Jugendschutzbeschränkungen, Hinweis in Betrieben und bei Veranstaltungen.
LGBL_VO_19641118_40Jugendschutzbeschränkungen, Hinweis in Betrieben und bei Veranstaltungen.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.11.1964
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/1964 18. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes, LGBl. Nr. 37/1964, wird verordnet:
§ 1
(1) Form und Inhalt des von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweises auf Beschränkungen, die n Betrieben oder bei Veranstaltungen für Minderjährige gelten, sind in den Anlagen 1 bis 11 bestimmt.
(2) Für den anzubringenden Hinweis gilt
(3) Der Hinweis ist in Druck- oder Schreibmaschinenschrift an einem geeigneten Platz so anzubringen, daß er von den Minderjährigen und Aufsichtspersonen gut gesehen und gelesen werden kann.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1965 in Kraft.
Anlage 1
JUGENDSCHUTZ BEI FILMVORFÜHRUNGEN
(Jugendschutzgesetz, LGBl. Nr. 37/1964)
Beschränkungen
Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr dürfen öffentliche Filmvorführungen nicht besuchen.
Personen vom vollendeten 6. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen öffentliche Filmvorführungen nur besuchen, wenn der Film für die betreffende Altersgruppe behördlich zugelassen ist.
Auch wenn der Film für die betreffende Altersstufe zugelassen ist, dürfen öffentliche Filmvorführungen nur besucht werden von
Ausweisleistung
Für verheiratete Jugendliche gelten die vorstehenden Beschränkungen nicht. Wer unter Berufung darauf oder auf die Erreichung einer bestimmten Altersstufe behauptet, den vorstehenden Beschränkungen nicht unterworfen zu sein, hat dies im Zweifel nachzuweisen.
Aufsichtspersonen
Erziehungsberechtigte sind die Eltern und Wahleltern sowie der Vormund, wenn diesen Personen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zusteht, der Vater des unehelichen Kindes jedoch nur dann, wenn er die Sorge für das Kind oder den Jugendlichen tatsächlich ausübt.
Aufsichtspersonen sind außer den Erziehungsberechtigten
Strafen
Zuwiderhandlung werden nach Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes bestraft.
Anlage 2
JUGENDSCHUTZ BEI THEATERVORSTELLUNGEN
(Jugendschutzgesetz, LGBl. Nr. 37/1964).
Beschränkungen
Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen öffentliche Theatervorstellungen nicht besuchen.
Ausgenommen von diesem Verbot sind Handpuppenspiele und sonstige für Kinder bestimmte Theatervorstellung, wenn die Vorstellung spätestens um 18 Uhr endet.
Andere öffentliche Theatervorstellungen dürfen besuchen
Ausweisleistung
Für verheiratete Jugendliche gelten die vorstehenden Beschränkungen nicht. Wer unter Berufung darauf oder auf die Erreichung einer bestimmten Altersstufe behauptet, den vorstehenden Beschränkungen nicht unterworfen zu sein, hat dies im Zweifel nachzuweisen.
Aufsichtspersonen
Erziehungsberechtigte sind die Eltern und Wahleltern sowie der Vormund, wenn diesen Personen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zusteht, der Vater des unehelichen Kindes jedoch nur dann, wenn er die Sorge für das Kind oder den Jugendlichen tatsächlich ausübt.
Aufsichtspersonen sind außer den Erziehungsberechtigten
Strafen
Zuwiderhandlung werden nach Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes bestraft.
Anlage 3
JUGENDSCHUTZ BEIM TANZUNTERRICHT
(Jugendschutzgesetz, LGBl. Nr. 37/1964)
Beschränkungen
Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist die Teilnahme an einem öffentlichen Tanzkurs untersagt.
Jugendlichen vom vollendeten 14. Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Teilnahme an einem öffentlichen Tanzunterricht mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten gestattet, wenn keine über 18 Jahre alten Personen teilnehmen und der Unterricht spätestens um 21 Uhr endet.
Jugendlichen vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten an einem öffentlichen Tanzunterricht teilnehmen, wenn der Unterricht spätestens um 23 Uhr endet.
