Pflichtschulorganisationsgesetz.
LGBL_VO_19631126_36Pflichtschulorganisationsgesetz.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.11.1963
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1963 15. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
(1) Der Aufbau, die Organisationsformen und die Klassenschüleranzahlen der öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, polytechnischen Lehrgänge sowie gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen (öffentliche Pflichtschulen) sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu regeln.
(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
(3) Zum Zwecke der Durchführung von Schulversuchen können abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 auch Klassen und Abteilungen eingerichtet werden, in denen Schüler verschiedener Alters nach Begabung oder Interessensrichtung zusammengefaßt werden. Di Anzahl solcher Klassen einschließlich der Klassen, die derartige Abteilungen umfassen, darf 5 v. H. der Anzahl der Klassen an öffentlichen Volksschulen im Lande nicht übersteigen.
§ 3
Organisationsformen
(1) Volksschulen sind als ein- bis achtklassige Volksschulen mit acht Schulstufen oder als vierklassige Volksschulen mit den ersten vier Schulstufen, von denen jede einer Klasse entspricht, zu führen.
(2) An Volksschulen mit acht Schulstufen kann die Oberstufe (5. bis 8. Schulstufe) auch als Ausbauvolksschule geführt werden.
(3) Vierklassigen Volksschulen mit den ersten vier Schulstufen, von denen jede einer Klasse entspricht, können Oberstufenklassen angeschlossen werden.
(4) Wo es die Anzahl der Schüler zuläßt, sind die Volksschulen und Volksschulklassen getrennt für Knaben und Mädchen zu führen, wenn dadurch keine Minderung der Organisationsform (Zusammenfassung mehrerer Schulstufen in einer Klasse) eintritt und die Zumutbarkeit des Schulweges sowie eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen der Schule gewährleistet sind.
(5) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 4 hat nach den örtlichen Erfordernissen die Landesregierung nach Anhören des Schulerhalters und des Bezirksschulrates seine Äußerung auf Grund kollegialer Beschlußfassung abzugeben.
III. Abschnitt
Hauptschulen
§ 4
Aufbau
(1) Die Hauptschule hat vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe) zu umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Über die Organisationsform hat die Landesregierung nach Anhören des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Hiebei haben der Bezirksschulrat und der Landesschulrat ihre Äußerungen auf Grund kollegialer Beschlußfassung abzugeben. Die Führung einer einzügigen Hauptschule ist zur verfügen, wenn die Führung von zwei Klassenzügen im Hinblick auf die geringe Schülerzahl einen unzumutbaren hohen Aufwand des Schulerhalters mit sich bringen würde. Die Führung einer zweizügigen Hauptschule ist zu verfügen, wenn unter Bedachtnahme auf die Schülerzahl die durchgehende Führung von zwei Klassenzügen in allen vier Schulstufen oder Hauptschule gesichert erscheint.
(3) Unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl sind Hauptschulen und Hauptschulklassen für Knaben und Mädchen getrennt zu führen. Ist die Schülerzahl für eine nach Geschlechtern getrennte Führung zu gering, und zwar etwa auch aus dem Grunde einer vorangegangenen oder gleichzeitigen Entscheidung zur Führung der Hauptschule in zwei Klassenzügen, so hat die Landesregierung nach Anhören des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates für die Knaben und Mädchen gemeinsame Führung der Hauptschule oder Hauptschulklasse zu verfügen. Hiebei haben der Bezirksschulrat und der Landesschulrat ihre Äußerung auf Grund kollegialer Beschlußfassung abzugeben.
IV. Abschnitt
Sonderschulen
§ 6
Aufbau
(1) Die Sonderschule hat acht Schulstufen zu umfassen.
(2) Die Einteilung in Klassen hat sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler zu richten. Hiebei sind die Vorschriften über den Aufbau der Volksschule und der Hauptschule insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die Aufgabe der Sonderschule zuläßt.
§ 7
Organisationsformen
(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen selbständig oder als Sonderschulklassen, die einer Volks- oder Hauptschule angeschlossen sind, zu führen.
(2) Folgende Arten von Sonderschulen sind zulässig:
(3) Den im Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
(4) An Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an polytechnischen Lehrgängen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden.
V. Abschnitt
Persönliche Lehrgänge
§ 8
Aufbau
(1) Der polytechnische Lehrgang hat ein Schuljahr (9. Schulstufe) zu umfassen.
(2) Die Schüler des polytechnischen Lehrganges sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindesschülerzahl nach ihrer Vorbildung und unter Bedachtnahme darauf, daß jene Schüler, deren Berufsentscheidung noch nicht festgelegt ist, durch eine entsprechende Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung vorberietet werden sollen, in Klassen zusammenfassen.
(3) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 finden sinngemäß Anwendung.
§ 9
Organisationsformen
(1) Der polytechnische Lehrgang ist je nach den örtlichen Gegebenheiten, Erfordernissen und Möglichleiten in organisatorischem Zusammenhang mit einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Sonderschule, einer gewerblichen oder kaufmännischen Berufsschule oder aber – unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl von Klassen des polytechnischen Lehrganges – als selbstständige Schule zu führen.
