Landwirtschaftliche materialseilbahnen, Werksverkehr und erweitertem Werksverkehr, Sicherheitsmaßnahmen
LGBL_VO_19640430_17Landwirtschaftliche materialseilbahnen, Werksverkehr und erweitertem Werksverkehr, SicherheitsmaßnahmenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.04.1964
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1964 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 5 Gesetzes über landwirtschaftliche Materialseilbahnen, LGBl. Nr. 10/1961 und des § 72 der Landarbeitsordnung, LGBl. Nr. 1/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1958, Nr. 26/1961 und Nr. 22/1962, wird verordnet:
Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen über den Bau und Betrieb
§ 1
Allgemeines
(1) Landwirtschaftliche Materialseilbahnen mit Werksverkehr und erweitertem Werksverkehr (§ 1 Abs. 2 und § 4 LMSG.) – in der Folge kurz „Seilbahnen“ genannt – müssen nach den Bestimmungen dieser Verordnung gebaut und betrieben werden. Soweit diese Verordnung keine Regelung trifft, muß der Bau und Betrieb den Erfahrungen der technischen Wissenschaft entsprechen.
(2) Seilbahnen können als ein- oder zweispurige Zweiseilbahnen ausgeführt werden. Sie dürfen ein offenes Zugseil besitzen und müssen im Pendelverkehr betrieben werden.
§ 2
Meldepflicht
Außergewöhnliche Vorfälle, die mit der Sicherheit beim Bau und Betrieb von Seilbahnen im Zusammenhang stehen, insbesonders schwere Unfälle, sind der Behörde zu melden.
§ 3
Bauverbots- und Sicherheitsbereich
(1) Die Errichtung nicht zur Seilbahn gehöriger Anlagen in einer Entfernung bis zu 6 m beiderseits des äußersten Seilstranges und bis zu 4 m von den Stationsbauwerken ist verboten. Hiebei ist die im Abs. 2 angegebene seitliche Auspendelung des Seiles zu berücksichtigen.
(2) Der horizontal gemessene seitliche Abstand zwischen dem ausgependelten Seil oder Fahrbetriebsmittel und Bauwerken, die nicht zur Seilbahn gehören, hat mindestens 6 m zu betragen. Zwischen solchen Bauwerken und Stationsbauwerken muß der Abstand mindestens 4 m betragen. Zu sonstigen Hindernissen, wie Bäumen, Sträucher und dergleichen hat dieser Abstand mindestens 1 m zu betragen. Die größte Seilauspendelung ist heibei mit 20 % des maximalen Durchhanges einschließlich der Höhe des Fahrbetriebsmittels, gemessen an der Annäherungsstelle, anzunehmen.
(3) Gebäude dürfen durch eine Seilbahn nur überquert werden, wenn der Abstand zwischen dem untersten Teil der Seilbahn und dem Gebäude bei der ungünstigsten Stellung mindestens 6 m beträgt.
(4) Der Abstand zwischen dem Gelände und der tiefsten Lage der bewegten Teile der Seilbahn darf unter Berücksichtigung der zu erwartenden Schneelage über befahrbarem Gelände 3,50 m und über unbefahrbarem Gelände 2 m nicht unterschreiten. Wenn der Gefährdungsbereich eingezäunt wird, kann die Behörde jedoch einen geringeren Abstand zulassen. Unbeschadet einer Bewilligungspflicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften muß dieser Abstand bei Überquerung von Straßen mindestens 4,50 m betragen. Mit Zustimmung des Straßenhalters kann ein geringerer abstand zugelassen werden, wenn dies mit den Interessen der Sicherheit vereinbar ist.
(5) Bei Spannfeldern von über 100 m Länge müssen die in den Abs. 3 und 4 genannten Abstände auch unter Einrechnung eines Zuschlages von 10% zum größten errechneten Durchhang vorhanden sein.
(6) Die Behörde kann von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 Ausnahmen gewähren, wenn dies mit den Interessen der Sicherheit zu vereinbaren ist.
Abschnitt II
Bestimmungen über den Bau
§ 4
Bauentwurf
(1)Dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Bau oder zu einer wesentlichen Abänderung einer Seilbahn ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung beizufügen.
(2) Der Bauentwurf hat zu enthalten:
(3) Wenn es zur technischen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, sind über Aufforderung der Behörde weitere Unterlagen vorzulegen.
§ 6
Allgemeine Bauvorschriften
(1) Die Achse der Seilbahn muß um Grundriß gradlinig verlaufen.