Ausgenommen von diesen Beschränkungen ist Kunsttanzunterricht.
Ausweisleistung
Für verheiratete Jugendliche gelten die vorstehenden Beschränkungen nicht. Wer unter Berufung darauf oder auf die Erreichung einer bestimmten Altersstufe behauptet, den vorstehenden Beschränkungen nicht unterworfen zu sein, hat dies im Zweifel nachzuweisen.
Strafen
Zuwiderhandlung werden nach Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes bestraft.
Anlage 5
JUGENDSCHUTZ IND GASSTÄTTEN UND BEHERBERGUNGSBETRIEBEN
(Jugendschutzgesetz, LGBl. Nr. 37/1964).
Aufenthalt in Gaststätten
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen sich in Nachtlokalen, Bars oder barähnlichen Betrieben, Bier-, Wein oder Branntweinschänken nicht aufhalten.
In anderen Gast- und Schankgewerbebetrieben dürfen sich aufhalten
Von den unter Punkt a und b genannten Beschränkungen ausgenommen ist der Aufenthalt für den Zeitraum, der zur Einnahme von Mahlzeiten oder zu Überbrückung notwendiger Wartezeit unerläßlich ist.
Übernachten
Das Übernachten außer Haus ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, von Notfällen abgesehen, gegen den Willen des Erziehungsberechtigten nicht gestattet.
Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist das Übernachten und der sonstige Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben ohne Begleitung einer Aufsichtsperson untersagt.
Jugendlichen vom vollendeten 14. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist das Übernachten und der sonstige Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nur außerhalb ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes anläßlich von Reisen oder Ausflügen oder im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit gestattet.
Alkohol- und Nikotingenuß
Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist in der Öffentlichkeit der Genuß von alkoholischen Getränken und übergehend branntweinhaltigen Genußmitteln sowie Tabakwaren verboten. Der Genuß von gebrannten geistigen Getränken in der Öffentlichkeit ist auch Jugendlichen vom vollendeten 16. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr untersagt.
Glücksspiele
Die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen jeder Art und die Benützung zum Publikumsgebrauch bereitgestellter mechanischer Spielgeräte, bei denen ein Geld- oder Warengewinn erzielt werden kann, ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr untersagt.
Glücksspiele
Die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen jeder Art und die Benützung zum Publikumsgebrauch bereitgestellter mechanischer Spielgeräte, bei denen ein Geld- oder Warengewinn erzielt werden kann, ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr untersagt.
Von diesem Verbot ausgenommen ist die Teilnahme Jugendlicher vom vollendeten 14. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an behördlich genehmigten Tombolaveranstaltungen, Glückshäfen, Lotterien und Totospielen.
Ausweisleistung
Für verheiratete Jugendliche gelten die vorstehenden Beschränkungen nicht. Wer unter Berufung darauf oder auf die Erreichung einer bestimmten Altersstufe behauptet, den vorstehenden Beschränkungen nicht unterworfen zu sein, hat dies im Zweifel nachzuweisen.
Aufsichtspersonen
Erziehungsberechtigte sind die Eltern und Wahleltern sowie der Vormund, wenn diesen Personen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zusteht, der Vater des unehelichen Kindes jedoch nur dann, wenn er die Sorge für das Kind oder den Jugendlichen tatsächlich ausübt.
Aufsichtspersonen sind außer den Erziehungsberechtigten
Strafen
Zuwiderhandlung werden nach Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes bestraft.
Anlage 6
JUGENDSCHUTZ IN GASTSTÄTTEN MIT FERNSEHFREQUENZVORFÜHRUNGEN
(Jugendschutzgesetz, LGBl. Nr. 37/1964).
Aufenthalt in Gaststätten
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen sich in Nachtlokalen, Bars oder barähnlichen Betrieben, Bier-, Wein oder Branntweinschenken nicht aufhalten.
In anderen Gast- und Schankgewerbebetrieben dürfen sich aufhalten
Von den unter Punkt a und b genannten Beschränkungen ausgenommen ist der Aufenthalt für den Zeitraum, der zur Einnahme von Mahlzeiten oder zu Überbrückung notwendiger Wartezeit unerläßlich ist.
