Jugendschutzgesetz.
LGBL_VO_19640925_37Jugendschutzgesetz.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.09.1964
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/1964 15. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Minderjährige sind vor Gefahren, die geeignet sind, ihre seelische, geistige, sittliche, religiöse oder körperliche Entwicklung zu beeinträchtigen, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen,
(3) Verheiratete Minderjährige und im Dienst befindliche minderjährige Organe der öffentlichen Aufsicht sind Personen gleichzuhalten, die das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Wer unter Berufung auf die Erreichung einer bestimmten Altersstufe oder auf eine Ausnahme nach Abs. 3 behauptet, Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen zu sein, hat dies im Zweifelsfall nachzuweisen.
(5) Verwaltungsübertretungen im Sinne des Gesetzes sind auch strafbar, wenn sie auf inländischen Schiffen auf dem Bodensee nicht im Inland begangen werden.
§ 2
Aufsichtspersonen
(1) Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder oder Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen einhalten.
(2) Aufsichtspersonen im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 3
Unternehmer und Veranstalter
(1) Unternehmer und Veranstalter haben auf die Beschränkungen, die für ihre Betriebe oder Veranstaltungen nach diesem Gesetz gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen. Sie haben im Rahmen des Betriebes oder der Veranstaltung zu sorgen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen von den Minderjährigen eingehalten werden.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Form und Inhalt des von Unternehmern und Veranstaltern anzubringenden Hinweise zu bestimmen.
§ 4
Anzeigepflicht
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist soweit, im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Bezirksverwaltungsbehörde. Zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 5 ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zuständig.
(2) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde können für den Bereich der Gemeinde Mittelberg, sofern dies mit Rücksicht auf das Zollausschlußgebiet notwendig erscheint, mit der Durchführung von Verfahren gemäß §§ 6 bis 8 den Bürgermeister im übertragenen Wirkungsberiech betrauen und diesen ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden oder zu verfügen. Dies gilt nicht für Verwaltungsstrafsachen.
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Verlanden der zuständigen Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes bei der Überwaschung, bei Ermittlungen und bei Strafvollzug mitzuwirken.
II. Abschnitt
Beschränkung bei Veranstaltungen
§ 6
Filmvorführungen
(1) Öffentliche Filmvorführungen dürfen Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr nicht besuchen.
(2) Öffentliche Filmvorführungen dürfen Kinder nach dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendliche nur besuchen, wenn die Landesregierung den Film durch Verordnung für den Besuch von Kindern oder Jugendlichen aller oder bestimmter Altersstufen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr als geeignet erklärt hat. Diese Eignung ist nicht zuzuerkennen, wenn ein schädlicher Einfluß auf die seelische, geistige, sittliche. Religiöse oder körperliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu befürchten ist. Die Eignung für den Besuch von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist nur zuzuerkennen, wenn der Film erzieherisch oder sonst bildend zu wirken oder ein für dieses Alter gefahrlose Unterhaltung zu bieten vermag.
(3) Verordnung nach Abs. 2 sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt wird, mit Ablauf des Tages, an dem sie kundgemacht wurden, in Kraft. Erforderlichenfalls kann eine Verordnung auch in der Weise kundgemacht werden, daß sie am Ort, an dem die Filmvorstellung stattfindet, an einer für alle Besucher sichtbaren Stelle vor Beginn der Vorstellung angeschlagen wird. Sie tritt in diesem Falle mit dem Zeitpunkt des Anschlages in Kraft. Der Veranstalter hat für den Anschlag einen geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen.
(4) Öffentliche Filmvorführungen dürfen Kinder nach vollendeten 6. Lebensjahr, auch wenn die aufzuführenden Filme für ihre Altersstufen zugelassen sind, nur besuchen, wenn die Aufführungen spätestens um 18 Uhr enden, Kinder nach vollendetem 10. Lebensjahr in Begleitung eines Erziehungsberechtigten jedoch, wenn die Aufführungen spätestens um 23 Uhr enden.
