Vorarlberger Rettungsmedaille.
LGBL_VO_19630326_6Vorarlberger Rettungsmedaille.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.03.1963
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/1963 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr unter Einsatz des eigenen Lebens im Lande Vorarlberg ist durch die Verleihung der „Vorarlberger Rettungsmedaille“ – im folgenden kurz Rettungsmedaille genannt – zu würdigen.
(2) Führen örtlich oder zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Rettung mehrerer Menschen, so sind sie als eine Rettungstat zu werten.
(3) Die Rettungsmedaille kann auch verliehen werden, wenn die Tat zwar nicht zur Rettung eines Menschen führte, jedoch eine solche nach den gegebenen Umständen möglich erscheinen ließ.
(4) Personen die wenigstens eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsicht begangenen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens oder wegen einer solchen Übertretung gerichtlich verurteilt wurde, sind von der Verleihung der Rettungsmedaille auszuschließen, wenn sie wegen der Schwere der Straftat und ihres Leumundes mit Rücksicht auf die seit der Straftat verstrichene Zeit einer staatlichen Auszeichnung noch nicht würdig erscheinen.
§ 2
Verleihung
(1) Die Verleihung der Rettungsmedaille obliegt der Landesregierung. Die Gemeinden sind berechtigt, Anträge auf Verleihung der Rettungsmedaille zu stellen, und verpflichtet, bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die Verleihung mitzuwirken.
(2) Die Rettungsmedaille kann an dieselbe Person mehrmals verliehen werden.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Rettungsmedaille besteht nicht.
(4) Die Kosten der Behörde sind von Amts wegen zu tragen.
§ 3
Ausstattung und Tragen
(1) Die Rettungsmedaille ist aus Bronze geprägt, versilbert und patiniert und hat einen Durchmesser von 40 mm. Die Vorderseite zeigt das Vorarlberger Landeswappen und die kreisförmige Umschrift „Für Lebensrettung – Land Vorarlberg“. Die Rückseite zeigt im Vordergrund stürmische Wellenberge und dahinter inmitten eines Gebirgsmassivs, eingerahmt von einem Blitzzeichen und einer Sonne, einen aus der Gefahr Geborgenen im Arme seines Retters.
(2) Die Rettungsmedaille wird an einem dreieckigen gefalteten grünen Band an der linken Brustseite getragen.
(3) Die mehrmalige Verleihung wird auf dem Band der Rettungsmedaille durch eine aus demselben Material wie die bestehende Spange mit einer entsprechenden Zahl ersichtlich gemacht.
(4) Mit der Rettungsmedaille ist dem Ausgezeichneten eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen.
§ 4
Rechte des Besitzers
(1) Jeder mit der Rettungsmedaille Ausgezeichnete ist berechtigt, die Rettungsmedaille in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als ihr Besitzer zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit dieser Auszeichnung nicht verbunden.
(2) Die Rettungsmedaille geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht im Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode des Besitzers besteht nicht.
§ 5
Strafen
(1) Wer den Bestimmungen des $ 4 Abs. 2 zuwiderhandelt oder die Rettungsmedaille sonst in einer ihrer Bedeutung staatliche Auszeichnung herabsetzenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 3000.- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 wird die Anwendung anderer Strafvorschriften nicht berührt.
(3) Rettungsmedaillen, die entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 verwendet werden, sind zugunsten des Landes für verfallen zu erklären.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.