Güter- und Seilwege-Landesgesetz, Neukundmachung.
LGBL_VO_19630719_25Güter- und Seilwege-Landesgesetz, Neukundmachung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.07.1963
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/1963 11. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Art. I
Auf Grund des Art. 25 a der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1960, wird in der Anlage das Gesetz über das landwirtschaftliche Bringungsrecht (Güter- und Seilwege-Landesgesetz, GSLG.), LGBl. Nr. 1/1947, neu kundgemacht.
Art. II
(1) Bei der Neukundmachung wurden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus dem Gesetz über eine Abänderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 18/1963, ergeben.
(2) Es wurden ferner überholte Ausdrücke, insbesondere nicht mehr zutreffende Behördenbezeichnungen, durch die entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzt und eine Verweisung auf eine andere Rechtsvorschrift, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entspricht, richtiggestellt.
(3) Bestimmungen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neu kundgemachten Vorschriften wurden nicht aufgenommen, da der neu kundgemachte Text mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtsverbindlich wird.
Art. III
Der Kurztitel des neu kundgemachten Gesetzes hat „Güter- und Seilwagengesetz – GSG.“ Zu lauten.
Gesetz
Über das land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht (Güter- und Seilweggesetz – GSG.).
I. Hauptstück
Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes
§ 1
Wenn die zweckmäßige Bewirtschaftung einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt wird, daß zur Bringung der im land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaften erforderliche Sachen keine oder nur eine unzugängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, kann der Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter (§ 5) begehren, daß ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte – im folgenden kurz Bringungsrechte genannt – eingeräumt werden.
Inhalt des Bringungsrechtes
§ 2
(1) Das Bringungsrecht besteht entweder in dem Rechte, land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Sachen der im § 1 bezeichneten Art über fremde Liegenschaften ohne Weganlage zu bestimmten Zeiten zu befördern, oder ihm dem Rechte, zu dem in § 1 angeführten Zweck Güterwege (Fußsteige, Saumpfade, Fahrwege und dgl.) oder Seilwege anzulegen, unzugängliche bestehende Verbindungen auszugestalten und diese Wege oder schon bestehende Verbindungen zu benützen.
(2) Als Seilwege im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche Seilwege anzusehen, die unter Ausschluß der Beförderung von Personen der Beförderung land- oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der für die Bewirtschaftung erforderlichen Sachen von und zu den land- oder forstwirtschaftliche genutzten Grundstücken dienen, deren Bewirtschaftung durch den Seilweg erleichtert werden soll.
(3) Das Bringungsrecht kann außer den im Abs. 1 aufgezählten Befugnissen auch das Recht umfassen, zu bringende Sachen, Beförderungsmittel und Gegenstände, die zum Bau und zur Instandhaltung des Güter- oder Seilweges bestimmt sind, vorübergehend auf fremden Liegenschaften lagern zu lassen, wenn die Beförderung in einem Zuge oder eine andere Lagerung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfolgen könnte.
Enteignung von Baustoffen
§ 3
Die Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter) der Liegenschaften, auf denen ein Güter- oder Seilweg errichtet wird, sowie der hieran angrenzende Liegenschaften haben die ihrer Verfügung unterliegenden und zur Führung ihrer Wirtschaft entbehrlichen, auf diesen Liegenschaften vorhandenen oder leicht gewinnbaren Baustoffe – namentlich Steine, Schotter, Erde und Holz – in dem zur Erbauung und Erhaltung des Güter- oder Seilweges notwendigen Ausmaß dem Berechtigten gegen eine angemessene Entschädigung zu überlassen, wenn eine anderweitige Beschaffung dieser Baustoffe unverhältnismäßige Kosten erforderte. Über Bestand und Ausmaß dieser Verpflichtung sowie über die Höhe der zu leistenden Entschädigung entscheidet die Agrarbehörde.
Voraussetzung für die Einräumung
§ 4
(1) Di Einräumung eines Bringungsrechtes (§ 2) sowie die Enteignung von Baustoffen (§ 3) ist unzulässig, soweit öffentliche Rücksichten entgegenstehen. Wenn hiedurch ein Grundstück in Anspruch genommen werden soll, das Zwecken der Militärverwaltung, der Eisenbahn, des Luftverkehrs, der dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen und Wege, der Wildbachverbauung, der Flußregulierung oder des Bergbaus dient oder auf dem eine Elektrizitäts- oder Telegraphenanlage, eine gewerbliche Betriebsanlage oder eine Heil- und Pflegeanstalt besteht, ist hiezu auch die Bewilligung jener Behörden erforderlich, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheiten fallen. Die Bewilligung ist von der Agrarbehörde vor Erlassung ihrer Entscheidung einzuholen. Wenn auf Waldgrundstücken eine Schlägerung erforderlich wird, ist vor Erlassung der Entscheidung der Agrarbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören.