(5) Öffentliche Filmvorführungen dürfen Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, auch wenn die aufzuführenden Filme für ihre Altersstufen zugelassen sind, nur besuchen, wenn die Aufführungen spätestens um 21 Uhr enden, in Begleitung einer Aufsichtsperson jedoch, wenn die Aufführungen spätestens um 23 Uhr enden.
(6) Öffentliche Filmvorführungen dürfen Jugendliche nach vollendeten 16. Lebensjahr, auch wenn die aufzuführenden Filme für ihre Altersstufen zugelassen sind, nur besuchen, wenn die Aufführungen spätestens um 23 Uhr enden.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten auch für Werbevorspanne und Beiprogramme von Filmen.
§ 7
Fernsehvorführungen
(1) Öffentliche Fernsehvorführungen dürfen Kinder und Jugendliche nicht besuchen, wenn die Vorführungen für diese Alterststufen durch das Fernsehunternehmen als nicht geeignet bezeichnet wurden. Unabhängig davon ist der Veranstalter einer öffentlichen Fernsehvorführung verpflichtet, Kinder und Jugendliche aller oder bestimmter Altersgruppen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr vom Besuch der Vorführung auszuschließen, wenn die Fernsehsendung offensichtlich geeignet ist, einen schädlichen Einfluß auf die seelische, sittliche, religiöse oder körperliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen auszuüben.
(2) Wenn durch eine Fernsehsendung ein schädlicher Einfluß auf die seelische, geistige, sittliche, religiöse oder körperliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu befürchten ist, kann die Landesregierung durch Verordnung verfügen, daß Kinder und Jugendliche aller oder bestimmter Altersstufen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr diese Sendung im Rahmen einer öffentlichen Fernsehvorführung nicht besuchen dürfen. Für die Kundmachung und das Inkrafttreten einer solchen Verordnung gelten die ersten zwei Sätze des § 6 Abs. 3 sinngemäß.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 4 bis 6 gelten sinngemäß für den Besuch öffentlicher Fernsehvorstellungen.
§ 8
Theatervorstellungen
(1) Öffentliche Theatervorstellungen dürfen Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr nicht besuchen. Dieses Verbot gilt nicht für den Besuch von Handpuppenspielen und sonstigen für Kinder bestimmten Theatervorstellungen, wenn die Aufführungen spätestens um 18 Uhr enden.
(2) Für den Besuch öffentlicher Theatervorstellungen durch Kinder nach dem vollendeten 10. Lebensjahr und Jugendlichen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 6.
(3) Wenn durch eine Theatervorstellung ein schädlicher Einfluß auf die seelische, geistige, religiöse oder körperliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu befürchten ist, kann die Landesregierung durch Verordnung verfügen, daß Kinder und Jugendliche aller oder bestimmter Altersstufen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr diese Theatervorstellung nicht besuchen dürfen. Der Landesregierung ist auf Verlangen der Zeitpunkt der Generalprobe mitzuteilen und ihren Organen Zutritt zu Generalprobe zu gewähren. Für die Kundmachung und das Inkrafttreten solcher Verordnungen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 sinngemäß.
§ 9
Tanzunterhaltung und Tanzunterricht
(1) Der Aufenthalt in Räumen, in denen öffentliche Tanzunterhaltungen stattfinden oder Gelegenheit zum Tanzen geboten werden, wird und das Tanzen bei solchen Unterhaltungen in Räumen und im Freien ist Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten. Das Verbot, sich in solchen Räumen aufzuhalten, gilt nicht im Falle der Mitwirkung bei Vorführungen im Rahmen von Vereinsveranstaltungen. Auf solche Fälle ist der § 10 Abs. 3 lit. a und b sinngemäß anzuwenden. Jugendliche nach dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen an öffentlichen Tanzunterhaltungen in Begleitung eines Erziehungsberechtigten bis 2 Uhr teilnehmen.