(2) Bei Überquerung von Straßen sind, soweit die Straßenpolizeivorschrifen nichts anderes bestimmen, Hinweise auf die Seilbahnkreuzungen anzubringen.
(3) Die Fahrtgeschwindigkeit darf 4m/s nicht überschreiten.
(4) Für die Anfertigung aller Teile bei deren Bruch Menschenleben gefährdet werden können, dürfen nur Werkstoffe verwendet werden, deren Güteeigenschaften nachgewiesen sind. Grauguß darf für die Anfertigung solcher Teile nicht verwendet werden. Scheißnähte müssen an dynamisch beanspruchten Stellen überschliffen sein.
(5) Alle nicht wetterbeständigen Bauteile sind, soweit sie der Witterung ausgesetzt sind entsprechend zu schützen. Brennbare Teile der Station sind mit einem schwer entflammbaren Anstrich zu versehen.
(6) Die mit dem Bau der Seilbahn beauftragten Firmen haben über die fachmäßige Ausführung sowie über die Einhaltung der von der Behörde erlassenen Vorschreibungen schriftliche Erklärungen abzugeben.
(7) Zur Leitung des gesamten Bauvorhabens ist ein im Bau von Seilbahnen erfahrener Bauleiter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung durch die Behörde.
§ 7
Lichtraumprofil und Spurweite
(1) Für die Bestimmungen des lichten Raumes der Fahrbetriebsmittel ist eine Querpendelung von 20 % und eine Längspendelung von 30 % anzunehmen.
(2) Die Fahrbetriebsmittel müssen auf der Strecke unter der Berücksichtigung einer Querpendelung von 20 % von allen festen Bauteilen, die zur Seilbahn gehören, einen Mindestabstand von 50 cm besitzen. Sofern im Bereich der verzögerten Einfahrt dieser freie Abstand bei Stützen nicht erreicht werden kann, sind Führungen anzubringen, die so anzuordnen sind, daß eine Auspendelung der Wagen zur Stütze bis mindestens 12 % möglich ist.
(3) In den Stationen sind Einrichtungen anzubringen, durch die ein querpendeln der Fahrbetriebsmittel beim Ein- und Aussteigen verhindert wird.
(4) Bei zweispurigen Seilbahnen muß die Midestspurweite so groß sein, daß zwischen den sich begegnenden um 20% zueinander ausgependelten Fahrbetriebsmitteln und dem gegenüberliegenden seil ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. In Seilfeldern von über 300 m Länge ist der Abstand je 100 m Mehrlänge um 20 cm zu vergrößern.
(5) Der infolge Änderung der Spurweite bei den Seilauflagern auftretende horizontale Ablenkwinkel darf 1 % nicht überschreiten.
§ 8
Belastungsgrößen und Sicherheiten
(1) Für die Berechnung und Ausführung der Hochbauten, soweit sie der Verankerung, Abstützung und Ablenkung der Seile oder der Verankerung und Abstützung der maschinellen Ausrüstung der Stationen dienen, der Fundamente und der Streckenbauwerke, sind folgende Belastungsgrößen zugrunde zu legen:
(2) Bei Berechnung des Winddruckes auf die Seile ist die Windangriffsfläche mit 0,7 der Ansichtsfläche anzunehmen.
(3) Tragseilverankerungen der Tragwerksteile, die von der Seillast unmittelbar beansprucht werden, sind für eine um 20 % vergrößerte Seillast zu bemessen.
(4) Unter Zugrundelegung der Belastungen nach Abs. 1 bis 3 müssen Fundamente mindestens eine 1,5fache Standsicherheit aufweisen. Die Erdauflast und die Wirkung des passiven Erddruckes auf die Standsicherheit darf außer bei festem Fels nicht berücksichtigt werden. Für Stahlstützen ist eine mindestens 2,5fache, für Stahlbetonstützen eine mindestens 3fache und für Holzstützen eine mindestens 4fache Sicherheit gegen Bruch nachzuweisen.
(5) Für die maschinelle Ausrüstung der Stationen und für die Fahrbetriebsmittel muß mindestens eine 3,5fache Sicherheit vorhanden sein. Bremsen sind für eine Brenmsverzögerung von mindestens 0,4 m/s² zu bemessen.
§ 9
Stationsbauwerke
(1) Die maschinellen und elektrischen Einrichtungen der Antriebs- und Gegenstation sind in gedeckten, abschließbaren Räumen unterzubringen.
