Kindergartengesetz.
LGBL_VO_19640916_33Kindergartengesetz.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.09.1964
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/1964 13. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
Errichtung und Erhaltung
§ 1
Allgemeines
(1) Kindergärten sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichten und zu erhalten.
(2) Kindergärten sind Einrichtungen zur Unterstützung und Ergänzung der häuslichen Erziehung von Kindern im vorschulpflichtigen Alter sowie zu ihrer Beaufsichtigung und Betreuung.
(3) Auf öffentliche Übungskindergärten, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßiger vorgesehener Übungen eingegliedert sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§ 2
Rechtsträger
(1) Rechtsträger eines Kindergartens kann sein
(2) Vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft kann die Bezirksverwaltungsbehörde nachsehen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Führung des Kindergartens zu erwarten sind.
§ 3
Errichtung
(1) Unter Errichtung eines Kindergartens der Rechtsakt über die Gründung des Kindergartens und die Festsetzung seiner örtlichen Lage verstehen.
(2) Kindergärten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, können errichtet werden, wenn die unerläßliche Kinderzahl gesichert ist und wenn dadurch nicht an einem benachbarten Kindergarten, der keine über § 9 Abs. 5 hinausgehenden Aufnahmebeschränkung aufweist, ein Abgang eintritt, der eine geordnete Führung dieses Kinderkartens unmöglich macht.
(3) Die Errichtung eines Kindergartens durch eine Gebietskörperschaft bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und die beabsichtigte Lage des Kindergartens im Hinblick auf die Siedlungs- und Verkehrsverhältnisse geeignet ist.
§ 4
Bauliche Gestaltung und Einrichtung
(1) Die Kindergärten sind zweckentsprechend zu erstellen und einzurichten. Sie müssen alle Voraussetzungen erfüllen, die zur Erziehung, Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder erforderlich sind und haben den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene zu entsprechen. Jeder Kindergarten muß die nach der durchschnittlichen Kinderzahl notwendigen Räumlichkeiten aufweisen und ist mit einem Spielplatz auszustatten. Vom Erfordernis der Ausstattung mit einem Spielplatz kann die Bezirksverwaltungsbehörde ausnahmsweise absehen, wenn keine Möglichkeit zur Anlage eines Spielplatzes vorhanden ist und wenn durch die vorgesehenen Räumlichkeiten eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit der Kinder gewährleistet ist.
(2) Vor Erteilung der Baubewilligung für einen Kindergarten hat die Baubehörde jedenfalls den Kindergarteninspektor und einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt anzuhören.
(3) Die Landesregierung kann bei Bedarf nach Anhören einer von der Mehrzahl der Vorarlberger Gemeinden gebildet Vereinigung durch Verordnung regeln, welche Erfordernisse im einzelnen vorliegen müssen, damit ein Kindergarten hinsichtlich seiner Lage, baulichen Gestaltung, Einrichtung und Ausstattung den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht. Hiebei ist auch auf die bestehenden bau-, feuer- und sanitätspolizeilichen Vorschriften und auf die Erfahrung der technischen Wissenschaften Bedacht zu nehmen. Es kann ferner bestimmt werden, welche besonderen Erfordernisse bauliche Gestaltung und Einrichtung entsprechen müssen, wenn eigene Kindergärten für geistig oder körperlich behinderte Kinder errichtet und erhalten werden.
§ 5
Betrieb
(1) Der Betrieb eines Kindergartens muß der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung angezeigt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einen Augenschein vorzunehmen und die Eröffnung des Kindergartens binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die Gebäude und sonstige Liegenschaften den Vorschriften über die bauliche Gestaltung und Einrichtung der Kindergärten nicht entsprechen oder das für die Führung des Kindergartens erforderliche Personal nicht gesichert ist. Bei Kindergärten, deren Rechtsträgereine Gebietskörperschaft ist, ist die Eröffnung auch zu untersagen, wenn die Errichtung des Kindergartens (§ 3 Abs. 3) nicht bewilligt wurde.
(2) Wird die Eröffnung innert der im Abs. 1 bezeichneten Frist nicht untersagt, so kann der betrieb des Kindergartens aufgenommen werden. Der Rechtsträger hat die Betriebsaufnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß auch auf die Erweiterung von Kindergärten Anwendung.
(4) Eine Mitverwendung von Gebäuden und sonstigen Liegenschaften eines Kindergartens für andere Zwecke darf der Rechtsträger des Kindergartens – von Katastrophenfällen abgesehen – nur zulassen, wenn durch die angestrebte Verwendung der Betrieb des Kindergartens nicht beeinträchtigt wird.
§ 6
Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen
(1) Dem Rechtsträger des Kindergartens obliegt die Beistellung der erforderlichen Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen
(2) Kindergärtnerinnen müssen die Eignung in staatsbürgerlicher, sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht und die fachliche Befähigung besitzen. Kindergärtnerinnen, die in Kindergärten verwendet werden, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, müssen den Befähigungsnachweis gemäß den im Art. 14 Abs. 3 lit. d des B.-VG. Vorgesehenen Regelungen erbringen. Andere Kindergärtnerinnen müssen diesen oder einen gleichartigen Befähigungsnachweis erbringen.