Übernachten
Das Übernachten außer Haus ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, von Notfällen abgesehen, gegen den Willen des Erziehungsberechtigten nicht gestattet.
Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist das Übernachten und der sonstige Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben ohne Begleitung einer Aufsichtsperson untersagt.
Jugendlichen vom vollendeten 14. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist das Übernachten und der sonstige Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nur außerhalb ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes anläßlich von Reisen oder Ausflügen oder im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit gestattet.
Alkohol- und Nikotingenuß
Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist in der Öffentlichkeit der Genuß von alkoholischen Getränken und übergehend branntweinhaltigen Genußmitteln sowie Tabakwaren verboten. Der Genuß von gebrannten geistigen Getränken in der Öffentlichkeit ist auch Jugendlichen vom vollendeten 16. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr untersagt.
Fernsehvorführungen
Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr dürfen an öffentlichen Fernsehvorführungen nicht teilnehmen.
Kinder nach vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen an öffentlichen Fernsehvorführungen nicht teilnehmen, wenn die Vorführung durch das Fernsehunternehmen für die betreffende Altersstufe als nicht geeignet bezeichnet wurde oder wenn der Veranstalter der Fernsehvorführung die betreffende Altersstufe von der Teilnahme ausschließt.
Veranstalter einer öffentlichen Fernsehvorführung sind verpflichtet, Kinder und Jugendliche aller oder bestimmter Altersstufen vom vollendeten 6. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von der Teilnahme an der Vorstellung auszuschließen, wenn die Fernsehsendung offensichtlich geeignet ist, einen schädlichen Einfluß auf die seelische, geistige, sittliche, religiöse oder körperliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen auszuüben.
Ferner dürfen an öffentlichen Fernsehvorführungen nur teilnehmen
Glücksspiele
Die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen jeder Art und die Benützung zum Publikumsgebrauch bereitgestellter mechanischer Spielgeräte, bei denen ein Geld- oder Warengewinn erzielt werden kann, ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr untersagt.
Von diesem Verbot ausgenommen ist die Teilnahme Jugendlicher vom vollendeten 14. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an behördlich genehmigten Tombolaveranstaltungen, Glückshäfen, Lotterien und Totospielen.
Ausweisleistung
Für verheiratete Jugendliche gelten die vorstehenden Beschränkungen nicht. Wer unter Berufung darauf oder auf die Erreichung einer bestimmten Altersstufe behauptet, den vorstehenden Beschränkungen nicht unterworfen zu sein, hat dies im Zweifel nachzuweisen.
Aufsichtspersonen
Erziehungsberechtigte sind die Eltern und Wahleltern sowie der Vormund, wenn diesen Personen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zusteht, der Vater des unehelichen Kindes jedoch nur dann, wenn er die Sorge für das Kind oder den Jugendlichen tatsächlich ausübt.
Aufsichtspersonen sind außer den Erziehungsberechtigten
Strafen
Zuwiderhandlung werden nach Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes bestraft.
Anlage 7
JUGENDSCHUTZ IN GASTSTÄTTEN MIT TANZUNTERHALTUNGEN
(Jugendschutzgesetz, LGBl. Nr. 37/1964).
Aufenthalt in Gaststätten
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen sich in Nachtlokalen, Bars oder barähnlichen Betrieben, Bier-, Wein- oder Branntweinschänken nicht aufhalten.
In anderen Gast- und Schankgewerbebetrieben dürfen sich aufhalten
Von den unter Punkt a und b genannten Beschränkungen ausgenommen ist der Aufenthalt für den Zeitraum, der zu Einnahme von Mahlzeiten oder zur Überbrückung notwendiger Wartezeiten unerläßlich ist.
Übernachten
Das Übernachten außer Haus ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, von Notfällen abgesehen, gegen den Willen des Erziehungsberechtigten nicht gestattet.
Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist das Übernachten und der sonstige Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben ohne Begleitung einer Aufsichtsperson untersagt.
Jugendlichen vom vollendeten 14. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist das Übernachten und der sonstige Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nur außerhalb ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes anläßlich von Reisen oder Ausflügen oder im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit gestattet.
