischen Lagerbehältern muß der Einstiegschacht eine lichte Weite von mindestens 80 X 100 cm besitzen. Der Schacht muß unabhängig vom Lagerbehälter abgestutzt sein.
(7) Bei unterirdischen Lagerbehältern, die in Wannen verlegt werden, ist § 22 Abs. 3 anzuwenden.
(8) Kastentanks und Batteriebehälter dürfen nicht unterirdisch verlegt werden.
§ 9
Rohrleitungen
(1) Für Rohrleitungen dürfen nur geweißte oder nahtlose Flußstahlrohre verwendet werden. Für Rohre bis zu einer lichten Weite von 20 mm (3/4 Zoll) darf auch anderes Material verwendet werden, wenn es den auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standzuhalten vermag.
(2) Ölführende Rohrleitungen sind durch hellbraune Farbe (Farbringe) kenntlich zu machen.
(3) Alle im Erdreich verlegten Rohrleitungen sind mit einem Korrosionsschutz zu versehen.
(4) Jeder Lagerbehälter ist mit einer Füllleitung auszustatten, die mit einer dichtschließenden Kappverschraubung versehen sein muß. Der Füllrohranschluß muß außerhalb des Gebäudes und über dem höchsten Punkt des Lagerbehälters liegen. Wenn dies nicht möglich ist, muß die Fülleitung absperrbar und entleerbar eingerichtet sein.
(5) Die Entnahmeleitung der Lagerbehälter ist so anzuschließen, daß Schlamm oder Wasser nicht mitgerissen werden können. Bei unterirdischen Lagerbehältern muß die Entnahmeleitung von oben eingeführt werden. An tiefer gelegenen Stellen ist eine Entnahme nur zulässig, wenn die Anschlüsse frei zugänglich sind.
(6) Wird Schweröl zum Heizen verwendet, so müssen die zum Lagerbehälter führenden Ölleitungen belüftbar sein.
(7) Jeder Lagerbehälter ist mit einer eigenen, nicht abschließbaren Lüftungsleitung zu versehen, die so hoch geführt werden muß, daß beim Füllen des Behälters ohne Pumpe kein Öl ausfließen kann. Lüftungsleitungen müssen jedenfalls mindestens 2.50 m über dem anschließenden Gelände bzw. der Abfüllstelle unmittelbar ins Freie ausmünden. Das Leitungsende ist gegen Eindringen von Fremdkörpern und Niederschlagswässern zu sichern.
(8) Die lichte Weite der Lüftungsleitung darf nicht kleiner sein als jene der Fülleitung, hat jedoch mindestens zu betragen
a) bei unterirdischen Lagerbehältern mit einem Inhalt
bis zu 5 m³...........................................25 mm (1 Zoll)
über 5 m³.............................................40 mm (1.5 Zoll)
b) bei oberirdischen Behältern mit einem Inhalt
bis zu 10 m³..........................................40 mm (1.5 Zoll)
von 10 bis 25 m³......................................50 mm (2 Zoll)
von 25 bis 50 m³......................................70 mm (2.5 Zoll)
von 50 bis 100 m³.....................................80 mm (3 Zoll)
über 100 m³..........................................100 mm (4 Zoll)
(9) Die Lüftungsleitungen von Zwischenbehältern, die mit einer Pumpe gefüllt werden, müssen in den Lagerbehälter münden. Der Leitungsdurchmesser muß mindestens so groß sein wie jener der Fülleitung.
(10) Abweichend von Abs. 4 und 7 dürfen in Gruppen zusammengeschlossene Batteriebehälter an eine gemeinsame Lüftungsleitung und an eine gemeinsame Lüftungsleitung und an eine gemeinsame Fülleitung angeschlossen werden.
(11) Schlauchleitungen dürfen höchstens eine Länge von 1.50 m besitzen und müssen feuer- und ölbeständig sowie druckfest sein.
§ 10
Ölstands- und Ödruckanzeiger
(1) Die Lager- und Zwischenbehälter müssen mit einer geeigneten Vorrichtung ausgestattet werden, durchdie der jeweilige Ölstand festgestellt werden kann. Zulässig sind z. B. Peilstäbe, pneumatische Anzeiger oder Schwimmeranzeiger. Schwimmen mit Seilaufhängung in der Behälterdecke muß möglichst eng und so hoch angeordnet sein, daß kein Öl austreten kann. Kommunizierende Ölstandsanzeiger aus Glas oder Kunststoff sind unzulässig. Ölstandsanzeiger bei Batterietanks müssen an dem der Füllstelle zunächst liegenden Behälter angebracht sein.