(2) Die Stationsbauwerke sind so zu erstellen, daß sie insbesondere den Anforderngen der Statik und des Brandschutzes sowie dem Orts- oder Landschaftsbild entsprechen. Die Vorschriften des 6. Und 7. Abschnittes der Landesbauordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Für den Betrieb der Seilbahn bei Dunkelheit ist eine ausreichende Beleuchtung im Bereich des Antriebes, der Umlenk- und Spanneinrichtung und der Aus- und Einfahrten vorzusehen. Eine Notbeleuchtung muß vorhanden sein.
(4) Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die eine unbefugte Inbetriebnahme der Seilbahn verhinderte wird.
(5) In den Stationsbauwerken sind geeignete Feuerlöschgeräte und die erforderlichen Mittel für die erste Hilfeleistung bereitzuhalten.
(6) Auf die Zahl der Personen, die in einem Fahrbetriebsmittel befördert werden, dürfen, das zulässige Ladegewicht, die zulässige Höhe, Breite und Länge der Förderlast sowie das Verbot des Betretens der Station durch Unbefugte ist durch einen besonderen Hinweis aufmerksam zu machen.
(7) Die für die zu befördernden Personen bestimmen Gehwege und Räume im Stationsbereich sind bei Dunkelheit während des Betriebs zu beleuchten und so anzuordnen und einzurichten, daß sie gefahrlos benutzt werden können.
(8) Für die Bediensteten müssen die hygienischen Erfordernissen entsprechende Abortanlagen in unmittelbarer Nähe oder in den Stationsgebäuden selbst zur Verfügung stehen.
§ 10
Maschinelle Ausrüstung der Stationen
(1) Seilbahnen sind mit einem motorischen Antrieb auszustatten. Bei Überprüfungsfahrten muß eine Geschwindigkeit von 0,3 m/s dauernd eingehalten werden können.
(2) Der Antrieb muß möglichst erschütterungsfrei aufgestellt und in übersichtlicher Weise gegliedert sein.
(3) Der Führerstand ist so anzubringen, daß der Seilbahnwärter die Aus- und einfahrt, die Anzeige- und Meßeinrichtungen, sowie einen möglichst großen Teil der Strecke übersehen und alle für den betrieb notwendigen Schaltbewegungen ausführen kann. Vom Führerstand aus muß auch eine Sicht zum Antrieb möglich sein.
(4) Alle bewegten Teile der Seilbahn um bedienungs- und Verkehrsbereich müssen gegen unabsichtiges Berühren gesichert sein.
(5) Zur Kraftübertragung auf die Antriebsscheibe dürfen keine Flachriemen verwendet werden.
(6) Die Rutschsicherheit an der Antriebsscheibe muß so groß sein, daß die 1,5fache größte auftretende Umfangskraft übertragen werden kann. Die Berechnung der Rutschsicherheit ist bei mit Leder gefütterten seilrille ein Reibwert von 0,16 und bei mit Gummi gefüllter Seilrille ein Reibwert von 0,22 zugrunde zu legen. Wenn es mit der Sicherheit vereinbar ist, kann die Behörde höhere Reibwerte und andere Werkstoffe für die Fütterung der Antriebsscheibe zulassen.
(7) Der Antrieb ist mit einer Betriebs- und einer Hauptbremse auszustatten, die als Doppelbackenbremse oder Scheibenbremse auszuführen sind. Eine der beiden bremsen muß auch als regulierbare Hand- oder Fußbremse verwendbar sein.
(8) Die Betriebsbremse mß automatisch wirksam werden wenn
(9) Die hauptbremse muß unmittelbar auf die Antriebsschiene wirken und mechanisch ausgelöst oder betätigt werden können.
(10) jede Bremse muß so gebaut sein, daß sie die wagen in jeder Laststellung anzuhalten vermag.
(11) Am Führerstand ist ein nachstellbarer Wagenstandsanzeiger anzubringen. Am Wagenstandsanzeiger sind die Standorte der Stützen und Stationen kenntlich zu machen.
§ 11
Streckenbauwerke
(1) Die Stützen sind als Stahl-, Stahlbeton- oder Holzstützen auszubilden und standsicher zu verankern.
(2) Das Abspannen der Stützen mit Abspannseilen ist unzulässig.
(3) Der Leerseilablenkwinkel darf + 2 % nicht unterschreiten. Wenn es die Auflagesicherheit des Trageseiles erfordert, sind die Niederhaltklappen anzubringen. Durch diese darf die Bewegung des Seiles in der Seilschuhrille nicht behindert werden.