(2) Ein Recht, land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse oder andere Sachen der im § 1 bezeichneten Art durch oder über ein Grundstück, das gottesdienstlichen oder Friedhofszwecken dient, ein Gebäude, einen Hofraum, einen zu einem Haus gehörigen eingefriedeten Garten oder einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder einer Bergwerksanlage zu bringen, darf nur eingeräumt werden, wenn der Eigentümer des Gebäudes oder Grundstückes oder Bergbauunternehmer zustimmt.
(3) Die Einräumung eines Bringungsrechtes kann nur dann erfolgen, wenn der hiedurch zu erreichende Vorteil die damit verbundenen Nachteile offenbar überwiegt.
(4) Bei der Bestimmung von Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechte ist vom Bedarfe der Liegenschaften, für die das Bringungsrecht eingeräumt werden soll, nach Maßgabe ihrer gegenwärtigen oder glaubhaft gemachten geplanten Bewirtschaftungsart und von den Grundsätzen auszugehen, daß Gefahren für Menschen und Sachen vermieden, fremde Liegenschaften und Baustoffe im möglichst geringem Maße in Anspruch genommen und durch die Ausübung des Bringungsrechtes dem Berechtigten möglichst geringe Kosten verursacht werden. Es ist insbesondere auch auszusprechen, ob und inwieweit das Bringungsrecht das freie Viehbetriebsrecht umfaßt.
Grunddienstbarkeit oder persönliches Recht
§ 5
(1) Das Bringungsrecht kann entweder als Grunddienstbarkeit (§ 473 ABGB.) oder als bloß persönliches Recht gegen den Besitzer, Fruchtnießer oder Pächter einer anderen Liegenschaft eingeräumt werden.
(2) Ein Bringungsrecht kann als Grunddienstbarkeit nur dem Eigentümer einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft und bloß dann eingeräumt werden, wenn das Bringungsrecht der Befriedigung eines dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisses zu dienen hat.
(3) Ein Bringungsrecht kann als persönliches Recht gegen den Besitzer, Fruchtnießer oder Pächter einer Liegenschaft dem Eigentümer, aber auch dem Fruchtnießer oder Pächter einer land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft für einen einzelnen Fall oder für bestimmte Zeit eingeräumt werden.
(4) Grunddienstbarkeiten oder andere Recht, die inhaltlich einem Bringungsrecht (§ 2 Abs. 1) entsprechen, sind auf Antrag des Eigentümers des dienenden Grundstückes ganz oder teilweise aufzuheben, wenn sie durch die Einräumung eines Bringungsrechtes ganz oder teilweise entbehrlich werden.
Entschädigung und Haftung
§ 6
(1) Wird ein Bringungsrecht als Grunddienstbarkeit eingeräumt, so gebührt dem Eigentümer des zu belastenden Gutes eine angemessene – einmalige oder wiederkehrende – Entschädigung für die mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbundene Wertverminderung dieses Gutes-
(2) Wird ein Bringungsrecht, das nicht im dem Rechte besteht, ein Seilweg anzulegen und zu benützen, nur als persönliches Recht eingeräumt, so hat der Berechtigte dem Verpflichteten alle durch die Ausübung des Bringungsrechtes zugefügten vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen. Der Anspruch auf Ersatz dieses Schaden ist bei sonstigem Verluste binnen sechs Monaten von dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Agrarbehörde gelten zu machen.
(3) Bei Ermittlung der nach Abs. 1 und 2 zu leistenden Entschädigung ist auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte und Bestandnehmer erleiden und deren Vergütung dem Verpflichteten obliegt.
§ 7
(1) Wer auf Grund eines Erkenntnisses der Agrarbehörde berechtigt ist, einen Seilweg anzulegen und zu benützen, haftet für alle vermögensrechtlichen Nachteile, auf die nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 Bedacht genommen worden ist und die dem Eigentümer des dienenden Gutes (Verpflichteten) durch die Errichtung, Instandhaltung, Abänderung oder Beseitigung sowie anläßlich der Benützung des Seilweges erwachsen, es sei denn, daß der Schaden von dem Verpflichteten selbst verschuldet worden ist.
