Gemeindebeamten-Ruhegenußvordienstzeitdenverordnung.
LGBL_VO_19640407_10Gemeindebeamten-Ruhegenußvordienstzeitdenverordnung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.04.1964
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/1964 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 1/1963, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Dem Gemeindebeamten werden nach Maßgabe dieser Verordnung Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses (als ruhegenussfähige Dienstzeit) ausgerechnet.
(2) Ruhegenußvordienstzeiten sind Zeiten, die der Gemeindebeamte vor seiner Anstellung bei der Gemeinde (§ 7 Gem.Ang.G.) in einer selbstständigen oder unselbstständigen Betätigung oder in der Ausbildung zugebracht hat oder während derer er durch einen auf den krieg zurückführenden Umstand oder wegen seiner Abstammung oder aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung in der Zeit vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 – Vom Eintritt in den öffentlichen Dienst ausgeschlossen oder an der Vollendung seiner Studien verhindert war.
(3) Sind Ruhegenußvordienstzeiten mehrfach anrechenbar, so ist nur die günstigere Anrechnung zulässig.
(4) Eine nicht in Vollbeschäftigung verbrachte Vordienstzeit ist, wenn sie mehr als drei Viertel der Dienstleistung eines vollbeschäftigten Gemeindebeamten entspricht, voll, wenn sie von der Hälfte bis zu drei Viertel einer solchen Dienstleistung beträgt, zu zwei Drittel, sonst zu einem Drittel in Anschlag zu bringen.
§ 2
Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten
(1) Dem Gemeindebeamten sind folgende Zeiträume anzurechnen, soweit eine Anrechnung nach dieser Verordnung nicht ausgeschlossen ist:
(2) In berücksichtigungswürdigen Fällen können mit Genehmigung der Landesregierung dem Gemeindebeamten auch sonstige Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie in einem Dienstverhältnis, in einem der Berufsausbildung dienenden Beschäftigungsverhältnis oder in selbstständiger Tüätigkeit zugebracht wurden und eine Anrechnung dieser Verordnung nicht ausgeschlossen ist.
§ 3
Nicht anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten
Von der Anrechnung sind ausgeschlossen:
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Antragstellung
(1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist vom Gemeindebeamten, im Falle seines Todes von seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach der Anstellung als Gemeindebeamter einzubringen. Die Versäumung dieser Frist kann in berücksichtigungswürdigen Fällen nachgesehen werden.
(2) Bei Gemeindebeamten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in das Beamtenverhältnis aufgenommen wurden, beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(3) Wenn der Gemeindebeamte stirbt, ehe über seinen Antrag entschieden wurde, ist das Verfahren so weiterzuführen, als ob der Antrag von seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen gestellt worden wäre.
§ 5
Wirkung der Anrechnung
(1) Ruhegenußvordienstzeiten sind mit dem Zeitpunkt ihrer Anrechnung für die Anwartschaft auf den Ruhegenuß und für das Ausmaß des Ruhegenusses wirksam.
(2) Werden Ruhegenußvordienstzeiten nach dem Dienststande angerechnet, so ist die Anrechnung vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststande wirksam.
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