Schulratgesetz.
LGBL_VO_19631126_35Schulratgesetz.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.11.1963
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/1963 15. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
Landesschulrat
§ 1
Zusammensetzung, Vertreter des Präsidenten
(1) Dem Kollegium des Landesschulrates haben anzugehören
(2) Vertreter des Präsidenten des Landesschulrates ist das für die Schulangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung. Falls jedoch der Präsident des Landesschulrates gleichzeitig das für die Schulangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung ist, richtet sich die Vertretung in den Schulangelegenheiten der Landesregierung. Wenn der Vertreter des Präsidenten des Landesschulrates den Vorsitz führt und selbst stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates ist, tritt an seine Stelle als stimmberechtigtes Mitglied sein Ersatzmitglied.
§ 2
Mitglieder mit beschließender Stimme
(1) Die Landesregierung hat insgesamt acht Vertreter der Lehrerschat und Väter (Mütter) von Kindern, die eine ihn die Zuständigkeit des Landesschulrates fallende Schule besuchen, als stimmberechtigte Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates zu bestellen. Unter den Mitgliedern müssen mindestens so viele Väter (Mütter) schulbesuchender Kinder sein wie Vertreter der Lehrerschaft. Unter den Vertretern der Lehrerschaft sollen nach Tunlichkeit die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schularten entsprechend den Schülerzahlen im Land vertreten sein.
(2) Die im Abs. 1 genannten Mitglieder sind unter Hinzurechnung des Präsidenten und des im Abs. 4 bezeichneten Mitgliedes nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Das Stärkeverhältnis der Parteien wird durch die Zahl ihrer Abgeordneten im Landtag bestimmt. Wenn es nach diesem Stärkeverhältnis möglich ist, sind die Mitglieder so zu bestellen, daß sowohl unter den Vertretern der Lehrerschaft als auch unter den Vätern (Müttern) schulbesuchender Kinder wenigstens zwei Parteien vertreten sind. Die Landesregierung hat nach jeder Landtagswahl in sinngemäßer Anwendung der Landtagswahlordnung ehestens festzustellen, wieviel stimmberechtigte Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates auf die einzelnen Parteien entfallen. Die Parteien haben der Landesregierung innert einer von ihr festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, für jedes der ihnen zustehenden Mitglied je einen Vorschlag für einen Vertreter von Vätern (Müttern) schulbesuchender Kinder und für einen Vertreter der Lehrerschaft zu erstatten. Wenn die Parteien von ihrem Vorschlagsrecht nicht fristgerecht Gebrauch machen, hat die Landesregierung die Mitglieder unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis der Parteien nach freier Wahl zu bestellen.
(3) Für jeder der im Abs. 1 genannten Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Das für die Schulangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung hat dem Kollegium des Landesschulrates als stimmberechtigtes Mitglied anzugehören, wenn nicht der Präsident des Landesschulrates gleichzeitig dieses Mitglied der Landesregierung ist. Für dieses Mitglied hat die Landesregierung eines ihrer Mitglieder als Ersatzmitglied zu bestellen.
§ 3
Mitglieder mit beratender Stimme
(1) Dem Kollegium des Landesschulrates gehören beratender Stimmen an
(2) Je ein weiteres Mitglied mit beratender Stimme können entsenden
(3) Die Vertretung der im Abs. 1 genannten Mitglieder richtet sich nach ihrer Vertretung im Amte. Für die im Abs. 2 genannten Mitglieder können gleichzeitig Ersatzmitglieder namhaft gemacht werden. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind dem Landesschulrat bekanntzugeben.
II. Abschnitt
Bezirksschulrat
§ 4
Zusammensetzung
Dem Kollegium des Bezirksschulrates haben anzugehören
§ 5
Mitglieder mit beschließender Stimme
(1) Die Landesregierung hat für jeden politischen Bezirk drei Vertreter der Lehrerschaft der in die Zuständigkeit des Bezirksschulrates fallenden Schularten als stimmberechtigte Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates zu bestellen.
(2) Die Bürgermeister des politischen Bezirkes haben einen Vertreter der Gemeinden des politischen Bezirkes und drei Väter (Mütter) von Kindern, die eine in die Zuständigkeit des Bezirksschulrates fallende Schule besuchen, als stimmberechtigte Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates zu bestellen.