(2) Ein Ersatzanspruch, der sich auf die Bestimmungen des Abs. 1 gründet, ist bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten von dem Tage an, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
Abtretung von Grundflächen
§ 8
Soll ein Weg angelegt oder eine Baulichkeit für einen Seilweg errichtet werden, so kann der Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verlangen, daß der Antragsteller die dazu erforderliche Grundfläche oder, wen eine Teilung des Grundstückes in sein Eigentum übernimmt. In einem solchen Falle ist bei Festsetzung des Einlösungspreises nicht an den Wert der abzutreibenden Grundfläche, sondern auch auf die Wertverminderung Rücksicht zu nehmen, die der Eigentümer verbleibende Teile seines Grundbesitzes erleidet, sowie auf durch die Abtretung etwa bewirken Erschwernisse der Bewirtschaftung dieses Grundbesitzes.
Dauer und Fortbestand des Bringungsrechtes
§ 9
(1) Der Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes unterliegt nicht der Verjährung.
(2) Im Falle einer Zwangsversteigerung des dienenden Gutes sind durch ein Erkenntnis der Agrarbehörde auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten, in Grunddienstbarkeiten bestehenden Bringungsrechte aufrecht zu erhalten und diese Dienstbarkeiten vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Abänderung und Aufhebung des Bringungsrechtes
§ 10
(1) Wenn sich die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebend gewesenen Verhältnisse dauernd geändert haben, kann sowohl der Berechtigte wie auch der Verpflichtete bei der Agrarbehörde eine Änderung oder Aufhebung eines durch Erkenntnis der Agrarbehörde auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten Bringungsrechtes verlangen; wenn durch ein Bringungsrecht mehrere Personen (Besitzungen) belastet sind, gilt das von einem Belasteten gestellte Verlangen für das ganze Bringungsrecht. Über ein solches Verlangen kann die Agrarbehörde unter Anwendung der §§ 1 bis 5 eine den geänderten Verhältnissen entsprechende Erweiterung oder Einschränkung oder bei dauerndem Entfalle des Bedürfnisses die Aufhebung des Bringungsrechtes verfügen.
(2) Im Falle der Erweiterung des Bringungsrechtes ist die Entschädigung unter Anwendung des § 6 festzusetzen.
(3) Im Falle der Einschränkung oder Aufhebung eines als Grunddienstbarkeit eingeräumten Bringungsrechtes kann die Agrarbehörde
(4) Die Behörde hat bei ihrer Anordnung darauf Rücksicht zu nehmen, ob und inwieweit sich die durch die Einräumung des Bringungsrechtes hervorgerufene Wertverminderung tatsächlich ausgewirkt hat, sowie darauf, ob durch die Aufhebung des Bringungsrechtes der frühere Wert der belasteten Liegenschaft wiederhergestellt wird.
(5) Im Falle der Abänderung oder der Aufhebung eines Bringungsrechtes hat die Behörde auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte die Anlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder die Anlage abzuändern hat.
Güter- und Seilwege
§ 11
(1) Zur Anlage und zum Betriebe eines in Ausübung eines Bringungsrechtes errichteten Güter- oder Seilweges – eines Güterweges dann, wenn durch ihn öffentliche Interessen berührt oder für ihn öffentliche Mittel beansprucht werden – ist eine besondere Bewilligung der Agrarbehörde erforderlich. Bei Erteilung dieser Bewilligung sind die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieses Gesetzes anzuwenden. Der diesbezügliche Bescheid hat insbesondere Bestimmungen über Betrieb, Erhaltung und Beaufsichtigung des Güter- oder Seilweges sowie bei gemeinschaftlichen Güter oder Seilwegen auch über Verteilung der gemeinsamen Kosten und Arbeitsleistung zu enthalten.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die zur Sicherheit des Betriebes solcher Seilwege erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Hiebei sin insbesondere Bestimmungen über Inhalt des Bauentwurfes, Bauabstände, Bauverbotsbereiche, Stations- und Streckenbauwerke sowie deren technische Ausrüstung, Seile und Schienen, Fahrbetriebsmittel, Signaleinrichtungen und den Betrieb zu erlassen.
