Verbot des Filmes „Schach dem Satan“.
LGBL_VO_19630712_22Verbot des Filmes „Schach dem Satan“.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.07.1963
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/1963 10. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 17 Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928 in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Die öffentliche Vorführung des Filmes „Schach dem Satan“, Hersteller: Internacion. Cenemtogr, Verleiher: Favorit-Film, Wien, ist wegen seiner Eignung, eine verrohende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, in Vorarlberg verboten.
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