(4) Der Halbmesser der Trageseilschuhe darf das 250fache des Seildurchmessers nicht unterschreiten. Das Quadrat der Fahrgeschwindigkeit in m/s, geteilt durch den Seilschuhradius in m, darf den Wert 2,5 nicht überschreiten.
(5) Die Seilrille für das trageseil muß dem Seildurchmesser angepaßt und so beschaffen sein, daß ein Herausdrücken des Trageseiles vermieden wird. Die Trageseilschuhrillen müssen glatt bearbeitet sein und erforderlichenfalls eine Schmiermöglichkeit besitzen.
(6) Zur Führung des Zugseils auf den Stützen müssen Zugseiltragrollen vorhanden sein, deren Anzahl nach der Größe der Auflagelast und der verwendeten Rollenfütterung zu bestimmern ist. Der Ablenkwinkel pro Rolle hat sich nach dem zulässigen spezifischen Druck auf die Rolle bzw. Rollenfütterung und das Seil zu richten. Der Durchmesser der Seilrollen an den Streckenbauwerken muß mindestens 200 mm betragen.
(7) Wenn das Zugseil nach Verlassen der Tragrolle nicht sicher in diese zurückgeführt wird, müssen Leitvorrichtungen vorhanden sein.
(8) Bei der Konstruktion der Stützen ist ein Ausschwing der Fahrbetriebsmittel in Fahrtrichtung um 30 % zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls sind unter den Zugangsteiltagrollen Führungsleisten und am Wagendach Schleifleisten anzubringen.
(9) Die Freigängigkeit der Fahrbetriebsmittel bei den Streckenbauwerken muß für die größtzulässige Längs- und Querpendelung unter Berücksichtigung einer Abnützung der Zugseiltragrollen und Laufwerkrollen von 1 cm vorhanden sein.
(10) Führungen bei den Stützen müssen so angebracht sein, daß die Fahrbetriebsmittel bei einer quer- und Längspendelung gemäß §7 Abs. 1 und 2 nicht aufsitzen und sich nicht verhängen können.
(11) Zwischenstationen können entweder mit festen oder beweglichen Zusteigebühnen versehen werden. Bei fest angebrachten Bühnen müssen diese so angebracht werde, daß eine Gefährdung von Personen beim Durchfahren der Fahrbetriebsmittel möglichst ausgeschlossen ist. An absturzgefährlichen Stellen sind Geländer oder Auffangnetze anzubringen. Bei beweglichen Bühnen darf die Bühnenbewegung nur dann möglich sein, wenn das Fahrbetriebsmittel bei der Stütze steht.
(12) Wenn die Querpendelung der Fahrbetriebsmittels (§ 7 Abs. 1 und 2) durch die Einrichtung einer Zwischenhaltestelle behindert wird, muß diese Stelle mit verminderter Geschwindigkeit überfahren werden.
(13) Die Stützen müssen zur Vornahme von Überprüfungen besteigbar sein. Sie sind fortlaufend berg- und talseitig zu nummerieren.
§ 12
Seile
(1) Als Tragseile dürfen nur verschlossene oder Litzenspiralseile verwendet werden. Sie müssen aus einem Stück bestehen.
(2) Als Zug- und Gegenseil müssen Rundlitzenseile, die in drall- und spannungsarmer Ausführung hergestellt sind, verwendet werden. Spannseile müssen als Kreuzschlagseile mit nur einer Litzenlage ausgeführt sein. Die Litzen dürfen keine Drahtkruzungen besitzen.
(3) Der Nachweis der erforderlichen Gütewerte der Drahtseile ist durch Attest einer behördlich autorisierten Versuchsanstalt zu erbringen.
(4) Die Zugsicherheit darf gegenüber der rechnerischen Bruchlast unter Annahme einer Seilreibung von mindestens 0,02 bei Zugseilen folgende Werte nicht unterschreiten:
Tragseil3,5
Zugseil5,0
Spannseil5,5
(5) Bei Tragseilen, die beiderseits fest verankert sind, muß die Spannkraft während des Betriebes jederzeit überprüft werden können.
(6) Die kleinste Seilspannkraft des Tragseiles muß mindestens das 10fache der größten Querbelastung betragen (Querbelastungsverhältnis).
(7) Das Verhältnis der kleinsten Seilspannkraft zur Radlast darf 1/60 nicht übersteigen (Radlastverhältnis)
(8) Die Seilbefestigung und Seilverbindungen müssen fachgemäß so ausgeführt sein, daß sie gegen Korrosion geschützt sind und leicht überprüft werden können. Die Verwendung von Backenzahnklemmen ist nicht gestattet. Vergußkegel sind mindestens alle vier Jahre zu erneuern.
