Gemeindeangestellte, Teuerungszulagen.
LGBL_VO_19631220_46Gemeindeangestellte, Teuerungszulagen.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.12.1963
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/1963 18. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 9, 10 und 15 des Waldaufsichtsgesetzes, LGBl. Nr. 110/1921, wird verordnet:
Der Absatz 2 des § 1 der Verordnung über die Festsetzung und Auszahlung der Waldaufsehergehälter, LGBl. Nr. 20/1949 in der Fassung Nr. 31/1959, hat zu lauten:
„(2) Zu diesen Sätzen gebühren 1. Jänner 1964 ein laufender Teuerungszuschlag in der Höhe von 1515 v. H. während der ersetzen zehn Dienstjahre in der Höhe von 1625 v. H. ab dem elften Dienstjahr sowie am 31. März, 30. Juni, 30. September und 30. November jeden Jahres ein Sonderzuschlag in der Höhe von 50 v. H. des Monatsgehaltes.“
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