Verbot des Filmes „Blutige Wasser“.
LGBL_VO_19631128_40Verbot des Filmes „Blutige Wasser“.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.11.1963
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/1963 16. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Die öffentliche Vorführung des Filmes „Blutige Wasser“, Hersteller: D.C.B./Kopecky, Verleiher: Favorit-Film, Wien ist wegen seiner Eignung, eine verrohende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.
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