(9) Alle Arbeiten an Seilen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit solchen Arbeiten vertraut sind.
§ 13
Seilscheiben und Seilrollen
(1) Für die Durchmesser von Seilscheiben gelten folgende Mindestwerte:
Verwendungszweck
Seilmachart
Verwendungsstelle
-facher Durchmesser vom Seil
Tragseil
verschlossenes Seil
Litzenspiralseil
Verankerungstrommel
Verankerungstrommel
Spannscheibe
80
65
80
1000
Zugseil
Litzenseil
Antriebs-, Spann-, Ablenk- und Umlenkscheibe
80
800
Spannseil
Litzenseil
Spannscheibe
40
600
(2) Die Antriebs-, Ablenk- und Umlenkschieben für das Zugseil sind mit Eiskratzern zu versehen.
(3) Die Seilscheiben und Seilrollen müssen eine Schmierung besitzen.
(4) Die Rillentiefe der Seilscheiben hat mindestens das 2,5fache des Seildurchmessers zu betragen.
(5) Für geschweißte Förderseilscheiben ist eine schweißtechnische Begutachtung der Konstruktion und für kraftübertragende Schweißnähte ein ausreichender Nachweis über die Reißfreiheit vorzulegen.
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Verankerung und Spannung der Seile
(1) Die Tragseile müssen entweder fest verankert oder durch eine selbsttätige Spanneinrichtung gespannt sein.
(2) Das Zugseil ist durch eine selbsttätige Spanneinrichtung zu spannen. Bei Anlagen mit Antrieb in der Bergstation kann die Behörde vom Erfordernis einer selbsttätigen Spanneinrichtung absehen, wenn es die Längenschnittverhältnisse zulassen und wenn eine geeignete Nachspanneinrichtung vorhanden ist.
(3) Bei Verankerung der Tragseile an Trommeln müssen mindestens drei Windungen auf der Trommel liegen. Das feie Seilende ist mittels zweier Seilklemmen zu sichern, wobei die zweite Klemme als Kontrollklemme dienen muß.
(4) Der für die Bewegung der Spanngewichte erforderliche Weg muß so groß sein, daß unter Berücksichtigung der Temperaturschwankungen stets ein freies Spiel der Spanngewichte gewährleistet ist.
(5) Der Spanngewichtsschacht muß trittsicher abgedeckt und zugänglich sein sowie Führungen für die Spanngewichte und, wenn mit dem Eindringen von Wasser zu rechnen ist, eine Wasserabfuhrmöglichkeit besitzen.
§ 15
Fahrbetriebsmittel (Wagen)
(1) Die Behörde hat bei jeder Seilbahn das zulässige Ladegewicht und die Anzahl der Personen, die in einem Wagen befördert werden dürfen, festzusetzen. Hierbei hat sie auf die Betriebssicherheit und insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß bei Vollbelastung eine Bergung der beförderten Personen möglich ist.
(2) Die Wagen müssen so beschaffen sein, daß die Personen sitzend oder stehend befördert werden können. Bei geschlossenen Wagen müssen sämtliche Fenster aus splitterfreiem Glas bestehen. Auch bei offener Bauweise sind die Wagen mit einem Dach zu versehen.
(3) Wenn die Personen in offenen Wagen sitzend befördert werden, sind die Wagen bis zu einer Höhe von mindestens 40 cm über dem Sitz, wenn sie stehend befördert werden, bis zu einer Höhe von mindestens 1,20 m über dem Fußboden zu verkleiden.
(4) Wagen in geschlossener Bauweise müssen mit einer verschließbaren Einstiegöffnung um Dach oder in einem aushebbaren Fenster auf der Bergseite des Wagens und mit einer verschließbaren Bodenöffnung versehen sein. Der Verschluß der Einstiegsöffnung muß auch von außen geöffnet werden können.
(5) Das Wagendach muß mit einer Regenrinne, die erforderlichenfalls bis zur Wagenunterkante führt, versehen sein.
(6) Wenn Personen stehen befördert werden, ist eine Bodenfläche von mindestens 0,25 m² pro Person, wenn sie sitzend befördert werden, eine Sitzbreite von mindestens 50 cm pro Person anzunehmen.
(7) Für die zulässige Nutzlast der pro Wagen mitgeführten Personen ist das Gewicht einer Person mit 80 kg zugrunde zu legen.