(3) Zur Unterstützung der Kindergärtnerinnen können unter der Führung Kindergartenhelferinnen verwendet werden. Kindergartenhelferinnen müssen die Eignung in staatsbürgerlicher, sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht besitzen und für den Umgang mit Kindern geeignet sein.
(4) Die Einstellung einer Kindergärtnerin oder Kindergartenhelferin ist vom Rechtsträger des Kindergartens unverzüglich der Bezirksverwaltung anzuzeigen. Diese hat die Verwendung einer Kindergärtnerin oder Kindergartenhelferin zu untersagen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 nicht erfüllt sind oder nachträglich wegfallen.
(5) Wenn in einem Kindergarten mehrere Kindergärtnerinnen angestellt sind, ist eine davon als Leiterin zu bestellen.
§ 7
Sachaufwand
Dem Rechtsträger des Kindergartens obliegen die Bereitstellung und Instandhaltung der für den Kindergarten notwendigen Gebäude und sonstige Liegenschaften, deren Einigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtungsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zu Betreuung der Gebäude und sonstige Liegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals.
II. Abschnitt
Aufgabe und Organisation
§ 8
Erziehung
(1) Die Kindergartenerziehung ist nach den Erfahrungen der Erziehungswissenschaften und der Kinderpsychologie und nicht als Unterricht im Sinne der Schule durchzuführen.
(2) Aufgabe der Erziehung ist die Förderung der gesunden geistigen sittlichen, religiösen und körperlichen Entwicklung der Kinder. Hiebei ist insbesondere vorzusehen, daß durch freies und angeleitetes Spiel sowie durch geeignete Beschäftigungen zur Persönlichkeitsbildung und zur Einordnung der Kinder in die Gemeinschaft beigetragen wird, daß der sprachliche Ausdruck entwickelt und gepflegt wird und daß die Kinder zur Beobachtung der unmittelbaren Umgebung angeleitet und zur Ordnung und Sauberkeit erzogen werden.
(3) Die Landesregierung kann bei Bedarf durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Kindergartenerzieher im Sinne des Abs. 1 und 2 erlassen (Erziehungsplan)
(4) In Kindergärten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, ist den von den gesetzlichen anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften hiezu beauftragten Personen zu Fördern der religiösen Entwicklung der Kinder ihres Bekenntnisses die erforderliche Zeit in einem Gesamtausmaß von höchstens einer Stunde pro Woche zur Verfügung zu stellen. Kinder, deren Erziehungsberechtigte eine Teilnahme nicht wünschen, sind von dieser Betreuung auszunehmen.
§ 9
Aufnahme und Ausscheiden
(1) Der Besuch eines Kindergartens ist für alle Kinder freiwillig
(2) Kinder dürfen erst nach Vollendung des vierten Lebensjahres in den Kindergarten aufgenommen werden. Ausnahmsweise dürfen Kinder mit entsprechender geistiger und körperlicher Reife schon ab dem vollendeten dritten Lebensjahr aufgenommen werden.
(3) Spätestens mit Beginn des Schulbesuches müssen die Kinder aus dem Kindergarten ausscheiden.
(4) Nach Maßgabe des Abs. 2 und 3 können Kinder auf Wunsch der Erziehungsberechtigten jederzeit aufgenommen oder ausgeschieden werden.
(5) Kinder mit geistigen oder Körperlichen Gebrechen und Kinder, die die Gemeinschaft stören, dürfen in einen Kindergarten nicht aufgenommen werden, wenn dadurch Nachteile für die übrigen Kinder zu erwarten sind. Wenn nachträglich solche Gebrechen oder Mängel auftreten, müssen diese Kinder aus dem Kindergarten ausgeschieden werden. Über die Aufnahme und das Ausscheiden hat um Streitfalle die Gemeinde nach Anhören des Gemeindearztes um eigenen Wirkungsberiech zu entscheiden.
(6) Bei Kindergärten deren Rechtsträge eine Gebietskörperschaft ist, darf die Aufnahme eines Kindes – außer im Falle des Abs. 5 – nur verweigert werden, wenn die Unterbringung personell oder räumlich nicht möglich ist.
§ 10
Höchstkinderzahlen
(1) Einer Kindergärtnerin dürfen höchstens 30, wenn ihr eine Kindergartenhelferin zur Verfügung steht, höchstens 40 Kinder anvertraut sein.
(2) In geschlossenen Räumen eines Kindergartens dürfen nur so viel Kinder untergebracht werden, daß ein Kind mindestens 1,5 m² Bodenfläche entfällt.
§ 11
Besuchszeiten und Ferien
Die täglichen Zeiten, in denen der Kindergarten zum Besuch durch die Kinder offen gehalten wird, und die Ferien hat der Rechtsträger des Kindergartens festzusetzen und auf geeignete Wise bekanntzumachen. Hiebei ist auf die Bedürfnisse der Kinder die üblichen Mahlzeiten und die notwendigen Schlaf- und Ruhezeiten geboten werden können.