(3) Die Kosten der Errichtung und Erhaltung von Sicherheitsvorrichtungen, die an bestehenden Anlagen und Leitungen vorgenommen werden müssen, die von einem solchen Güter- oder Seilwege gekreuzt werden sollen, sind von dem zur Anlegung des Güter- oder Seilweges Berechtigten dem Eigentümer der Anlage oder Leitung zu ersetzen.
II. Hauptstück
Gemeinschaftliche Bringungsrechte
§ 12
Ein Bringungsrecht kann auch mehreren Berechtigten gemeinsam eingeräumt werden. In einem solchen Falle ist das Ausmaß zu bestimmen, in dem jeder Mitberechtigte zur Entschädigung der Eigentümer der belasteten Liegenschaften und zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen Bringungsanlage beizutragen hat. Nötigenfalls sind Vorschriften über die Ausübung des Bringungsrechtes durch die einzelnen Mitberechtigten und über die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters zu erlassen. Über Streitigkeiten, die aus der Gemeinsamkeit eines Bringungsrechtes, welche durch ein Erkenntnis eingeräumt wurde, entscheidet die Agrarbehörde.
§ 13
(1) Zur Anlage und zum Betrieb von Güter- und Seilwegen können auf Grundfreier Übereinkunft oder auf Grund einer Verfügung der Agrarbehörde (Abs. 6) Güter- oder Seilwegegenossenschaften gebildet werden. Di Bildung einer solchen Genossenschaft ist an die in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen gebunden.
(2) Jede solche Genossenschaft muß eine Satzung, die der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf, und einen Vorstand haben, der sie nach außen vertritt. Die Satzung hat insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten der Errichtung, der Erhaltung des Betriebes auf die Eigentümer der Liegenschaften zu enthalten, die Wertigkeit der Stimmen der Mitglieder anzugeben, den Vorgang bei der Bestellung des Vorstandes zu regeln und bei Seilweggenossenschaften die Grundsätze für die Betriebsführung aufzustellen. Zur Entstehung einer solchen Genossenschaft ist entweder die Verfügung der Agrarbehörde oder im Falle der Bildung auf Grund freier Übereinkunft die Anerkennung durch die Agrarbehörde erforderlich.
(3) Die Agrarbezirksbehörde hat ein Verzeichnis der im Bundesland Vorarlberg bestehenden Genossenschaften dieser Art, der den einzelnen Genossenschaften dieser Art, der den einzelnen Genossenschaften zugehörigen Liegenschaften und deren Eigentümer zu führen. Dieses Verzeichnis erhält die Bezeichnung „Güterwegebuch“, Das Güterwegebuch steht jedermann zur Einsicht offen. Die Agrarbezirksbehörde hat zu veranlassen, daß die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer Genossenschaft im Gutsbestandblatte der Liegenschaft ersichtlich gemacht wird.
(4) Über Streitigkeiten, die zwischen einer Güterwege- oder Seilwegegenossenschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer solchen Genossenschaft untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entsteht, entscheiden die Agrarbehörden.
(5) Wer ein in den genossenschaftlichen Verband einbezogenes Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu allen aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grundlast, die erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des belastenden Grundstückes aus dem genossenschaftlichen Verbande oder mit der Auflösung der Genossenschaft erlischt. Für die nicht länger als drei Jahre rückständigen Leistungen besteht an der damit belasteten Liegenschaft ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Vorzugsrechte vor allem Privatpfandrechten. Die Genossenschaft kann rückständige Leistungen ihrer Mitglieder im Verwaltungswege eintreiben.
(6) Ist das von der Mehrheit der Grundeigentümer eines Bringungsrechtes gestellte Begehren, ihnen ein gemeinschaftliches Bringungsrecht einzuräumen, begründet, so kann die Minderheit der Grundeigentümer von der Agrarbehörde verhalten werden, der zur Ausführung und Benützung des Güter- oder Seilweges von der Agrarbehörde zu bildenden Genossenschaft beizutreten, wenn die Anlage auch der Minderheit offenbar zum Vorteil gereichen würde. Über ein bezügliches Begehren hat die Behörde zunächst das Genossenschaftsgebiet, das ist die Gesamtheit der Liegenschaften, festzustellen, auf welche hinsichtlich der Verbindung, für die das gemeinschaftliche Bringungsrecht begehrt wird, die Voraussetzungen des § 1 zutreffen. Auf Grund dieser Feststellung hat die Behörde zu prüfen, ob jene Personen, welche das Begehren gestellt oder diesem zugestimmt haben, die Mehrheit bilden, wobei die Stimmen dieser Personen nach dem Katastraleintrag ihrer zum Genossenschaftsgebiete gehörigen Liegenschaften zu errechnen sind.