(2) Vom Verbot nach Abs. 1 ausgenommen ist der Besuch von Kindertanzfesten und ähnlichen Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche, sofern diese Unterhaltungen spätestens um 21 Uhr enden. Kinder bis vollendeten 10. Lebensjahr dürfen solche Tanzunterhaltungen jedoch nur in Begleitung einer Aufsichtsperson besuchen.
(3) Die Teilnahme an einem öffentlichen Tanzunterricht mit Ausnahme von Kunsttanzunterricht ist Kindern untersagt und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und nur dann gestattet, wenn keine über 18 Jahre alte Person teilnehmen und der Unterricht spätestens um 21 Uhr endet. Jugendliche nach vollendetem 16. Lebensjahr dürfen mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten an einem öffentlichen Tanzunterricht teilnehmen, wenn der Unterricht spätestens um 23 Uhr endet.
§ 10
Sonstige Veranstaltungen
(1) Der Besuch von öffentlichen Varieté-, Kabarett- oder Revueveranstaltungen und dergleichen sowie von öffentlichen Box- und Berufsringkämpfen ist Kindern und Jugendlichen untersagt.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für den Besuch von Amateurboxkämpfen durch Jugendliche nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, wenn diese Veranstaltungen spätestens um 23 Uhr enden.
(3) Andere als in den Abs. 1 und 2 sowie in den §§ 6 bis 9 genannte öffentliche Veranstaltungen dürfen
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten auch für nicht öffentliche gesellige Betriebsveranstaltungen, nicht jedoch für Veranstaltungen, die der Religionsausübung dienen.
§ 11
Ausnahmen
(1) Sofern ein schädlicher Einfluß auf die seelische, geistige, sittliche, religiöse und körperliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen nicht zu befürchten ist, kann auf Antrag des Veranstalters die Landesregierung durch Verordnung allgemein und die Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid für bestimmte Veranstaltungen Ausnahmen von den Beschränkungen des § 6 Abs. 4 bis 6 und der §§ 7 bis 10 gestatten, wenn dies der Fortbildung wertvollen Gemeinschaftspflege oder der Unterstützung ähnlicher Bestrebungen dient. In solchen Bewilligungen ist die Altersstufe der Kinder und Jugendlichen zu bezeichnen, die zu der öffentlichen Veranstaltung zugelassen werden dürfen und gleichzeitig zu bestimmen, ob der Besuch mit oder ohne Begleitung einer Aufsichtsperson zugelassen wird.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung den Besuch von Veranstaltungen den Besuch von Veranstaltungen gemäß §§ 7 bis 10 allgemein oder in bestimmten Fällen hinsichtlich der Altersstufe und der Besuchszeit noch weiter beschränken, wenn nach Art und Wirkung der Veranstaltung ein schädlicher Einfluß auf die seelisch, geistige, sittliche, religiöse oder körperliche Entwicklung der Minderjährigen zu befürchten ist.
(3) Für die Kundmachung von Verordnungen sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
III. Abschnitt
Sonstige Beschränkungen
§ 12
Aufenthalt in Gaststätten und Übernachten
(1) In Gast- und Schankgewerbebetrieben – kurz Gaststätten genannt – dürfen sich Kinder und Jugendliche nicht aufhalten.
(2) Soweit es sich nicht um Nachtlokale, Bars oder barähnliche Betriebe, Bier-, Wein- oder Branntweinschänken handelt, sind von dem Verbot nach Abs. 1 ausgenommen.
(3) Das Übernachten und der sonstige Aufenthalt ohne Begleitung einer Aufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben und auf Campingplätzen ist Kindern untersagt und Jugendlichen nur außerhalb ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorten anläßlich von Reisen oder Ausflügen oder Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit gestattet.
(4) Das Übernachten außer Haus, auch im Rahmen des abs. 3, ist Kindern und Jugendlichen, von Notfällen abgesehen, gegen den Willen des Erziehungsberechtigten nicht gestattet.