(2) Wird das Heizöl für einen oder mehrere Brenner aus einer Ringleitung entnommen, die aus dem Lagerbehälter unter Druck gespeist wird, so sind in die Ringleitung an geeigneter Stelle ein Öldruckanzeiger und ein Überströmventil, welches die überschüssige Ölmenge in den Lagerbehälter zurückleitet, einzubauen.
§ 11
Einrichtungen zum Vorwärmen des Heizöles
(1) Einrichtungen zum Vorwärmen des Heizöles in drucklosen Behältern müssen so beschaffen sein, daß das Öl nicht auf mehr als 10° C unter seinem Flammpunkt, höchstens aber auf 90° C erwärmt werden kann.
(2) Elektrische Heizkörper müssen durch Thermostate gesteuert sein, die die Heizkörper abschalten, wenn die Öltemperatur 90° C erreicht. Die Thermostate müssen so eingebaut sein, daß sie ständig von Öl umspült bleiben.
(3) Heizkörper, deren Temperatur 90° C überschreiten kann, dürfen in drucklosen Behältern nicht aus dem Ölspiegel herausragen. Die Ölentnahmestelle muß im Behälter so untergebracht sein, daß die Heizflächen ständig mindestens 4 cm hoch mit Öl bedeckt bleiben.
(4) Lager- und Zwischenbehälter, in denen Öl vorgewärmt wird, sind mit einem Thermometer auszustatten, das die Temperatur des Öles in der Nähe der Heizeinrichtungen anzeigt.
(5) Wenn ein Zwischenbehälter beheizt wird, müssen auch die Überlaufleitungen beheizt werden, z.B. durch gemeinsame Führung und Isolierung mit der Vorlaufleitung.
§ 12
Absperrvorrichtungen
(1) In die aus den Lagerbehältern führenden Ölleitungen sind an folgenden Stellen von Hand zu betätigende Absperrvorrichtungen einzubauen:
(2) In unmittelbarer Nähe der Verbrennungseinrichtungen ist eine selbsttätig wirkende Vorrichtung (z. B. Filmstreifen oder Raumthermostat) einzubauen, die die Ölzufuhr zum Brenner im Brandfalle unterbindet. Die Vorrichtung muß entweder elektrisch oder mechanisch einwirken auf
§ 13
Ölbrenner
(1) Ölbrenner, die nicht ständig beaufsichtigt werden, müssen vollautomatisch arbeiten und eine Absperrvorrichtung besitzen, die den Ölzufluß zum Brenner selbsttätig unterbindet, wenn
(2) Die Sicherheitszeit muß durch ein Flammenüberwachungsgerät gewährleistet sein und betragen bei einem Öldurchsatz
Bis zu 10 kg/h........................................................45s
Von 10 bis 30 KG/h....................................................10s
Über 30 kg/h im Falle des Abs. 1 lit. a................................5s
Über 30 kg/h im Falle des Abs. 1 lit. b................................1s
(3) Selbsttätige Verbrennungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, daß sie nur dann in Betrieb gesetzt werden können, wenn die in Rauchabzügen eingebauten Drosselklappen oder ähnliche Drosselvorrichtungen ganz geöffnet sind. Ferner muß für eine ausreichende, zwangsläufige Durchlüftung des Feuerraumes vorgesorgt sein.
(4) Bei Ölbrennern mit elektrischen Hochspannungszündung ist an gut sichtbarer Stelle ein Hinweis anzubringen, daß or dem Reinigen der Elektroden der Hauptschalter auszuschalten ist.
(5) Ölbrenner dürfen mit einer Gasflamme nur gezündet werden, wenn eine elektrische Zündeinrichtung vorhanden ist.
§ 14
Erhaltung und Benützung
(1) Die Ölfeuerungsanlagen, insbesondere die Ölbrenner, sind stets in betriebssicherem Zustand zu erhalten und dürfen nur von geeignet, mindestens 18 Jahre alten Personen, die mit der Einrichtung und Wirkungsweise vertraut sind, gewartet werden.
(2) In Heiz- und Lagerräumen dürfen außer dem Heizöl und den für die Ölfeuerungsanlage notwendigen Schmiermitteln keine brennbaren Stoffe gelagert werden.
(3) In der Nähe der Eingangstüre zum Heizraum ist mindestens ein für die Bekämpfung von Elektro und Ölbränden geeigneter Handfeuerlöscher bereitzuhalten. Dieser ist längstens alle zwei Jahre von einem Fachmann nachweislich überprüfen zu lassen.
