Gemeindeangestelltengesetz, Neukundmachung.
LGBL_VO_19630111_1Gemeindeangestelltengesetz, Neukundmachung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.01.1963
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1963 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Art. I
Auf Grund des Art. 25a der Landesverfassung, LGBl. Nr. 1/1960, wird in der Anlage das Gesetz über das Dienstrecht der Gemeindeangestellten der Hoheitsverwaltung (Gemeindeangestelltengesetz), LGBl. Nr. 30/1954, neu kundgemacht.
Art. II
(1) Bei der Neukundmachung wurden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben:
(2) Es wurden ferner die Bezeichnungen der Paragraphen und Absätze entsprechend geändert, überholte Ausdrucksweisen durch die entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzt sowie Verweisungen innerhalb des Gesetzestextes und sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
(3) Bestimmungen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neukundgemachten Vorschriften wurden nicht aufgenommen, da der neu kundgemachte Text mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtsverbindlich wird.
Art. III
Nachstehende Bestimmungen, die gegenstandslos geworden sind, werden als nicht mehr geltend festgestellt:
Art. IV.
Das neukundgemachte Gesetz ist als „Gesetz über das Dienstrecht der Gemeindeangestellten der Hoheitsverwaltung (Gemeindeangestellten – Gem.Ang.G.)“ zu bezeichnen.
Anlage
Gesetz über das Dienstrecht der Gemeindeangestellten der Hoheitsverwaltung (Gemeindeangestellten – Gem.Ang.G.).
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendung des Gesetzes.
(1) Gemeindeangestellte im Sinne dieses Gesetzes sind die im Bereich der Hoheitsverwaltung tätigen Dienstnehmer der Gemeinde.
(2) Sie teilen sich in folgende Gruppen:
(3) Für die außerhalb des Bereiches der Hoheitsverwaltung tätigen Angestellten und Arbeiter der Gemeinde gelten ausschließlich die auf Grund des Art. 10 Abs. 1 Z. 6 und 11 sowie des Art. 12 Abs. 1 Z. 4 und des Art. 15 Abs. 6 B.-VG. erlassenen zivil- und arbeiterrechtlichen Vorschriften.
§ 2
Zuständigkeit und Verfahren in Angelegenheiten dieses Gesetzes
(1) Die Regelung dienstrechtlicher Angelegenheiten der Gemeindeangestellten im Rahmen dieses Gesetzes fällt in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinde.
(2) Die Gemeinde übt die Diensthoheit über ihre Angestellten, soweit gemäß Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist oder bestimmt wird, durch die Gemeindevertretung aus.
(3) Die Gemeindevertretung kann einzelne dienstrechtliche Angelegenheiten einem anderen Organ der Gemeinde zur selbständigen Erledigung übertragen, wenn sie nach diesem Gesetz nicht ausdrücklich einem bestimmten Organ der Gemeinde zugewiesen sind.
(4) Im Notfall kann die Gemeindeaufsichtsbehörde einen Gemeindeangestellten für längstens zwei Monate in ihrem Dienst verwenden oder einer anderen Gemeinde des Landes zur Dienstleistung zuweisen. Erforderlichen Falles kann die Landesregierung die Dauer einer derartigen Verwendung eines Gemeindeangestellten im Einvernehmen mit der Gemeinde, bei der er angestellt ist, bis zu höchstens sechs Monaten verlängern. Während einer solchen Verwendung gebührenden Bezüge und Nebenbezüge sind der Gemeinde, bei der er angestellt ist, von der Gebietskörperschaft, in deren Dienst er vorübergehend verwendet wird, zu ersetzen.
(5) Die Gemeindevertretung kann Einzelheiten dienstrechtlicher Art im Rahmen dieses Gesetzes nach Erfordernis durch eine Dienstordnung näher regeln. Die Dienstordnung ist der Gemeindeaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Pflichten und Rechte der Organe der Gemeindesicherheitswache werden, soweit sie nicht durch die besonderen Verhältnisse der einzelnen Gemeinden bedingt sind, in der durch Verordnung der Landesregierung zu erlassenden Dienstinstruktion für die Organe der Gemeindesicherheitswache geregelt.
§ 3
Befugnisse der Personalvertretung
(1) Eine allenfalls durch Gesetz geschaffene Personalvertretung der Gemeindeangestellten ist befugt:
(2) Wenn die Gemeindevertretung oder der Bürgermeister Maßnahmen der in Abs. 1 lit. a bezeichneten Art beabsichtigt, so haben dies noch vor ihrer Beschlußfassung (Verfügung) der Personalvertretung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Personalvertretung kann hiezu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung nehmen. Über anfällige Einwendungen der Personalvertretung entscheidet unbeschadet der Befugnisse der Gemeindeaufsichtsbehörde die Gemeindevertretung, wenn es sich um eine von ihr beabsichtigte Maßnahme handelt oder wenn der Bürgermeister den Einwendungen der Personalvertretung gegen eine von ihm beabsichtigte Maßnahme nicht glaubt stattgeben zu können. Die Gemeindevertretung oder der Bürgermeister können jedoch, wenn öffentliche Interessen es erfordern, eine kürzere Frist für die Stellungnahme der Personalvertretung festsetzen und äußersten Falles die beabsichtigte Maßnahme geleichzeitig mit ihrer Mitteilung an die Personalvertretung vorläufig in Kraft setzen. Die unter Verletzung dieser Bestimmungen getroffenen Maßnahmen sind nicht rechtswirksam.
