Landes-Feuerversicherungs-Anstalt, Satzung.
LGBL_VO_19631204_42Landes-Feuerversicherungs-Anstalt, Satzung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.12.1963
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/1963 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Die Vorarlberger Landes-Feuerversicherungs-Anstalt in Bregenz ist eine vom Land Vorarlberg als Träger von Privatrechten errichtete und als Körperschaft des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit betriebene Versicherungsanstalt. Sie beruht auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.
§ 2
(1) Die Anstalt betreibt die Schadensversicherung (Sach- und Vermögensschadenversicherung) in den von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Versicherungszweigen. Auf Beschluß der Landesregierung und nach Genehmigung durch die Versicherung und nach Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die Anstalt den Betrieb neuer Versicherungszweige mit Ausnahme der Lebens- und Krankenversicherung aufnehmen. Die Rückversicherung betreibt sie in sämtlichen Versicherungszweigen.
(2) Die Anstalt ist berechtigt, ihre Geschäfte im Gebiet des Landes Vorarlberg und auch außerhalb des Landesgebietes zu betreiben und zu diesem Zweck Niederlassungen und Agenturen zu errichten.
§ 3
(1) Mitglieder der Anstalt sind die Versicherungsnehmer. Beginn und Ende der Mitgliedschaft fallen mit dem Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses zusammen. Die Mitgliedschaft wird durch den unmittelbaren Abschluß des Versicherungsvertrages erworben. Sie kann aber erst nach Entrichtung der Erstprämie ausgeübt werden und endet mit dem Vertrag. Die Partner aus der aktiven Rückversicherung sind nicht Mitglieder der Anstalt.
(2) Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus der Satzung, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und dem Versicherungsbetrag. Sie erlöschen gleichzeitig mit der Mitgliedschaft, sofern in der Satzung, in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder im Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt ist.
§ 4
Die Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen im Amtsblatt für das Land Vorarlberg.
II. Aufbringung der Mittel,
finanzielle Gebarung, Rechnungsanlegung
§ 5
(1) Die Mittel zur Deckung der Ausgaben werden durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge (Prämien), die im voraus erhoben werden, aufgebracht.
(2) Das Anstaltsvermögen ist nach den jeweils geltenden gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Vorschriften anzulegen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
§ 6
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr vom Anstaltsleiter (Vorstand) aufzustellen und nach Prüfung durch den Abschlußprüfer dem Kuratorium vorzulegen. Für die Verwendung des Betriebsüberschusses gilt § 7.
(3) Das Kuratorium hat den Jahresabschluß mit Beschluß festzustellen. Wenn das Kuratorium über den Jahresabschluß nicht beschließt, so obliegt diese Aufgabe der Landesregierung.
§ 7
(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzungen sind folgende Rücklagen und Rückstellungen zu bilden:
(2) Übersteigen zum Schluß des Geschäftsjahres die gesamten Erträgnisse die gesamten Aufwendungen, so ist der Überschuß nach Auffüllung der in Abs. 1 Ziff. 2 lit. a, b, c und f genannten Rückstellungen wie folgt zu verwenden:
(3) Soweit Überschußteile nicht nach den vorstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Sicherheitsrücklage oder den sonstigen Rücklagen zuzuführen sind, sind diese Teile nach Tunlichkeit der Rückstellung für Prämienrückerstattung zuzuweisen.
(4) Die Rückstellung für Prämienrückerstattung ist zu Barzahlungen oder zur Gewährung von Prämiennachlässen an die Mitglieder nach Maßgabe eines Verteilungsplanes zu verwenden, wobei das technische Geschäftsergebnis und die Höhe der geleisteten Prämie zu berücksichtigen sind. Im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedene Mitglieder sind nicht begünstigt im Sinne dieser Bestimmung.
Das Ausmaß der Prämienrückerstattung kann unter Berücksichtigung des Schadensverlaufes für verschiedene Versicherungszweige und innerhalb dieser gebietsweise und nach Wagnisgruppen verschieden festgesetzt werden.
(5) Die Festsetzung der Prämienrückgewähr bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.
(6) Ein Restbetrag des Betriebsüberschusses, der sich aus technisch-buchhalterischen Gründen ergibt, kann auf neue Rechnung vorgetragen werden.
§ 8
(1) Ein Betriebsabgang ist vorerst durch Heranziehung der hiefür bestimmten Rücklagen zu decken.
(2) Verbleibt darnach ein ungedeckter Rest, so ist für dessen Bedeckung die Sicherheitsrücklage heranzuziehen.