(7) eine nachträgliche Einbeziehung von Grundflächen in den genossenschaftlichen Verband kann erfolgen
(9) Die Auflösung der Genossenschaft kann durch Beschluß der Mehrheit (Abs. 6) unter der Voraussetzung erfolgen, daß die Genossenschaft ihre Verbindlichkeit gegen dritte Personen erfüllt hat und entweder die Bringungsanlage in das Eigentum einer anderen bringungsberechtigten Person übergeht oder die Genossenschaft den auf Grund des § 10 Abs. 5 entgangenen behördlichen Vorschreibungen nachgekommen ist; die Auflösung bedarf der behördlichen Anerkennung.
Alpwege und öffentliche Wege
§ 14
(1) Auf Alpwege finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung.
(2) Für Wege, die als öffentlich oder Interessentenwege angelegt werden, gelten die hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen.
III. Hauptstück
Einleitung eines Zusammenlegungsverfahrens
§ 15
Kann dem Bedürfnis nach Einräumung eines Bringungsrechtes (§ 1) leicht durch Änderung von Grenzen oder durch Tausch von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder Grundstücksteilen Rechnung getragen werden oder zeigt sich im Zuge der Verhandlungen über die Einräumung eines Bringungsrechtes, daß im Zusammenhang damit durch Änderung in den Eigentumsverhältnissen an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke erzielt werden kann, so kann die Agrarbehörde, auch wenn kein Antrag vorliegt, das Verfahren zur Zusammenlegung der in Betracht kommenden land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften einleiten, wenn dadurch nicht der Zusammenlegung in einem größeren Gebiet vorgegriffen wird. Bevor ein solches Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird, ist die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg zu hören.
IV. Hauptstück
Behörden und Verfahren
§ 16
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes und der darin enthaltenen Vorschriften sind, soweit es nicht anderes bestimmt, die Agrarbehörden berufen.
(2) Vor Fällung einer Entscheidung nach diesem Gesetze ist der Versuch zur Herbeiführung einer Einigung der Parteien zu unternehmen.
(3) Erweist sich ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes schon von vornherein als unzulässig, so ist er ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; andernfalls hat die Agrarbehörde auf Grund einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid auszusprechen, ob das begehrte Bringungsrecht und die geplante Bringungsanlage unter die Bestimmungen über die Einräumung der Bringungsrechte fallen. Erforderlichenfalls ist in dem Bescheid auch die Bewilligung zur Vornahme der Vorarbeiten für die Projektverfassung zu erteilen. Diese Bewilligung gibt das Recht, unter Beachtung der heifür etwa bestehenden besonderen Vorschriften die in Betracht kommenden fremden Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Projektes erforderlichen technischen Arbeiten, darunter die Anbringung erforderlicher Zeichen, Marken (Pflöcke, Steine) und Signale gegen Ersatz des heidurch verursachten Schadens ist bei sonstigem Verluste binnen sechs Monaten von dem Tage an, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Agrarbehörde geltend zu machen.
(4) In dem Bescheide, mit dem ein Bringungsrecht eingeräumt wird, sind erforderlichenfalls auch Bestimmungen über die Enteignung von Baustoffen gemäß §§ 3 und 6, über Eigentumsübernahme und Einlösungspreis gemäß § 8, über die Bewilligung zur Anlage eines Güter- oder Seilweges gemäß § 11, über die Sicherung der Entschädigung gemäß § 20 Abs. 1, über die Bestellung einer Sicherheit gemäß § 20 Abs. 4, über die Erhaltung und Beaufsichtigung der Bringungsanlage, über deren Betrieb auf Grund baupolizeilicher Vorschriften, sowie bei gemeinschaftlichen Anlagen auch über Verteilung der gemeinsamen Kosten und Arbeitsleistungen zu treffen.
(5) Die im Verfahren vor den Agrarbehörden abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs- oder Pflegschaftsbehörden.
§ 17
(1) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist offen gegen Erkenntnisse, mit welchen
(2) In allen anderen Fällen endet der Rechtsmittelzug beim Landesagrarsenat.
§ 18
(1) Durch die Einteilung eines Verfahrens über einen Antrag auf Einräumung, Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes werden die Parteien in der Ausübung der ihnen an den in Betracht kommenden Grundstücken zustehenden Rechte nicht gehindert. Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber der Liegenschaft in das bei der Agrarbehörde anhängige Verfahren über einen solchen Antrag in der Lage ein, in der sich das Verfahren gerade befindet.