(3) Die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 stehen einer Personalvertretung nur dann zu, wenn sie ausschließlich aus Gemeindeangestellten ihres örtlichen Wirkungsbereiches gebildet ist und derjenige ihrer Mitglieder, die vom Dienst enthoben oder in ein Strafgerichts- oder Dienstverfahren verwickelt sind oder eine Dienststrafe zu verbüßen haben, ihre Befugnisse nicht ausüben.
(4) Solange die Personalvertretung der Gemeindeangestellten nicht errichtet ist, können ihre Befugnisse auf Antrag der Mehrheit der Gemeindeangestellten Berufsvereinigungen, die sich die Vertretung der Interessen der Gemeindeangestellten satzungsgemäß zur Aufgabe gemacht haben, oder einem von den Gemeindeangestellten gewählten Ausschuß widerruflich übertragen werden. Die Gemeindevertretung hat zunächst grundsätzlich über eine solche Übertragung zu entscheiden. Wenn sie dem Antrag stattgibt, ist vom Bürgermeister unverzüglich durch eine geheime Abstimmung der Gemeindeangestellten feststellen zu lassen, wer (Berufsvereinigung oder gewählter Ausschuß) die Befugnisse ausüben sollen. Wenn mehr Arbeiter vorhanden sind als sonstige Angestellte, so haben diese getrennt abzustimmen und es hat bei verschiedenen Regelungen stattzufinden.
§ 4
Recht der Gemeinde auf Diensterfindungen der Gemeindeangestellten
(1) Gemäß §§ 5a bis 5n des Patengesetzes 1950, BGBl. Nr. 128/1950, kann die Gemeinde Erfindungen ihrer Dienstnehmer, die gemäß § 5b Abs. 3 des vorbezeichneten Gesetzes als Diensterfindungen zu gelten haben, oder das Benützungsrecht an solchen Erfindungen unter bestimmten Voraussetzungen und Gegenleistungen für sich in Anspruch nehmen, wenn dies in einem Kollektivvertrag festgelegt oder mit schriftlichem Einzelvertrag zwischen ihr und dem Dienstnehmer vereinbart ist oder wenn das zwischen ihr und dem Dienstnehmer bestehende Dienstverhältnis ein öffentlich-rechtliches ist. Über Streitigkeiten, die hieraus zwischen der Gemeinde und ihrem Dienstnehmer entstehen, entscheidet gemäß § 5m des vorbezeichneten Gesetzes das Arbeitsgericht, wenn das Dienstverhältnis des Erfinders auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht.
(2) Wenn die Gemeinde eine Diensterfindung eines im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Dienstnehmers nach Maßgabe der in Abs. 1 bezeichneten Bestimmungen in Anspruch nimmt, so entscheidet über die hieraus entstehenden Streitigkeiten die Landesregierung nach Anhörung beider Parteien endgültig. Die Landesregierung hat insbesondere die Höhe der gegebenenfalls zu leistenden besonderen Vergütung festzusetzen, wenn eine Vereinbarung hierüber zwischen der Gemeinde und ihrem Dienstnehmer nicht zustande kommt.
Gemeindebeamte
Dienstverhältnis der Gemeindebeamten
§ 5
Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstklassen
(1) Die Dienstposten der Gemeindebeamten werden auf folgende Verwendungsgruppen aufgeteilt:
Verw.Gr.A – höherer Dienst
„B – gehobener Fachdienst
„C – Fachdienst
„D – mittlerer Dienst
„E – Hilfsdienst.
(2) In jeder Verwendungsgruppe werden die Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu Dienstzweigen zusammengefaßt. Die Dienstzweige werden durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
(3) Die Dienstposten werden außer zu Dienstzweigen zu folgenden Dienstklassen zusammengefaßt:
in der Verwendungsgruppe A
zu den DienstklassenIII – VIII
in der Verwendungsgruppe B
zu den DienstklassenII – VII
in der Verwendungsgruppe C
zu den DienstklassenI – V
in der Verwendungsgruppe D
zu den DienstklassenI – IV
in der Verwendungsgruppe E
zu den DienstklassenI – II.