(5) Die Behörde kann durch Verordnung bestimmen, daß der Aufenthalt der das Übernachten in bestimmten Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben für Minderjährige verboten ist, wenn anzunehmen ist, daß der Aufenthalt oder das Übernachten nach Art, Lage oder voraussichtlichem Besucherkreis des Betriebes Minderjährige gefährden könnte.
(6) Verordnung nach Abs. sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen und überdies den betroffenen Betriebsinhabern gesondert zu Kenntnis zu bringen. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt wird, mit Ablauf des Tages, an dem sie kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 13
Alkohol- und Nikotingenuß
(1) Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Genuß von alkoholischen Getränken und Tabakwaren in der Öffentlichkeit verboten. Das gleiche gilt für überwiegend branntweinhaltige Genußmittel.
(2) Der Genuß von gebrannten geistigen Getränken in der Öffentlichkeit ist auch Jugendlichen nach vollendetem 16. Lebensjahr verboten.
§ 14
Glücksspiele
(1) Die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen jeder Art und die Benützung zum Publikumsgebrauch bereitgestellter mechanischer Spielgeräte, bei denen ein Geld- oder Warengewinn erzielt werden kann, ist Kindern und Jugendlichen untersagt.
(2) In Spiellokalen oder an sonstigen Örtlichkeiten, an denen überwiegend Glücksspiele durchgeführt werden oder die überwiegend der Aufstellung von im Abs. 1 bezeichneten Spielgeräten dienen, dürfen sich Kinder und Jugendliche nicht aufhalten.
(3) Von dem Verbot nach Abs. 1 und 2 ausgenommen ist die Teilnahme Jugendlicher behördlich genehmigten Tombolaverleihungen, Glückshäfen, Lotterien und Totospielen.
§ 15
Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten
(1) An allgemein zugänglichen Orten dürfen sich Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr, Jugendliche nach vollendetem 16. Lebensjahr in der Zeit zwischen 23 Uhr und 5 Uhr, ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nicht ohne triftigen Grund aufhalten.
(2) Minderjährige, die sich an allgemein zugänglichen Orten, an denen ihnen eine sittliche Gefahr oder Verwahrlosung droht, aufhalten, haben über Aufforderung durch Organe der öffentlichen Aufsicht solche Orte zu verlassen.
§ 16
Sittlichkeitsschutz
(1) Es ist jemandem verboten, Minderjährige zur Liederlichkeit zu verleiten oder sie vom Schulbesuch oder von der Arbeit abzuhalten und dadurch der Liederlichkeit Vorschub zu leisten.
(2) Minderjährigen ist die gewerbsmäßige Unzucht und die Teilnahme an dieser verboten. Die Teilnahme an der gewerbsmäßigen Unzucht ist, wenn diese durch Minderjährige getrieben wird, jedermann verboten. Die im § 1 Abs. 3 festgesetzte Ausnahme gilt dabei nicht.
(3) Weiblichen Minderjährigen ist es verboten, sich als Animierdame zu betätigen oder bei öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen unbekleidet oder fast unbekleidet aufzutreten („Striptease“. Schönheitstänzerin und dergleichen) Die im § 1 Abs. 3 festgesetzte Ausnahme gilt dabei nicht.
(4) Der Erwerb und Besitz von Schriften, Abbildungen, Laufbildern oder anderen Gegenständen, die geeignet sind, auf Minderjährige entsittlichend oder verrohend zu wirken, ist Minderjährigen verboten. Das Überlassen solcher Gegenstände an Minderjährige gegen oder ohne Entgelt ist verboten. Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag feststellen, daß bestimmte Gegenstände eine solche Eignung besitzen.
(5) Das Aufstellen und der Betrieb von Automaten, die geeignet sind, Minderjährige in sittlicher Hinsicht zu gefährden, ist an allgemein zugänglichen Orten verboten.