(3) Für den Fall eines Abganges, der nicht durch die Heranziehung von Rücklagen gedeckt werden kann, oder eines vorübergehenden Bedarfes an laufenden Betriebsmitteln räumt das Land Vorarlberg der Anstalt einen Kredit bis zum Höchstbetrag von Schilling 25,000.000.- ein, der höchstens mit dem zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg für langfristige Verbindlichkeiten geltenden Zinsfuß zu verzinsen ist. Bedarf die Anstalt dieses Kredites, so ist das Land Vorarlberg zeitgerecht hievon zu verständigen. Das Land Vorarlberg kann auch andere taugliche Maßnahmen ergreifen.
(4) Kann der Abgang durch keine der getroffenen Maßnahmen gedeckt werden, so kann die Landesregierung außerordentliche Beiträge der Versicherungsnehmer festsetzen.
(5) Werden außerordentliche Beiträge festgesetzt, so haben die Versicherungsnehmer, falls nichts anderes bestimmt wird, diese Beiträge im Verhältnis der im laufenden Geschäftsjahr zu entrichtenden Prämien zu leisten. Es haben also auch jene Versicherungsnehmer, deren Versicherung im Laufe des Geschäftsjahres erloschen ist, im Verhältnis der auf den entsprechenden Zeitraum entfallenden Teilprämien beizutragen.
§ 9
Bei Auflösung der Anstalt ist das nach Tilgung bzw. Sicherstellung der Verbindlichkeiten etwa verbleibende Vermögen unter die Mitglieder des letzten Geschäftsjahres nach Maßgabe ihrer Prämienzahlung während der Dauer ihrer Mitgliedschaft, längstens jedoch der letzten fünf Jahre zu verteilen.
III. Verfassung der Anstalt
§ 10
Anstaltsorgane sind:
§ 11
(1) Zur Leitung der Anstalt und zur Besorgung aller zum ordentlichen Geschäftsbetrieb gehörenden Angelegenheiten, soweit diese nicht den anderen Anstaltsorganen vorbehalten sind, hat das Kuratorium einen Anstaltsleiter zu bestellen.
(2) Der Anstaltsleiter vertritt die Anstalt nach außen. Er hat – unbeschadet der Befugnisse der anderen Anstaltsorgane und beschränkung durch diese – die Recht und Pflichten des Vorstandes der Anstalt in sinngemäßer Anwendung des Aktienrechtes.
§ 12
(1) Das aus zehn Mitgliedern bestehende Kuratorium der Anstalt ist von der Landesregierung zu Beginn einer jeden Landtagsperiode zu bestellen. Die Abberufung von Mitgliedern und die Ersatzbestellung bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist zulässig. Bei der Bestellung des Kuratoriums ist tunlichst auf die Zusammensetzung der Versicherungsnehmer nach Berufungsgruppen und die einzelnen Gebietsteile des Landes Bedacht zu nehmen. Das Kuratorium hat aus seiner Mitte den Obmann und den Obmannstellvertreter zu wählen. Im Falle der Verhinderung des Obmannes und des Obmannstellvertreters ist zu deren Vertretung das an Jahren älteste Mitglied des Kuratoriums berufen.
(2) Das Kuratorium übt seine Funktion in Sitzungen aus, welche vom Obmann einberufen werden. Der Obmann führt den Vorsitz. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn der Obmann oder sein Stellvertreter und weitere vier Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Der Anstaltsleiter nimmt an der Sitzung mit beratender Stimme teil. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(3) Für den Fall einer Verhinderung des Anstaltsleiters kann das Kuratorium eines seiner Mitglieder für einen im voraus begrenzten Zeitraum zur Vertretung des Anstaltsleiters bestellen. In dieser Zeit darf dieses Mitglied keine Tätigkeit als Kuratoriumsmitglied ausüben.
(4) Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten eine Entschädigung für den Zeitaufwand; die Höhe der Entschädigung ist von der Landesregierung festzusetzen.
§ 13
Das Kuratorium hat die Rechte und Pflichten eines Aufsichtsrates in sinngemäßer Anwendung des Aktienrechtes. Der gesamte Geschäftsbetrieb der Anstalt ist von ihm zu überwachen.
§ 14
(1) Dem Kuratorium obliegt:
(2) Der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen folgende Maßnahmen:
(3) Über allfällige besondere Wahrnehmungen hat der Obmann des Kuratoriums der Landesregierung ungesäumt schriftlich zu berichten.
§ 15
Außer den in den Paragraphen
2 Abs. 1 (Aufnahme weiterer Versicherungszweige)
6 Abs. 3 (Feststellung des Jahresabschlusses)
8 Abs. 4 (außerordentliche Beiträge
12 Abs. 1 (Bestellung des Kuratoriums) und
12 Abs. 4 (Entschädigung des Kuratoriums)
angeführten Zuständigkeiten obliegt der Landesregierng (§ 10 lit. c):
§ 16
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Handelsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung tritt außer Kraft.
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