(2) Die Agrarbehörde hat nach Rechtskraft des Bescheides, womit außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens ein Bringungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an einer Liegenschaft eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben, die Einräumung eines solchen Bringungsrechtes von der Bestellung des Pfandrechtes für die zu leistende Entschädigung abhängig gemacht oder die Verpflichtung zu Zahlung einer pfandrechtlich sichergestellten Entschädigung gemäß § 10 aufgehoben wird, die erforderlichen Eintragungen in den öffentlichen Büchern zu veranlassen. Der Beibringung einer Pfandbestellungsurkunde, einer Löschungserklärung oder einer sonstigen Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 des Allgemeinen Grundbuchgesetzes 1955) bedarf es in einem solchen Falle nicht.
§ 19
In den Fällen des § 15 kommen die Vorschriften über das Verfahren zur Zusammenlegung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zur Anwendung.
§ 20
(1) Im Falle der Einräumung eines Bringungsrechtes als einer Grunddienstbarkeit ist die dem Eigentümer des dienenden Gutes nach § 6 Abs. 1 gebührende Entschädigung für die mit der Einräumung des Rechtes verbunde Wertverminderung vorher in barem zu erlegen oder dieser Forderung im Falle ihrer Stundung samt einer entsprechenden Verzinsung auf dem herrschenden Gute pfandrechtlich sicherzustellen. Bei der bücherlichen Einteilung des Pfandrechtes ist die sichergestellte Forderung ausdrücklich als Entschädigung für ein Bringungsrecht zu bezeichnen und das Grundstück anzuführen, das mit der Dienstbarkeit belastet wir. Das Pfandrecht zur Sicherstellung einer ausdrücklich als Entschädigung für die Einräumung eines Bringungsrechtes bezeichneten Forderung genießt den Vorrang vor allen anderen Privatpfandrechten.
(2) Bestehen an dem mit einem Bringungsrecht zu belastenden Liegenschaften dringliche Rechte dritter Personen, so ist die Entschädigung für die Wertverminderung – gleichviel, ob sie sofort oder nach Einverleibung des Pfandrechtes geleistet wird – bei dem Bezirksgerichte zu erlegen, in dessen Sprengel sich das zu belastende Gut befindet. Der erlegte Betrag ist vom Bezirksgericht in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei deiner Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zur Befriedigung der Ansprüche der dinglich Berechtigten zu verwenden.
(3) Von dem Erlage des Entschädigungsbetrages bei Gericht ist abzusehen, wenn die auf dem dienenden Gute einverleibten des Bringungsrechtes verbundenen Verminderung des Wertes dieser Liegenschaft die dem § 1374 ABGB. entsprechende Sicherheit behalten und andere dingliche Rechte in ihrer Sicherheit offenbar nicht gefährdet werden oder wenn alle dinglich Berechtigten auf den Erlag verzichten.
(4) Die Einräumung eines Bringungsrechtes als eines bloß persönlichen Rechtes kann von der Bestellung einer Sicherheit für die mit der Ausübung des Bringungsrechtes verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile abhängig gemacht werden, wenn der Belastete (Verpflichtete) es begehrt und der Eintritt derartiger Nachteile zu gewärtigen ist.
§ 21
(1) Jede Übertretung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen wird, insofern nicht der Tatbestand einer gerichtlichen strafbaren Handlung vorliegt, als Verwaltungsübertretung von der Agrarbezirksbehörde in der Regel mit einer Geldstrafe bis zu S 3000, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen, bei erschwerenden Umständen oder im Falle der Wiederholung an Stelle der neben der Geldstrafe mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
(2) Der im Abs. 1 bezeichneten strafe unterliegt auch, wer ohne Zustimmung der Agrarbehörde oder des Berechtigten vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne des § 16 Abs. 2 angebrachten Zeichen, Marken (Pflöcke, Steine) und Signale entfernt. Über Verlangen des Geschädigten, der, wenn er nicht die Anzeige erstattet hat, vor Fällung des Straferkenntnisses von der Entfernung zu verständigen ist, hat die Behörde auch über die aus einer solchen Handlung abgeleiteten Ersatzansprüche zu entscheiden.
Feldwege
§ 22
Das Feldweggesetz, LGBl. Nr. 7/1928, tritt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.