Alkohol- und Nikotingenuß
Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist in der Öffentlichkeit der Genuß von alkoholischen Getränken und übergehend branntweinhaltigen Genußmitteln sowie Tabakwaren verboten. Der Genuß von gebrannten geistigen Getränken in der Öffentlichkeit ist auch Jugendlichen vom vollendeten 16. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr untersagt.
Tanzunterhaltungen
Der Aufenthalt in Räumen, in denen öffentliche Tanzunterhaltungen stattfinden oder Gelegenheit zum Tanzen geboten wird, ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten. Hievon ausgenommen ist der Aufenthalt im Falle der Mitwirkung bei Vorführungen im Rahmen von Vereinsveranstaltungen für
Glücksspiele
Die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen jeder Art und die Benützung zum Publikumsgebrauch bereitgestellter mechanischer Spielgeräte, bei denen ein Geld- oder Warengewinn erzielt werden kann, ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr untersagt.
Von diesem Verbot ausgenommen ist die Teilnahme Jugendlicher vom vollendeten 14. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an behördlich genehmigten Tombolaveranstaltungen, Glückshäfen, Lotterien und Totospielen.
Ausweisleistung
Für verheiratete Jugendliche gelten die vorstehenden Beschränkungen nicht. Wer unter Berufung darauf oder auf die Erreichung einer bestimmten Altersstufe behauptet, den vorstehenden Beschränkungen nicht unterworfen zu sein, hat dies im Zweifel nachzuweisen.
Aufsichtspersonen
Erziehungsberechtigte sind die Eltern und Wahleltern sowie der Vormund, wenn diesen Personen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zusteht, der Vater des unehelichen Kindes jedoch nur dann, wenn er die Sorge für das Kind oder den Jugendlichen tatsächlich ausübt.
Aufsichtspersonen sind außer den Erziehungsberechtigten
Strafen
Zuwiderhandlung werden nach Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes bestraft.
Anlage 8
JUGENDSCHUTZ IN GASTSTÄTTEN MIT FERNSEH- UND TANZVERANSTALTUNGEN
(Jugendschutzgesetz, LGBl. Nr. 37/1964).
Aufenthalt in Gaststätten
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen sich in Nachtlokalen, Bars oder barähnlichen Betrieben, Bier-, Wein- oder Branntweinschänken nicht aufhalten.
In anderen Gast- und Schankgewerbebetrieben dürfen sich aufhalten
Von den unter Punkt a und b genannten Beschränkungen ausgenommen ist der Aufenthalt für den Zeitraum, der zu Einnahme von Mahlzeiten oder zur Überbrückung notwendiger Wartezeiten unerläßlich ist.
Übernachten
Das Übernachten außer Haus ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, von Notfällen abgesehen, gegen den Willen des Erziehungsberechtigten nicht gestattet.
Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist das Übernachten und der sonstige Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben ohne Begleitung einer Aufsichtsperson untersagt.
Jugendlichen vom vollendeten 14. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist das Übernachten und der sonstige Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nur außerhalb ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes anläßlich von Reisen oder Ausflügen oder im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit gestattet.
Alkohol- und Nikotingenuß
Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist in der Öffentlichkeit der Genuß von alkoholischen Getränken und übergehend branntweinhaltigen Genußmitteln sowie Tabakwaren verboten. Der Genuß von gebrannten geistigen Getränken in der Öffentlichkeit ist auch Jugendlichen vom vollendeten 16. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr untersagt.
Fernsehvorführungen
Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr dürfen an öffentlichen Fernsehvorführungen nicht teilnehmen.
Kinder nach vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen an öffentlichen Fernsehvorführungen nicht teilnehmen, wenn die Vorführung durch das Fernsehunternehmen für die betreffende Altersstufe als nicht geeignet bezeichnet wurde oder wenn der Veranstalter der Fernsehvorführung die betreffende Altersstufe von der Teilnahme ausschließt.
Veranstalter einer öffentlichen Fernsehvorführung sind verpflichtet, Kinder und Jugendliche aller oder bestimmter Altersstufen vom vollendeten 6. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von der Teilnahme an der Vorstellung auszuschließen, wenn die Fernsehsendung offensichtlich geeignet ist, einen schädlichen Einfluß auf die seelische, geistige, sittliche, religiöse oder körperliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen auszuüben.
