Landesschulrat und Bezirksschulräte, Mitglieder, Entschädigung
LGBL_VO_19640123_2Landesschulrat und Bezirksschulräte, Mitglieder, EntschädigungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.01.1964
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1964 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 10 des Schulratgesetzes, LGBl. Nr. 35/1963, wird verordnet:
Den im $ 8, Abs. 1 des Schulratgesetzes genannten Mitgliedern der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte gebührt für Zeitversäumnis je Sitzung eine Entschädigung von 70 S.
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