Filmverbot.
LGBL_VO_19650125_6Filmverbot.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.01.1965
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/1965 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Die öffentliche Vorführung des Filmes „Das rosarote Himmelbett“, Hersteller: Franz Seitz-Film, München, Verleiher: Union-Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, das religiöse Empfinden zu verletzen und eine entsittlichende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.
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