Ferner dürfen an öffentlichen Fernsehvorführungen nur teilnehmen
Tanzunterhaltungen
Der Aufenthalt in Räumen, in denen öffentliche Tanzunterhaltungen stattfinden oder Gelegenheit zum Tanzen geboten wird, ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten. Hievon ausgenommen ist der Aufenthalt im Falle der Mitwirkung bei Vorführungen im Rahmen von Vereinsveranstaltungen für
Glücksspiele
Die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen jeder Art und die Benützung zum Publikumsgebrauch bereitgestellter mechanischer Spielgeräte, bei denen ein Geld- oder Warengewinn erzielt werden kann, ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr untersagt.
Von diesem Verbot ausgenommen ist die Teilnahme Jugendlicher vom vollendeten 14. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an behördlich genehmigten Tombolaveranstaltungen, Glückshäfen, Lotterien und Totospielen.
Ausweisleistung
Für verheiratete Jugendliche gelten die vorstehenden Beschränkungen nicht. Wer unter Berufung darauf oder auf die Erreichung einer bestimmten Altersstufe behauptet, den vorstehenden Beschränkungen nicht unterworfen zu sein, hat dies im Zweifel nachzuweisen.
Aufsichtspersonen
Erziehungsberechtigte sind die Eltern und Wahleltern sowie der Vormund, wenn diesen Personen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zusteht, der Vater des unehelichen Kindes jedoch nur dann, wenn er die Sorge für das Kind oder den Jugendlichen tatsächlich ausübt.
Aufsichtspersonen sind außer den Erziehungsberechtigten
Strafen
Zuwiderhandlung werden nach Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes bestraft.
Ablage 9
JUGENDSCHUTZ AUF CAMPINGPLÄTZEN
(Jugendschutzgesetz, LGBl. Nr. 37/1964).
Beschränkungen
Das Übernachten außer Haus ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, von Notfällen abgesehen, gegen den Willen des Erziehungsberechtigten nicht gestattet.
Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist das Übernachten und der sonstige Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben ohne Begleitung einer Aufsichtsperson untersagt.
Jugendlichen vom vollendeten 14. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist das Übernachten und der sonstige Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nur außerhalb ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes anläßlich von Reisen oder Ausflügen oder im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit gestattet.
Alkohol- und Nikotingenuß
Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist in der Öffentlichkeit der Genuß von alkoholischen Getränken und übergehend branntweinhaltigen Genußmitteln sowie Tabakwaren verboten. Der Genuß von gebrannten geistigen Getränken in der Öffentlichkeit ist auch Jugendlichen vom vollendeten 16. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr untersagt.
Ausweisleistung
Für verheiratete Jugendliche gelten die vorstehenden Beschränkungen nicht. Wer unter Berufung darauf oder auf die Erreichung einer bestimmten Altersstufe behauptet, den vorstehenden Beschränkungen nicht unterworfen zu sein, hat dies im Zweifel nachzuweisen.
Aufsichtspersonen
Erziehungsberechtigte sind die Eltern und Wahleltern sowie der Vormund, wenn diesen Personen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zusteht, der Vater des unehelichen Kindes jedoch nur dann, wenn er die Sorge für das Kind oder den Jugendlichen tatsächlich ausübt.
Aufsichtspersonen sind außer den Erziehungsberechtigten
Strafen
Zuwiderhandlung werden nach Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes bestraft.
Ablage 10
JUGENDSCHUTZ AUF ÖSTERREICHISCHEN BODENSEESCHIFFEN
(Vorarlberger Jugendschutzgesetz, LGBl. Nr. 37/1964).
Aufenthalt in Gasstätten
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen sich in Nachtlokalen, Bars oder barähnlichen Betrieben, Bier-, Wein oder Branntweinschänken nicht aufhalten.
In anderen Gast- und Schankgewerbebetrieben dürfen sich aufhalten
Von den unter Punkt a und b genannten Beschränkungen ausgenommen ist der Aufenthalt für den Zeitraum, der zur Einnahme von Mahlzeiten oder zu Überbrückung notwendiger Wartezeit unerläßlich ist.
