Spitalgesetznovelle.
LGBL_VO_19630330_13Spitalgesetznovelle.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.03.1963
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1963 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Art. I.
Das Spitalgesetz, LGBl. Nr. 18/1959, in der Fassung LGBl. Nr. 11/1962, wird abgeändert wie folgt:
„§ 7
Errichtungsbewilligung
(1) Krankenanstalten dürfen – unbeschadet sonstiger Erfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften – nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet werden (Errichtungsbewilligung). Unter Errichtung ist sowohl die Neuerstellung einer Krankenanstalt als auch die Ausgestaltung eines bisher anderen Zwecken gewidmeten Gebäudes zu einer solchen zu verstehen.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Ist der Rechtsträger einer Krankenanstalt ein Krankenversicherungsträger im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung, so bedarf er lediglich bei Ambulatorien eine Bewilligung zu Errichtung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bedarf durch die Landesregierung festgestellt ist. Die beabsichtigte Errichtung einer allgemeinen Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger ist der Landesregierung anzuzeigen.
(4) Der Bedarf ist nach der Anzahl und der Betriebsgröße der bestehenden Krankenanstalt mit gleichartigem Anstaltszweck, nach der Verkehrslage, nach der Einwohnerzahl und nach den Erfahrungen über die Häufigkeit der in Betracht kommenden Behandlungsfälle zu beurteilen. Bei selbständigen Ambulatorien ist außerdem auf die bestehende Ordinationsstäten von praktischen Ärzten und Fachärzten des einschlägigen Fachgebietes und deren medizinisch-technische Einrichtung Bedacht zu nehmen. Ein Bedarf ist dann nicht mehr anzunehmen, wenn die dem Anstaltszweck entsprechende Versorgung des in Betracht kommenden Personenkreises bereits ausreichend gesichert ist. Bei der Prüfung des Bedarfes ist die gesetzliche Berufsvertretung der privaten Krankenanstalten und der Ärzte Vorarlbergs, bei Zahnambulatorien überdies die gesetzliche Berufsvertretung der Diensten Vorarlbergs zu hören.
(5) Die Eignung des Bewerbers gilt als gegeben, wenn er auf Grund seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten, seines Charakters und seines Vorlebens die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Anstaltsbetrieb bietet. Die Eignung des Bewerbers ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb deshalb nicht erwartet werden kann, weil der Bewerber vorbestraft ist oder sich bereits einmal beim Betrieb einer Krankenanstalt Verstöße hat zuschulden kommen lassen.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Vorschriften über die Beschaffenheit einer Krankenanstalt, insbesondere hinsichtlich der Größe und Ausstattung der behandlungs- und Pflegeräume, der Behandlungsapparate, der sanitären Anlagen und der Krankentransporteinrichtungen erlassen. Die hat hiebei die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zugrunde zu legen.
(7) im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes als sanitärer Aufsichtsbehörde einzuholen.
(8) Der Bescheid mit den die Errichtungsbewilligung erteilt wird, hat eine genaue Bezeichnung des Anstaltszweckes und des Betriebsumfanges zu enthalten. Der Bauplan samt Bau- und Betriebsbeschreibung ist zum Bestandteil des Bescheides zu erklären und mit einem behördlichen Genehmigungsvermerk zu versehen. Die Zweitausfertigung des Bauplanes samt Bau- und Betriebsbeschreibung ist bei der Bewilligungsbehörde aufzubewahren. Die Errichtungsbewilligung kann unter entsprechenden Auflagen erteilt werden, wen die Betriebsanlage in der beantragten Form den Voraussetzungen des Abs. 2 nicht voll entspricht. Sie ist an die Bedingung zu knüpfen, daß innerhalb eines angemessenen Zeitraumes um die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt angesucht wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorleigen berücksichtigungswürdiger Umstände verlängerte werden. Nach Ablauf der Frist verliert die Errichtungsbewilligung ihre Gültigkeit.“
„§ 8
Betriebsbewilligung
(1) Krankenanstalten dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betreiben werden (Betriebsbewilligung).
(2) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wen
(3) Die bescheidgemäße Errichtung der Krankenanstalt und das Vorhandensein der erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen ist von der Landesregierung in einer mit einem Augenschein verbundenen mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
(4) Die Betriebsbewilligung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß innerhalb eines angemessenen Zeitraumes der Anstaltsbetrieb aufgenommen wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände verlängert werden. Nach Ablauf der Frist verliert die Betriebsbewilligung ihre Gültigkeit.
(5) Die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c, d und e gegeben sind.“
„§ 26
Pflegeklassen
(1) Die Leistung der Krankenanstalt können nach Pflegeklassen abgestuft werden.