(8) Die Wagen sind vorne und hinten mit Rückstrahlern zu versehen.
(9) Die Türen von Wagen in geschlossener Bauweise müssen von außen und innen verschließbar sein. Von außen verschlossene Wagen dürfen von innen nicht geöffnet werden können.
(10) Im Waagen sind das zugelassene Ladegewicht, die zulässige Personenzahl, das Rauchverbot sowie Verhaltungsmaßregeln, insbesondere für den Fall der Bergung, deutlich und dauerhaft anzuschlagen.
(11) Zur Verhütung von Entgleisungen sind die Laufwerke mit einem Entgleisungsschutz auszustatten.
(12) Das Fahrbetriebsmittel ist am Zugaseil so zu befestigen, daß es sich nicht selbsttätig lösen kann. Die Befestugung mit Backenuahnklemmen ist unzulässig. Bei Verwendung von Seilklemmen ist je Klemme eine Sicherheitsklemme anzubringen.
(13) Zwischen der Seilklemme und dem Zugseil muß bei ungünstigster Laststellung noch eine mindestens 3fache Sicherheit gegen Rutschen vorhanden sein.
(14) Die Seilklemme muß so beschaffen sein, daß das Seil an den Austrittstellen möglichst geschont wird. Die Klemmstellen müssen verschoben werden können.
(15) Die Anzahl der Laufrollen ist nach dem Radlastverhältnis (§ 12 Abs. 7) festzulegen. Das Gewicht des Fahrbetriebsmittels soll möglichst gleichmäßig auf die Laufrollen verteilt sein. Diese dürfen unter der Wirkung des Zug- oder Gegenseiles nicht entlastet werden.
§ 16
Elektrische Sicherheits- und Signaleinrichtungen
(1) Jede Seilbahn ist mit einem nach dem Ruhestromprinzip arbeitenden Sicherheitsstromkreis und mit nachstehenden elektrischen Sicherheitseinrichtungen auszustatten:
(2) Zur Unterbrechung des Sicherheitsstromkreises müssen folgende Einrichtungen vorhanden sein:
(3) Die Antriebs- und Gegenstation sowie etwaige Zwischenstationen müssen durch eine Fernsprechanlage verbunden sein.
§ 17
Bergeeinrichtungen
(1) Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, die es ermöglichen, bei betriebsausfall die in den Wagen befindlichen Personen zu bergen.
(2) Wenn es die Sicherheit des Betriebes erfordert, ist für die Bedienung der Gegenstation eine eigene Person vorzusehen.
(3) Die Bestellung des Seilbahnwärters und des Stellvertreters bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Diese Personen sind von der Behörde auf ihre Eignung zu prüfen.
§ 19
Haftpflichtversicherung
(1) Gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen. Der Abschluß der Versicherung ist der Behörde nachzuweisen.
(2) Wenn der Behörde die Höge der Versicherung nicht ausreichen erscheint, kann sie eine entsprechende Erhöhung verlangen.
§ 20
Betriebsvorschriften
(1) Beim Betrieb der Seilbahn sind die von der Behörde zu erlassenden Betreibsvorschriften einzuhalten.
(2) Die Betriebsvorschriften haben Bestimmungen über die Personenbeförderung, die Aufgaben des Betriebspersonals, insbesondere über das Beladen der Fahrbetriebsmittel, die vorgesehenen Signale, das Fahrtenbuch, die edienung, Überprüfung und Wartung der Anlage, sowie die sonstigen, auf Grund der örtlichen Verhältnisse im Unteresse der Betriebssicherheit notwendigen Anordnungen zu erhalten.
§ 21
Wartung
(1) Trag- und Zugseile dürfen nicht mehr verwendet werden, wenn auf 1 m Seillänge mehr als 10 % der Außendrähte gebrochen sind; Spannseile, wenn auf 1 m Seillänge mehr als 25 % gebrochen sind.
(2) Ein Seil oder Seilstück ist auch zu entfernen, wenn sonstige, die Sicherheit des Seiles gefährdende Schäden, wie starke Seilabnützung, innere Korrosion und Störungen um Seilverband oder dergleichen, eingetreten sind.
(3) Der Inhaber der Seilbahnanlage hat dafür zu sorgen, daß diese in allen Teilen mindestens einmal jährlich fachgemäß überprüft wird. Hierbei festgestellte Mängel sind zu beheben.
(4) Wenn die Seilbahn abgebrochen oder länger als ein Jahr nicht betrieben wird, ist dies der Behörde anzuzeigen.
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