Gemeindeangestellte, Teuerungszulagen.
LGBL_VO_19640728_27Gemeindeangestellte, Teuerungszulagen.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.07.1964
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1964 11. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit § 100 des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 1/1963, wird verordnet:
§ 1
(1) Den Gemeindebeamten und kündbaren Gemeindeangestellten werden mit Wirkung vom 1. August 1964 zu den Monatsbezügen folgende Teuerungszulagen gewährt:
(2) Wenn der Gesamtbetrag der Teuerungszulagen nach Abs. 1 lit a bis c nicht auf volle Schillinge lautet, ist er auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunfen.
§ 2
Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Gewährung von Teuerungszulagen an die Gemeindebeamten und kündbaren Gemeindebeamen LGBl. Nr. 45/1963, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1964 außer Kraft.
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