III. Abschnitt
Aufsicht
§ 12
Aufsichtsbehörde
(1) Kindergärten unterliegen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat dafür zu sorgen, daß die den Rechtsträgern der Kindergärten nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden.
(2) Wenn eine Gemeinde als Rechtsträger eines Kindergartens den ihr nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz Aufforderung nicht nachkommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nicht erfüllten Verpflichtungen mit Bescheid eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtungen vorzuschreiben. Wenn nach Ablauf dieser Frist die bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen nicht erfüllt sind, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nach diesem Gesetz zutreffenden Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der säumigen Gemeinde selbst zu veranlassen und die ihr erwachsenden Kosten zu säumigen Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Wenn andere als im Abs. 2 bezeichnete Rechtsträger eines Kindergartens ihren nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid den Betrieb des Kindergarens befristet oder unbefristet zu untersagen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung sind berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen jederzeit zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist den behördlichen Organen zu allen Räumlichkeiten des Kindergartens unbeschränkt Zutritt zu gewähren.
(5) Zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für die Kinder in sittlicher Hinsicht können die erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren durch Anwendung von Zwangsmitteln getroffen werden.
§ 13
Kindergarteninspektor
(1) die Landesregierung hat eine oder nach Bedarf mehrere geeignete Personen als Kindergarteninspektoren zu bestellen. Diese haben ihre Aufgaben als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde auszuüben.
(2) Dem Kindergarteninspektor obliegen insbesondere die pädagogische Aufsicht über die Kindergärten und die fachliche Beratung der Kindergärtnerinnen. Der. Der Kindergarteninspektor hat wahrgenommene Mängel, sofern diese nicht im Zuge der Inspektion behoben werden, dem Rechtsträger des Kindergartens bekanntzugeben.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Kindergarteninspektor bei der Vollziehung dieses Gesetzes in allen Angelegenheiten fachlicher Art als Amtssachverständigen zu verwenden.
IV. Abschnitt
Dienstrecht der Gemeinde-Kindergärtnerinnen und –Kindergartenhelferinnen
§ 14
Anwendung des Gemeindeangestelltengesetzes
(1) Auf die von den Gemeinden angestellten Kindergärtnerinne und Kindergartenhelferinnen sind die Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes über die kündbaren Gemeindeangestellten sinngemäß anzuwenden, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Den Kindergärtnerinne gebührt ein Erholungsurlaub von 36 Werktagen, der während der Dauer der Hauptferien des Kindergartens zu verbrauchen ist.
(3) An Fortbildungskursen und dergleichen haben die Kindergärtnerinnen möglichst während der Hauptferien teilzunehmen.
V. Abschnitt
Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 15
Parteistellung
In den behördlichen Verfahren, die in Vollziehung dieses Gesetzes durchgeführt werden, kommt den Rechtsträgern der Kindergärten Parteistellung im Sinne der Vorschriften über das allgemeine Verwaltungsverfahren zu.
§ 16
Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Kindergärten gelten als im Sinne dieses Gesetz errichtet. Änderungen an diesen Kindergärten unterliegen jedoch den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Bis zur Erlassung der im Art. 14 Abs. 3 lit. d des B.-VG. vorgesehenen Regelungen, längstens jedoch bis zum 18. Juli 1965, gelten für Kindergärtnerinnen die im Dienstzweig 85 der Lehr-Dienstzweigverordnung, BGBl. Nr. 103/1958, vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.
(3) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Vertragsdienstverhältnisse der Gemeinde mit Kindergärtnerinne und Kindergartenhelferinnen sind, falls sie nicht bis dahin aufgelöst werden, innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend den Bestimmungen des § 14 zu ändern. Bis zu ihrer Änderung sind die für sie bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
(4) Erklärt sich die Kindergärtnerin oder Kindergartenhelferin mit der ihr angebotenen Änderung des Dienstverhältnisses innert einer Frist von sechs Wochen nicht einverstanden, so gilt das Dienstverhältnis nach Ablauf dieser Frist als vom Dienstgeber gekündigt.
(5) Bei der Überführung in die Verwendungsgruppen nach dem Gemeindeangestelltengesetz sind Kindergärtnerinnen in die Verwendungsgruppe c einzustufen. Als Kindergärtnerinnen gelten nur Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Abs. 2 besitzen. Kindergartenhelferinnen mit einer mindestens vier jährigen Dienstzeit sind in die Verwendungsgruppe e einzustufen.
(6) Wenn einer Kindergärtnerin oder Kindergartenhelferin aus Anlaß der Umwandlung des Dienstverhältnisses niedrige Bezüge zukommen würden als sie bisher gehabthat, erhält sie zu ihren neuen Bezügen, bis diese durch Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung die Höhe der bisherigen Bezüge erreicht haben, eine Ergänzungszulage um Ausmaß des jeweiligen Unterschiedes zwischen ihren neuen und ihren bisherigen Bezügen.
§ 17
Außerkrafttreten von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten au0er Wirksamkeit
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