Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg.
LGBL_VO_19630621_16Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.06.1963
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/1963 8. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Hervorragende Verdienste um das Land Vorarlberg und auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, können durch die Verleihung des Ehrenzeichens des Landes Vorarlberg gewürdigt werden.
(2) Wenn für die Verdienste auf Gebieten der Landesvollziehung eine besondere durch Landesgesetz geschaffene Auszeichnung besteht, darf das Ehrenzeichen für solche Verdienste nicht verliehen werden.
§ 2
Klassen des Ehrenzeichens
(1) Für besondere Verdienste nach § 1 Abs. 1, vornehmlich wenn sie das Ansehen des Landes in bedeutender Weise fördern, ist das Ehrenzeichen als „Goldenes Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg“, im übrigen als „Silbernes Ehrenzeichen des Landes Vorarlberg“ zu verleihen.
(2) Der Landeshauptmann von Vorarlberg und der Präsident des Vorarlberger Landtages sind mit dem Tage ihrer Wahl auf Lebenszeit Besitzer des Goldenen Ehrenzeichens des Landes Vorarlberg.
(3) Neben den Trägern nach Abs. 2 dürfen nie mehr als 24 Personen gleichzeitig Träger des Goldenen Ehrenzeichens sein.
§ 3
Verleihung
(1) Die Verleihung des Ehrenzeichens obliegt dem beim Amt der Landesregierung errichteten Landesehrenzeichenrat. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung des Ehrenzeichens besteht nicht.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrenzeichens mitzuwirken.
(3) Die Kosten der Behörde sind von Amts wegen zu tragen.
§ 4
Landesehrenzeichenrat
(1) Der Landesehrenzeichenrat besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landtagspräsidenten, zwei weiteren Mitgliedern der Landesregierung, einem Bürgermeister und vier weiteren Mitgliedern, die in den Landtag wählbar sein müssen. Außer beim Landeshauptmann und beim Landtagspräsidenten obliegt die Ernennung der Mitglieder des Landesehrenzeichenrates der Landesregierung. Die Ernennung der vier weiteren Mitglieder erfolgt auf die Dauer von acht Jahren. Die Landesregierung hat ein Mitglied vorzeitig abzuberufen, wenn es sein Amt nicht mehr ausüben kann.
(2) Der Landeshauptmann hat den Landesehrenzeichenrat zu seiner ersten Sitzung einzuberufen. Der Landesehrenzeichenrat at aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Stellvertreter) zu wählen, dem die Einberufung und Leitung der Sitzungen obliegt. Vier Mitglieder des Landesehrenzeichenrates haben das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu verlangen.
(3) Zu einem Beschluß des Landesehrenzeichenrates sind die Anwesenheit von sechs Mitgliedern und zwei Drittel der Stimmen erforderlich.
(4) Das Amt eines Mitgliedes des Landesehrenzeichenrates ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder erhalten den Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und ein Sitzungsgeld, dessen Höhe von der Landesregierung festzusetzen ist.
§ 5
Ausstattung und Tragen
(1) Das Goldene Ehrenzeichen besteht aus einem Komturkreuz und einem Flechtbandornament und ist an einem rot-weißen Halsband zu tragen. Das Kreuz ist von Spitze zu Spitze diagonal 55 mm groß und hat vier Balken, die an den Enden etwas verbreiteter sind. Es ist aus Tombak geprägt, rot-weiß emaillierte, echt vergoldet und trägt in der Mitte das Landeswappen. Das Flechtbandornament ist in Relief massiv angeführt und vergoldet. Es ist mit dem Kreuz und einer am Halsband befestigten vergoldeten Spange lose beweglich verbunden. Das Halsband ist 45 mm breit und 50 cm lang, moiriert und mit zwei Endbändern zu knoten.
(2) Das Silberne Ehrenzeichen besteht aus einem Brustkreuz und einem Flechtbandornament und ist an einem rot-weißen Dreiecksband an der linken Seite zu tragen. Das Kreuz unterscheidet sich von dem des Goldenen Ehrenzeichens dadurch, daß es 50 mm groß und echt versilbert ist. Beim Flechtbandornament besteht der Unterscheid darin, daß es entsprechender kleiner und versilbert ist. Es ist mit dem Kreuz und dem Dreiecksband beweglich verbunden. Das Dreiecksband ist aus einem 45 mm breiten moirierten Band zusammengenäht.
§ 6
Urkunde
(1) Mit dem Ehrenzeichen ist dem Ausgezeichneten eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen.
(2) Das Amt der Landesregierung hat eine Zweitschrift der Urkunde aufzubewahren und ein Verzeichnis über die verliehenen Ehrenzeichen zu führen.
§ 7
Rechte des Besitzers
(1) Jeder mit dem Ehrenzeichen Ausgezeichnete ist berechtigt, das Ehrenzeichen in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als sein Besitzer zu bezeichnen. Er hat ferner das Recht, das Ehrenzeichen in bildgetreuem, verkleinertem Maßstab (Miniatur) oder das band in Form einer Rosette oder schmalen Leiste zu tragen. Andere Vorrechte sind mit dieser Auszeichnung nicht verbunden.
(2) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Es darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tod des Besitzers besteht nicht.
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