§ 17
Verschwendung und Betteln
(1) Ein Verhalten, das auf einer groben Geringschätzung von Geld und Gut beruht (Verschwendung), ist Minderjährigen verboten.
(2) Das Betteln ist Minderjährigen verboten.
§ 18
Autostop
(1) Kindern und männlichen Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sowie weiblichen Jugendlichen ist es verboten, Kraftfahrzeuge anzuhalten, um mitgenommen zu werden. Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen solche Personen nicht zum Mitfahren einladen, und wenn sie von diesen angehalten werden, nicht mitfahren lassen.
(2) Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht in Notfällen und wenn das Kind oder Jugendlicher ein Insasse des Fahrzeuges einander kennen.
§ 19
Böller, Feuerwerkskörper, Knallfrösche
Der Gebrauch von Böllern, Feuerwerkskörpern, Knallfröschen und dergleichen durch Kinder und Jugendlichen und das Überlassen solcher Gegenstände an diese Personen ist verboten.
§ 20
Jagd
(1) Die Ausstellung einer Jagdkarte an Kinder und Jugendlichen ist untersagt.
(2) Bei einer Treibjagt dürfen Kinder nicht als Treiber verwendet werden.
IV. Abschnitt
Sanktions- und Schlußbestimmungen
§ 21
Geld- und Arreststrafen
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 2, 3 und 6 bis 20 oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld bis zu 3000 S oder mit Arrest oder Hausarrest bis zu drei Wochen zu bestrafen. Diese Verwaltungsübertretungen sind, ausgenommen in den Fällen der §§ 16. Abs. 2 und 17 Abs. 2, nur zu bestrafen, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer sonst ein Verhalten setzt, von dem er schon nach den natürlichen, für jedermann leicht erkennbaren Folgen einzusehen vermag, daß es geeignet ist, die Gefahr einer Verwahrlosung oder sonstigen Entwicklungsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 für Minderjährige herbeizuführen.
(3) Personen, die nach vollendetem 18. Lebensjahr aus Gewinnsucht eine Übertretung nach Abs. 1 oder 2 begehen, sind mit Geld bis zu 15.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen.
(4) Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.
(5) Der Versuch ist strafbar
(6) Bei Verhängung von Strafen über Minderjährige ist stets die gelindeste, voraussichtlich eine Besserung des Minderjährigen bewirkende Strafe anzuwenden.
(7) Wenn allenfalls auch fürsorgerische Maßnahmen zweckmäßig erscheinen, ist über verhängte Strafen gegen Jugendliche die Jugendfürsorgebehörde in Kenntnis zu setzen.
§ 22
Unterricht, Freizügigkeitsbeschränkungen, soziale Leistungen
(1) Gegen Minderjährige können an Stelle von Geld-, Arrest- oder Hausarreststrafen folgende Strafen verhängt werden, wenn anzunehmen ist, daß diese Strafmittel wirkungsvoll und ausreichen sind, den Minderjährigen zu bessern:
(2) Wird auf eine Maßnahme gemäß Abs. 1 erkannt, so ist im Straferkenntnis zugleich für den Fall, daß der Auftrag nicht oder nicht vollständig erbracht oder das Verbot nicht eingehalten wird, eine angemessene, an deren Stelle tretende Geld- oder Arreststrafe festzusetzen.
(3) Das Strafmittel gemäß Abs. 1 lit. c darf nur mit Zustimmung des Beschuldigten oder dessen Erziehungsberechtigten verhängt werden.
(4) Minderjährigen, die infolge Erbringung von sozialen Leistungen gemäß Abs. 1 lit. c eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, hat das Land als Träger von Privatrechten jene Leistungen zu gewähren, die nach den Bestimmungen über die Allgemeine Sozialversicherung den auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses pflichtversicherten Personen in der Kranken- und Unfallversicherung als Pflichtleistungen zustehen. Soweit dem zu solchen sozialen Leistungen herangezogenen Minderjährigen in diesem Falle ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch – ausgenommen Ansprüche auf Schmerzensgeld – insoweit auf das Land über, als diese Leistungen an den Minderjährigen erbracht hat.
