„Das Phantom von Soho“.
LGBL_VO_19640427_15„Das Phantom von Soho“.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.04.1964
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1964 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 17 Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Die öffentliche Vorführung des Filmes „Das Phantom von Soho“, Hersteller: Filmkunst, Verleiher: Gloris-Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine verrohende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.
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