(4) An der Türe zum Lagerraum ist ein Hinweis anzubringen, daß das Rauchen und das Betreten mit offenem Licht verboten ist.
(5) Im Heizraum sind eine Bedienungsanweisung und eine einfache, übersichtliche Zeichnung anzubringen, aus der die wesentlichen Bestandteile der Ölfeuerungsanlage ersichtlich sind. In der Bedienungsanweisung müssen die für die Anlage geeigneten Öle, die vorgeschriebenen Überprüfungen sowie Vorschiften über das Verhalten im Brandfalle und bei Betriebsstörungen enthalten sein.
(6) Heiz- und Lagerräume dürfen nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen benützt werden. Die Zugänge zu Heiz- und Lagerräumen sind versperrt zu halten.
§ 15
Überprüfung der Lagerbehälter
(1) Oberirdische liegende zylindrische Lagerbehälter sind vor Einbau und Aufbringung des Grundanstriches einer Wasserdruckprobe mit 2 atü zu unterziehen.
(2) Oberirdische stehende zylindrische Lagerbehälter sind vor Aufbringung des Grundanstriches durch Füllen mit Wasser während eines Zeitraumes von 24 Stunden auf Standfestigkeit und Dichtheit zu prüfen.
(3) Kastentanks sind am Aufstellungsort vor Aufbringung des Grundanstriches durch Füllen mit Wasser bsi zur Ausmündung der Lüftungsleitung auf Dichtheit zu prüfen.
(4) Unterirdische Lagerbehälter sind vor Einbau und Aufbringung des Grundanstriches einer Wasserdruckprobe mit 2 atü und nach dem Einbau einer Gasdruckprobe mit 0.3 atü zu unterziehen. Bei doppelwandigen Behältern ist vor dem Einbau zusätzlich der Raum zwischen Hauptbehälter und Außen- und Innenmantel einer Gasdruckprobe mit 0.5 atü zu unterziehen.
(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Prüfungen sind durch Organe vorzunehmen, die von der Landesregierung als hiezu befähigt anerkannt wurden.
(6) Batteriebehälter sind vor Aufbringung des Grundanstrichs vom Hersteller ohne Benützung einer Spannvorrichtung einer Wasserdruckprobe mit 0.3 atü zu unterziehen.
(7) Nach Durchführung von Instandsetzungsarbeiten an Lagerbehältern sind die gemäß Abs. 1 bis 6 vorgesehenen Prüfungen zu wiederholen.
(8) Unterirdische Lagerbehälter sind mindestens alle fünf Jahre durch ein Organ gemäß Abs. 5 einer Wiederholungsprüfung mit 0.3 atü Gasdruck zu unterziehen.
(9) Vor dem Zuschütten der Behälter ist die Unversehrtheit der Behälter durch Augenschein zu überprüfen.
(10) Über das Ergebnis der in den Abs. 1 bis 8 bezeichneten Prüfungen ist eine Bescheinigung auszustellen, die vom Besitzer der Ölfeuerungsanlage aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen ist.
II. Abschnitt
Unbewegliche Brenn- und Treibstoffbehälter
§ 16
Allgemeines
(1) In unbeweglichen Behältern, die nicht im Zusammenhang mit Ölfeuerungsanlagen stehen und deren Regelung nicht Bundessache ist, dürfen flüssige Brenn- und Treibstoffe nur nach den Bestimmungen dieses Abschnittes und des III. Abschnittes gelagert werden.
(2) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für unbewegliche Brenn- und Treibstoffbehälter sinngemäß die Bestimmungen der §§ 3, 5 bis 9, 12 Abs. 1 lit. a, 14 und 15.
(3) Lagerräume sind Räume, in denen flüssige Brenn- und Treibstoffe in unbeweglichen Behältern gelagert werden.
(4) Unterirdische Behälter sind solche, die allseits in Sand eingebettet sind. Alle anderen gelten als oberirdische Behälter.
§ 17
Gefahrenklassen
(1) Als flüssige Brenn- und Treibstoffe im Sinne dieses Abschnittes gelten jene der Gefahrenklassen I bis III.
(2) Flüssige Brenn- und Treibstoffe der Gefahrenklasse I sind brennbare Flüssigkeiten, die oder deren brennbare Bestandteile sich mit Wasser nicht vermischen lassen und einen Flammpunkt unter 21° C haben (z. B. Benzin, Benzol).
(3) Flüssige Brenn- und Treibstoffe der Gefahrenklasse II sind brennbare Flüssigkeiten, die oder deren brennbare Bestandteile sich mit Wasser nicht vermischen lassen und einen Flammpunkt von 21 bis 55° C haben (z. b. Petroleum, Lackbenzin, Terpentinölersatz).