(3) Die im Abs. 1 und 2 genannten Mitglieder sind zusammen nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im politischen Bezirk abgegebenen Stimmen zu bestellen. Wenn es nach diesem Stärkeverhältnis möglich ist, sind die Mitglieder so zu bestellen, daß sowohl unter den Vertretern der Lehrerschaft als auch unter den Vätern (Müttern) schulbesuchender Kinder wenigstens zwei Parteien vertreten sind. Die Landesregierung hat nach jeder Landtagswahl in sinngemäßer Anwendung der Landtagswahlordnung ehestens festzustellen, wieviel stimmberechtigte Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates auf die einzelnen Parteien entfallen. Di Parteien haben der Landesregierung innert einer von ihr festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, für jedes der ihnen nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 zustehenden Mitglieder einen Zweiervorschlag zu erstatten. Wenn die Parteien von ihrem Vorschlagsrecht nicht firstgerecht Gebrauch machen, hat die Landesregierung die im Abs. 1 genannten Mitglieder unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis der Parteien nach freier Wahl zu bestellen.
(4) Nach Bestellung der im Abs. 1 genannten Mitglieder hat die Landesregierung die Zweiervorschläge der Parteien für die im Abs. 2 bezeichneten Mitglieder an die Bezirksverwaltungsbehörden weiterzuleiten oder diesen allenfalls mitzuteilen, daß die Parteien von ihrem Vorschlagsrecht nicht fristgerecht Gebrauch gemacht haben. Hierauf hat der Bezirkshauptmann die Bürgermeister schriftlich zur Bestellung der im Abs. 2 genannten Mitglieder einzuberufen. Die unter dem Vorsitz des Bezirkshauptmannes abzuhaltende Versammlung der Bürgermeister ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Bürgermeister anwesend ist. Bestellt werden dürfen nur die in den Zweiervorschlägen der Parteien bezeichneten Personen. Wenn jedoch die Parteien von ihrem Vorschlagsrecht nicht fristgerecht Gebrauch machen, haben die Bürgermeister die Mitglieder unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis der Parteien nach freier Wahl zu bestellen. Die Verhinderung richtet sich die Vertretung des Bezirkshauptmannes und der Bürgermeister nach ihrer Vertretung im Amte.
(5) Für jedes der im Abs. 1 und 2 genannten Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
§ 6
Mitglieder mit beratender Stimme
(1) Außer dem Vorsitzenden gehören dem Kollegium des Bezirksschulrates mit beratender Stimme an
(2) Je ein weiteres Mitglied mit beratender Stimme können entsenden
(3) Die Vertretung der im Abs. 1 lit. a und b genannten Mitglieder richtet sich nach ihrer Vertretung im Amte. Für die im Abs. 2 genannten Mitglieder können gleichzeitig Ersatzmitglieder namhaft gemacht werden. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind dem Bezirksschulrat bekanntzugeben.
III. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 7
Unvereinbarkeit
(1) Niemand darf gleichzeitig dem Kollegium des Landesschulrates und einem Kollegium des Bezirksschulrates angehören.
(2) Niemand darf einem Kollegium gleichzeitig als Mitglied mit beschließender und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.
§ 8
Amtsdauer
(1) Die Amtsdauer der im § 2, § 3 Abs. 2, § 5 und § 6 Abs. 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kollegien fällt mit der Dauer der Wahlperiode des Landtages zusammen. Die Mitglieder bleiben jedoch bis zur Bestellung oder Entsendung der neuen Mitglieder im Amte.
(2) Wenn ein Kollegium durch mehr als sechs Monate beschlußunfähig ist, sind seine stimmberechtigten Mitglieder neu zu bestellen.
§ 9
Voraussetzung, Ruhen und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Als stimmberechtigte Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Kollegiums dürfen nur Personen bestellt werden, die in den Landtag wählbar sin und ihrer Bestellung schriftlich zugestimmt haben.
(2) Wird gegen ein stimmberechtigtes Mitglied eines Kollegiums ein strafgerichtliches Verfahren wegen eines den Verlust der Wählbarkeit in den Landtag begründenden Verhaltens eingeleitet oder wird ein Vertreter der Lehrerschaft vom Dienst suspendiert, so ruht die Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluß des Straf- oder Disziplinarverfahrens.
(3) Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein
(4) Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der Amtspflichten durch eines im § 8 Abs. 1 genannten Mitglieder hat das zuständige Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.
Bei Verhinderung eines Mitgliedes tritt an seine Stelle sein Ersatzmitglied. Bei Tod oder Verlust der Mitgliedschaft wird das bisherige Ersatzmitglied Mitglied. Für die restliche Amtsdauer ist ein neues Ersatzmitglied zu bestellen, während bei nicht stimmberechtigten Mitgliedern ein neues Ersatzmitglied namhaft gemacht werden kann. Das gleiche gilt, wenn ein Ersatzmitglied stirbt oder die Mitgliedschaft verliert.
§ 10
Entschädigung
(1) Die im § 8 Abs. 1 genannten Mitglieder der Kollegien erhalten den Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung.
(2) Die Landesregierung hat die Höhe der Entschädigung durch Verordnung festzusetzen.
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