(2) Polytechnische Lehrgangsklassen sind unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl für Knaben und Mädchen getrennt zu führen. Ist die Schülerzahl für eine nach Geschlechtern getrennte Führung zu gering, so können polytechnische Lehrgänge auch für Knaben und Mädchen gemeinsam geführt werden, wobei jedoch nach Möglichkeit zumindest in einzelnen Unterrichtsstunden ein nach Knaben und Mädchen getrennter Unterricht zu führen ist.
VI. Abschnitt
Gewerbliche, kaufmännische und hauswirtschaftliche Berufsschulen
§ 10
Aufbau
(1) Die gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen haben so viele Schulstufen (Schuljahre) zu umfassen, wie es Dauer der Lehr- oder Ausbildungszeit entspricht. Jede Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
(2) Die hauswirtschaftlichen Berufsschulen haben zwei Schulstufen (Schuljahre) zu umfassen.
(3) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 finden auf gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen sinngemäß Anwendung.
§ 11
Organisationsform
(1) Die gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen haben sich zu gliedern in
(2) Die fachlichen Berufsschulen sind – bei gleichem Unterrichtsausmaß – zu führen:
(3) Die allgemeinen gewerblichen und die hauswirtschaftlichen Berufsschulen sind ganzjährig mit einem vollen Unterrichtstag in der Woche zu führen.
VII. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 12
Klassenschüleranzahlen
(1) Soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, darf die Zahl der Schüler in Klassen 36 nicht übersteigen.
(2) Bei Volksschulen ist bei der Teilung von Klassen auf die Erreichung einer höheren Organisationsform (§ 3 Abs. 4) und auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen der Schule Bedacht zu nehmen.
(3) Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für taubstumme Kinder oder einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder darf zehn, die Zahl der Schüler einer Klasse einer Sonderschule für sehgestörte Kinder darf zwölf und die Zahl der Schüler einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf 18 nicht übersteigen. Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder hat sich nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler zu richten und darf jedenfalls zwölf nicht übersteigen.
(4) Bei polytechnischen Lehrgängen. Die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im Abs. 3 genannten Klassenschülerzahlen. Bei Teilung einer Klasse eines polytechnischen Lehrganges ist auf die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
§ 13
Lehrer
(1) Der Unterricht in den Volksschulklassen ist, von einzelnen Gegenständen abgesehen, durch Klassenlehrer zu erteilen. Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und sofern einzelne Gegenstände nicht durch Klassenlehrer unterrichtet werden, die erforderlichen Lehrer für diese Gegenstände zu bestellen.
(2) Der Unterricht in den Hauptschulklassen und Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für jede Hauptschule und Berufsschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) Für Sonderschulen finden die Vorschriften des Abs. 1 und 2 unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.
(4) Für die polytechnischen Lehrgänge gilt der Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß ein Leiter nur für solche polytechnischen Lehrgänge zu bestellen ist, die als selbständige Schule geführt werden.
§ 14
Vertretung des Schulleiters
(1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters wird er von dem der Schule zugewiesenen dienstrangältesten Lehrer der jeweils höchsten Verwendungsgruppe vertreten; an gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen tritt an Stelle des Dienstranges die Dauer der hauptamtlichen Dienstverwendung an Berufsschulen. Das gleiche gilt jeweils, sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers.
(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist, erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung, ein Lehrer, der die besonderen Anstellungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird, oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist.
(3) Für Berufsschulen ist bei mindestens 900 Schülern, soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht handelt, bei mindestens 600 Schülern auch ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Dieser vertritt den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.
§ 15
Schulfeste Stellen
(1) Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der Sonderschulen.
(2) Von den sonstigen Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, ferner von den Leiter- und Lehrerstellen an gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen sind jene zu ermitteln, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist.
(3) Von dem gemäß Abs. 2 ermittelten Lehrstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen ist mindestens die Hälfte der Stellen jeder einzelnen Schulart – ohne Zuzählung der Leiterstelle und der Stellen der Lehrerreserve – als schulfest zu erklären. Desgleichen sin von den gemäß Abs. 2 ermittelten Stellen an gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen jene Leiterstellen und mindestens die Hälfte jener Lehrstellen, die für die Besetzung mit hauptamtlichen Berufsschulleitern (Berufsschullehrern) in Betracht kommen, als schulfest zu erklären.
(4) Die gemäß Abs. 3 erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände (Abs. 2) aufgehoben werden.
(5) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit hat nach Anhören des Bezirksschulrates durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 8, 9, 12 Abs. 4 und 13 Abs. 4 am 1. September 1963 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der §§ 8, 9, 12 Abs. 4 und 13 Abs. 4 am 1. September 1966 in Kraft.
(3) Bis zum 31. Dezember 1964 tritt bezüglich der Klassenschülerhöchstzahlen gegenüber dem bisherigen Zustand keine Abänderung ein. Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum 31. August 1968 tritt im § 12 Abs. 1 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die Klassenschülerhöchstzahl 40.
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