(2) In höhere Pflegeklassen sind anstaltsbedürftige Personen nur über eigenes Verlangen aufzunehmen. Die Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung des Pflegeentgeltes sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig gemacht. Über die sich aus der Aufnahme in eine höhere Pflegeklasse ergebenden Verpflichtungen ist die anstaltsbedürftige Person beziehungsweise ihr gesetzlicher Vertreter vorher in geeigneter Weise aufzuklären.“
„§ 26a
Pflege- und Sonderentgelte
(1) Für die Leistungen der Krankenanstalt dürfen von den Patienten oder ihren Angehörigen nur das Pflegeentgelt und die in diesem Gesetz vorgesehenen Sonderentgelte eingehoben werden.
(2) Das Pflegegeld in der niedrigsten Pflegeklasse ist das tägliche Entgelt für die Unterbringung, ärztliche Untersuchung und Behandlung sowie die Beistellung von Arzneimitteln, Pflege und Verköstigung. Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Krankenanstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften sowie Pensionen und der klinische Mehraufwand im Sinne der bundesrechtlichen Vorschriften dürfen der Berechnung des Pflegeentgeltes nicht zugrunde gelegt werden.
(3) Außer dem Pflegeentgelt dürfen folgende Sonderentgelte eingehoben werden:
(4) Für den Aufnahme- und Entlassungstag ist das Pflegeentgelt in der vollen Höhe zu entrichten. Bei Überstellung eines Patienten in eine andere Krankenanstalt Anspruch auf das Pflegeentgelt für diesen Tag. In den Fällen des § 20 Abs. 2 darf das Pflegeentgelt nur für eine Person in Rechnung gestellt werden.
(5) Die Sonderentgelte sind von der Krankenanstalt gleichzeitig mit dem Pflegeentgelt vorzuschreiben. Die Krankenanstalt hat die eingegangenen Arzthonorare (Abs. 3 lit. d), sofern sie verträglich dem Arzt zustehen, abzüglich eines allfälligen vereinbarten Anstaltsanteiles monatlich dem Arzt auszuhändigen.
(6) Das Pflegeentgelt und allfällige Sonderentgelte werden mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag verrechnet werden.“
§ 32a
Zivilspitäler, Schutzzeichen des Roten Kreuzes
(1) Im Kriege oder im Falle eines anderen bewaffneten Konflikts hat die Bezirksverwaltungsbehörde Krankenanstalten, die zur Pflege von Verwundeten, Kranken, Gebrechlichen und Wöchnerinnen eingerichtet sind, als Zivilspitäler anzuerkennen, wenn diese außerhalb ihrer humanitären Aufgaben nicht zur Begehung von Handlungen verwendet werden, die den Feind schädigen. Die Tatsache, daß verwundete oder kranke Militärpersonen in diesen Krankenanstalten gepflegt werden, oder das Vorhandensein von Handwaffen und von Munition, die diesen Personen abgenommen und der zuständigen Dienststelle noch nicht abgeliefert worden sind, gelten nicht als eine den Feind schädigende Handlung.
(2) Als Zivilspitäler anerkannte Krankenanstalten sind mit dem Schutzzeichen des Roten Kreuzes zu kennzeichnen.
(3) In besetzten Gebieten und im militärischen Operationszonen ist das ordentliche und ausschließlich für den Betrieb und die Verwaltung der Zivilspitäler bestimmte Personal, einschließlich des mit dem Aufsuchen, der Bergung, dem Transport und der Behandlung von verwundeten und kranken Zivilpersonen, von Gebrechlichen und Wöchnerinnen beschäftigten Personals während der Dauer der Dienstleistung mit einer Identitätskarte und einer Armbinde mit dem Schutzzeichen des Roten Kreuzes zu versehen. Die Identitätskarte und einer Armbinde mit dem Schutzzeichen des Roten Kreuzes zu versehen. Die Identitätskarte, die durch die Bezirksverwaltung auszustellen ist, muß die Eigenschaft des Inhabers bescheinigen und mit seinem Lichtbild und dem Trockenstempel der ausstellenden Behörde versehen sein. Die am linken Arm zu tragende Armbinde, die von der Bezirksverwaltungsbehörde auszugeben ist, muß feuchtigkeitsbeständig und durch die ausgebende Behörde gestempelt sein.
(4) Für das nicht ausschließlich für den betreib und die Verwaltung der Zivilspitäler bestimmte personal gilt der Abs. 3 während der Ausübung des Dienstes.
(5) Der ärztliche Leiter eines Zivilspitals hat jederzeit eine auf den Tag geführte Liste des im Abs. 2 und 3 bezeichneten Personals zur Verfügung der Behörden zu halten.“
„§ 40
Pflege- und Sondergebühren
Das Entgelt für die Leistungen der öffentlichen Krankenanstalten richtet sich nach § 26a, wobei das Pflegeentgelt als Pflegegebühr und die Sonderentgelte als Sondergebühren zu bezeichnen sind.“
Art. II
Programmgesteuerter Zugriff
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