Alkohol- und Nikotingenuß
Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist in der Öffentlichkeit der Genuß von alkoholischen Getränken und übergehend branntweinhaltigen Genußmitteln sowie Tabakwaren verboten. Der Genuß von gebrannten geistigen Getränken in der Öffentlichkeit ist auch Jugendlichen vom vollendeten 16. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr untersagt.
Fernsehvorführungen
Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr dürfen an öffentlichen Fernsehvorführungen nicht teilnehmen.
Kinder nach vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen an öffentlichen Fernsehvorführungen nicht teilnehmen, wenn die Vorführung durch das Fernsehunternehmen für die betreffende Altersstufe als nicht geeignet bezeichnet wurde oder wenn der Veranstalter der Fernsehvorführung die betreffende Altersstufe von der Teilnahme ausschließt.
Veranstalter einer öffentlichen Fernsehvorführung sind verpflichtet, Kinder und Jugendliche aller oder bestimmter Altersstufen vom vollendeten 6. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von der Teilnahme an der Vorstellung auszuschließen, wenn die Fernsehsendung offensichtlich geeignet ist, einen schädlichen Einfluß auf die seelische, geistige, sittliche, religiöse oder körperliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen auszuüben.
Filmvorführungen
Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr dürfen öffentliche Filmvorführungen nicht besuchen.
Personen vom vollendeten 6. Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen öffentliche Filmvorführungen nur besuchen, wenn der Film für die betreffende Altersstufe behördlich zugelassen ist.
Tanzunterhaltungen
Der Aufenthalt in Räumen, in denen öffentliche Tanzunterhaltungen stattfinden oder Gelegenheit zum Tanzen geboten wird, ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten. Hievon ausgenommen ist der Aufenthalt im Falle der Mitwirkung bei Vorführungen im Rahmen von Vereinsveranstaltungen
Das Tanzen bei öffentlichen Tanzunterhaltungen ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr untersagt, Jugendluchen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendetem 18. Lebensjahr ist das Tanzen bei öffentlichen Tanzunterhaltungen in Begleitung einer Aufsichtsperson bis 24 Uhr und in Begleitung eines Erziehungsberechtigten bis 2 Uhr gestattet.
Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Kindertanzfeste und ähnliche Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche, wenn die Unterhaltung spätestens um 21 Uhr endet. Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen solche Tanzunterhaltung jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson besuchen.
Ausweisleistung
Für verheiratete Jugendliche gelten die vorstehenden Beschränkungen nicht. Wer unter Berufung darauf oder auf die Erreichung einer bestimmten Altersstufe behauptet, den vorstehenden Beschränkungen nicht unterworfen zu sein, hat dies im Zweifel nachzuweisen.
Aufsichtspersonen
Erziehungsberechtigte sind die Eltern und Wahleltern sowie der Vormund, wenn diesen Personen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zusteht, der Vater des unehelichen Kindes jedoch nur dann, wenn er die Sorge für das Kind oder den Jugendlichen tatsächlich ausübt.
Aufsichtspersonen sind außer den Erziehungsberechtigten
Strafen
Zuwiderhandlung werden nach Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes bestraft.
Ablage 11
JUGENDSCHUTZ BEIM VERKAUF
(Jugendschutzgesetz, LGBl. Nr. 37/1964).
Beschränkungen
Das Überlassen von Schriften, Abbildungen, Laufbildern oder anderen Gegenständen, die geeignet sind, auf Minderjährige entsittlichend oder verrohend zu wirken, an Minderjährige bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist verboten.
Das Überlassen von Böllern, Feuerwerkskörpern, Knallfröschen und dgl. An Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist verboten.
Ausweisleistung
Für verheiratete Jugendliche gelten die vorstehenden Beschränkungen nicht. Wer unter Berufung darauf oder auf die Erreichung einer bestimmten Altersstufe behauptet, den vorstehenden Beschränkungen nicht unterworfen zu sein, hat dies im Zweifel nachzuweisen.
Strafen
Zuwiderhandlung werden nach Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes bestraft.
Programmgesteuerter Zugriff
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