§ 23
Sparzwang
(1) Wenn Minderjährige, die über eigene Einkünfte verfügen, eine Verwaltungsübertretung begehen, die eine grobe Geringschätzung von Geld oder Gut darstellt, können sie mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten in der Weise bestraft werden, daß ihnen an Stelle einer Bestrafung gemäß §§ 21 oder 22 die Verfügung über Geldbeträge einmalig oder laufend, längstens jedoch bis zu Vollendung des 21. Lebensjahres, entzogen wird. Hiebei dürfen Geldbeträge nur soweit entzogen werden, als sie die für den angemessenen Unterhalt und für gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen des Minderjährigen notwendige Höhe überschreiten.
(2) Ein einmalig zu entziehender Geldbetrag darf 50 v. H. der Einkünfte des Minderjährigen im Monat der Erlassung des Straferkenntnisses gemäß Abs. nicht übersteigen. Laufend zu entziehende Geldbeträge dürfen 20 v. H. der monatlichen Einkünfte im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses nicht übersteigen und höchstens auf die Dauer bis zu zwei Jahren angeordnet werden.
(3) Der Erziehungsberechtige und der Dienstgeber des Minderjährigen sind verpflichtet, der Behörde zur Feststellung des Sachverhaltes alle erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die maßgebenden Unterlagen zu gewähren.
(4) Für die Vollstreckung von Straferkenntnissen gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen über die Eintreibung von Geldleistungen.
(5) Die gemäß Abs. 1 entzogenen Geldbeträge sind mündelsicher und ertragbringend anzulegen und dem Minderjährigen spätestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres samt allfälligen Erträgnissen wieder auszufolgen.
§ 24
Gerichtliche Strafen
(1) Wenn Übertretungen im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 vorsätzlich und unter derart erschwerenden Umständen begangen werden, daß eine Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde nicht ausreichend erscheint, sind sie vom Gericht als Übertretung mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monaten zu ahnden.
(2) Die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 4 und 25 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(3) Die strafgerichtliche Verfolgung tritt nur auf Antrag der Behörde ein. Ob sie geboten ist, entscheidet der öffentliche Ankläger oder das Gericht.
(4) Beantragt die Behörde die strafgerichtliche Verfolgung, so hat sie das Verwaltungsstrafverfahren auszusetzen. Wird die strafgerichtliche Verfolgung abgelehnt oder der Beschuldigte vom Gericht nicht verurteilt, so ist das Verwaltungsstrafverfahren fortzusetzen, sofern nicht mit Rücksicht auf die Gründe der Entscheidung des öffentlichen Anklägers oder des Gerichtes die Voraussetzungen für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorliegen. Wird der Beschuldigte vom Gericht rechtskräftig verurteilt, so ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
§ 25
Verfahrensbestimmungen
(1) Zur Einhaltung der in diesem Gesetz enthaltenden Beschränkungen ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangen Verfahren zulässig.
(2) Spielgeräte, die Kindern oder Jugendlichen entgegen den Bestimmungen des § 14 zur Verfügung gestellt, und Automaten, die entgegen dem Verbot gemäß § 16 Abs. 5 aufgestellt oder betrieben werden, sowie Gegenstände, die Minderjährige entgegen den Bestimmungen der §§ 16 Abs. 4 und 19 erwerben oder besitzen, sind für verfallen zu erklären.
(3) In den Fällen der §§ 12 Abs. 4 und 16 ist die Vornahme von Hausdurchsuchungen nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften auch für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens zulässig.
§ 26
Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft. Durchführungsverordnungen hiezu können vom Tage der Kundmachung an erlassen, jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten des Gesetzes in Geltung gesetzt werden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Wirksamkeit
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