Filmverbot.
LGBL_VO_19650601_14Filmverbot.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.06.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 14/1965 8. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die öffentliche Vorführung des Filmes „Die Rache des Johnny Cool“, Hersteller: Crislaw, Verleiher: United Artists, ist wegen seiner Eignung, eine verrohende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.
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