(4) Flüssige Brenn- und Treibstoffe der Gefahrenklasse III sind brennbare Flüssigkeiten, die oder deren brennbare Bestandteile sich mit Wasser nicht vermischen lassen und einen Flammpunkt von 55 bis 100° C haben (z. b. Heizöl bis zu einem Flammpunkt von 100° C, Dieselöl, Gasöl, Paraffinöl).
(5) Bei gemeinsamer Lagerung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen der Gefahrenklasse I mit solchen der Gefahrenklassen II oder III gelten 2 l Flüssigkeit der Gefahrenklasse II oder 200 l Flüssigkeit der Gefahrenklasse III als 1 l Flüssigkeit der Gefahrenklasse I.
(6) Bei gemeinsamer Lagerung von Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II mit solchen der Gefahrenklasse III gelten 100 l Flüssigkeit der Gefahrenklasse III als 1 l Flüssigkeit der Gefahrenklasse II.
§ 18
Zulässige Lagermengen
(1) In Gebäuden dürfen in unbeweglichen Behältern höchstens 1200 l Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I oder 400 bis 30.000 l der Gefahrenklasse II oder 800 bis 100.000 l der Gefahrenklasse III nur in einem eigenen Lagerraum, der im Keller oder Erdgeschoß liegen muß, gelagert werden.
(2) Lagerräume, in denen Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I oder II in den im Abs. 1 angegebenen Mengen gelagert werden, müssen von Hauptstiegen durch türlose, feuerfeste Wände getrennt sein.
(3) Oberirdische Behälter außerhalb von Lagerräumen, in denen 5000 bis 30.000 l Flüssigkeit der Gefahrenklasse I oder 30.000 bis 100.000 l der Gefahrenklasse II gelagert werden, müssen von Gebäuden je nach den örtlichen Verhältnissen und der gelagerten Menge 10 bis 30 m entfernt sein.
(4) Bei gemeinsamer Lagerung von Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I, II und III sowie bei Einzellagerung von mehr als 2000 l der Gefahrenklasse I, 4000 l der Gefahrenklasse II und 100.000 l der Gefahrenklasse III ist ein Sachverständiger des Amtes der Landesregierung zu hören.
§ 19
Ausstattung der Behälter
(1) Außerhalb von Lagerräumen aufgestellte Behälter für Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II sind mit einem, die Sonnenstrahlen gut reflektierenden Anstrich zu versehen.
(2) Die Behälter müssen mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, durch die der jeweilige Flüssigkeitsstand festgestellt werden kann. Bei Behältern für Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II dürfen hiezu nur Peilstäbe verwendet werden. Ölstandsgläser dürfen nur bei Behältern für Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III bis zu 500 l Fassungsraum verwendet werden, wenn die Behälter von Hand aus gefüllt werden.
(3) In der Nähe von Behältern, in denen flüssige Brenn- und Treibstoffe gelagert werden, ist mindestens ein für die Bekämpfung von Flüssigkeitsbränden geeigneter Handfeuerlöscher bereitzuhalten, und ein Hinweis anzubringen, daß das Rauchen und die Verwendung von offenem Licht verboten ist.
§ 20
Elektrische Anlagen und Erdung
(1) Elektrische Anlagen, die sich in Lagerräumen für Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II oder außerhalb von Lagerräumen in einer Entfernung von weniger als 5 m von Behältern für solche Flüssigkeiten befinden, sind explosionsgeschützt zu errichten und zu erhalten sowie über FI-Schalter (Fehlerstromschalter) anzuschließen.
(2) Behälter, die zur Lagerung von Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II dienen, sowie Leitungen, die mit solchen Behältern nicht betriebsmäßig in elektrisch leitender Verbindung stehen, sind verläßlich zu erden.
§ 21
Explosionssicherungen
(1) Alle Öffnungen von Behältern für Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II, einschließlich eines allenfalls vorhandenen Peilrohres, sind gegen die Außenluft durch erpropte Rückschlagsicherungen zu sichern. Die Verschlüsse sind so anzubringen, daß sie von Unbefugten ohne besondere Hilfsmittel nicht entfernt werden können.
(2) Der Abstand des unteren Endes der Fülleitung vom Behälterboden darf bei Behältern für Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II nicht mehr als 10 cm betragen. Das untere Ende des Füllrohres ist so anzuordnen, daß die Flüssigkeit beim Füllen in annähernd waagrechter Richtung austritt.
III. ABSCHNITT
Geschützte Gebiete
§ 22
Elektrische Anlagen und Erdung
(1) In den im § 23 umschriebenen Gebieten gelten neben den Bestimmungen des I. und II. Abschnittes noch die Vorschriften der Abs. 2 und 3.
(2) Heizöle und Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III dürfen unterirdisch (§ 1 Abs. 7) nur in doppelwandigen Behältern, die mit einem geeigneten Leckanzeigegerät ausgestattet sind, gelagert werden.
(3) Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I und II dürfen unterirdisch (§ 1 Abs. 7) nur in doppelwandigen Behältern, die mit einem geeigneten Leckanzeigegerät ausgestattet sind, oder in einwandigen Behältern gelagert werden, die in einer Wanne untergebracht sind. Der Boden der Wanne und deren Wände müssen bis zu der dem Fassungsraum der Behälter entsprechenden Höhe flüssigkeitsdicht und ölfest sein. Der Boden der Wanne muß ein Längs- und Quergefälle von mindestens 2% aufweisen. Der Abstand zwischen dem Behälter und der Abdeckkung der Wanne mindestens 1 m betragen. Der Behälter ist auf standfesten Sockeln aufzustellen. Auf der Sohle der Wanne muß eine korrosionsfeste, gelochte, mit einem Kiesfilter umhüllte Drainageleitung von mindestens 10 cm Lichtweite verlegt sein. Diese Leitung muß 30 cm unter die Sohle der Drainageleitung reichen. Der Einsteigschacht muß unabhängig vom Behälter abgestützt und flüssigkeitsdicht an diesen angeschlossen sein. Der Hohlraum zwischen Behälter und Wanne muß bis zur Oberkante der Wanne mit Sand ausgefüllt sein. Der Einsteigschacht und das Beobachtungsstandrohr müssen mit wasserdichten Deckeln versehen sein. Die Wanne muß durch einen geeigneten Belag wasserdicht abgedeckt sein.
§ 23
Umschreibung der Gebiete
§ 24
Untersagung von Behältern
In Wasserschutz- und Schongebieten im Sinne des Wasserrechtsgesetzes sowie in den nachstehend umschriebenen Gebieten ist die Erstellung und Lagerung von in den §§ 1 und 16 genannten Anlagen außerhalb von Gebäuden untersagt:
§ 25
Karten
(1) Die in den §§ 23 und 24 umschriebenen Gebiete müssen in Karten im Maßstab von mindestens 1:50.000 eingetragen sein. In diese Karten, die im Amt der Landesregierung, im Landeswasserbaumt in Bregenz, im Landeshochbauamt in Feldkirch sowie hinsichtlich des jeweils berührten Gebietes in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Feldkirch und in den Gemeindeämtern Altach, Andelsbuch, Bartholomäberg, Bezau, Bizau, Bludenz, Bludesch, Bregenz, Bürs, Dornbirn, Egg, Feldkirch, Frastanz, Fußach, Gaißau, Göfis, Götzis, Hard, Höchst, Hörbranz, Hohenems, Hohenweiler, Kennelbach, Klaus, Koblach, Lauterach, Lochau, Lorüns, Ludesch, Lustenau, Mäder, Meiningen, Nenzing, Nüziders, Rankweil, Reuthe, Röns, Röthis, Satteins, Sulz, Schlins, Schruns, Schwarzach, Stallehr, Thüringen, Tschagguns, Vandans, Weiler, Wolfurt und Zwischenwasser aufliegen müssen, kann während der Amtsstunden jedermann unentgeltlich Einsicht nehmen.
(2) Im Zweifel, ob ein bestimmtes Grundstück in einem der in den §§ 23 und 24 umschriebenen Gebiete liegt, gilt es als in diesem Gebiet gelegen.
§ 26
Wasserfassungsbereich
Wenn Anlagen der in den §§ 1 und 16 genannten Art im Fassungsbereich von Wasserversorgungsanlagen, für welche ein Schutzgebiet noch nicht bestimmt wurde, errichtet werden, ist vor Erteilung der Baubewilligung ein Sachverständiger des Amtes der Landesregierung zu hören.
IV. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 27
Ausnahmen
Die Behörde kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn die technische Sicherheit trotzdem gewährleistet erscheint.
§ 28
Bestehende Anlagen
Auf Anlagen im Sinne des I. und II. Abschnittes, die vor dem Inkrafttreten der 4. Bauordnungsnovelle, LGBl. Nr. 40/1962, erstellt oder nach den Bestimmungen dieser Novelle bewilligt wurden, finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung.
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