§ 6
Dienstpostenplan
Die Gemeindevertretung hat alljährlich einen Dienstpostenplan zu verfassen, aus dem die Zahl der im Bereiche der Hoheitsverwaltung benötigten Gemeindebeamten und deren Verteilung auf die einzelnen Dienstzweige, Verwendungsgruppen und Dienstklassen zu entnehmen sind. Der Dienstpostenplan hat alle Dienstposten zu enthalten, die für die Erfüllung der Pflichtenaufgaben der Gemeinde unerläßlich sind, darüberhinaus nur solche, die für die einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung der Gemeinde, insbesondere auch im Hinblick auf ihre Finanzkraft, angemessen sind. Die Dienstposten haben hinsichtlich Verwendungsgruppe und Dienstzweig den Dienstposten vergleichbarer Landesbeamter zu entsprechen. Der Dienstpostenplan ist bis zum 1. November des vorangehenden Verwaltungsjahres der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung kann die Genehmigung binnen acht Wochen versagen, wenn die Erfüllung der Pflichtaufgaben der Gemeinde bietet, einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung der Gemeinde sichtlich Verwendungsgruppe und Dienstzweig von den Dienstposten vergleichbarer Landesbeamter erheblich abweichen.
§ 7
Anstellung der Gemeindebeamten
(1) Die Anstellung der Gemeindebeamten und ihre Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe, in einen anderen Dienstzweig oder in eine andere Dienstklasse erfolgt durch Ernennung auf einem im Dienstpostenplan vorgesehenen und noch nicht besetzten Dienstposten. Die Ernennung der Gemeindebeamten ist der Gemeindevertretung vorbehalten. Sie darf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Landesregierung. Diese Genehmigung ist zu versagen, wen die Einreihung in Verwendungs- und Dienstklasse nicht den für Landesbeamte geltenden Richtlinien entspricht.
(2) Die Gemeindebeamten werden in der Regel in der niedrigsten Dienstklasse ihres Dienstzweiges angestellt. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten erfordern, können sie mit Genehmigung der Landesregierung unmittelbar auf einen höheren für den Dienstzweig vorgesehenen Dienstposten ernannt werden.
(3) Die Aufnahme von Gemeindebeamten für eine im Dienstpostenplan nicht vorgesehenen Dienstposten ist rechtsunwirksam, außer wenn dafür ein im Dienstplan vorgesehener Dienstposten einer höheren Dienstklasse desselben Dienstzweiges unbesetzt bleibt.
(4) Bei der Besetzung frei werdender Dienstposten sollen unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Altersstufung bei sonst gleichen Voraussetzungen vor allem die bei der Gemeinde bereits beschäftigten Angestellten berücksichtigt werden.
§ 8
Allgemeine Anstellungserfordernisse
(1) Als Gemeindebeamter darf nur angestellt werden, wer volljährig ist, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ehrenhaftes Vorleben nachweisen kann, zur Erfüllung des Dienstes moralisch, geistig und körperlich geeignet ist und durch mindestens vier Jahre bei einer Vorarlberger Gemeinde oder beim Land Vorarlberg Dienst geleistet hat. Vom Erfordernis einer solchen Dienstleistung kann mit Genehmigung der Landesregierung ganz oder teilweise Nachsicht gewährt werden.
(2) Als Gemeindebeamter kann insbesondere nicht angestellt werden:
(3) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, kann nur mehr ausnahmsweise als Gemeindebeamter angestellt werden, wen besondere dienstliche Interessen es erfordern.
(4) Eine durch Verordnung der Landesregierung festzusetzende Anzahl von Dienstposten ist unter Nachsicht der vollen körperlichen Eignung mit Kriegsteilnehmern zu besetzen, für die nach Bundesrecht eine bevorzugte Einstellung in den Bundesdienst vorgesehen ist.
Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Wahlverwandte, Seitenverwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad dürfen nicht angestellt werden, wenn eine dieser Personen den dienstlichen Befugnissen der anderen unterstellt wäre. Tritt ein solches Verhältnis erst nach der Anstellung ein, so ist der Gefährdung dienstlicher Interessen womöglich durch eine andere Diensteinteilung ohne Beeinträchtigung der dienstrechtlichen Ansprüche des Versetzten oder auf andere geeignete Art vorzubeugen.
§ 9
Besondere Anstellungserfordernisse
(1) Für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A ist abgeschlossene Hochschulbildung sowie der Nachweis einer allenfalls durch Gesetz vorgeschriebenen zusätzlichen praktischen Ausbildung vorausgesetzt, für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppen A bis D die erfolgreiche Ablegung einer Dienstprüfung. Die Nachsicht der für die Verwendungsgruppen A und B erforderlichen Schulbildung ist nicht zulässig.
(2) Im übrigen werden die besonderen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten der einzelnen Dienstzweige, vor allem die Vorschriften über Dienstprüfungen und die allfällige Anerkennung anderer Prüfungen nach Anhörung einer allenfalls bestehenden, die Mehrzahl der Vorarlberger Gemeinden umfassenden Vereinigung und einer allenfalls durch Gesetz geschaffene Personalvertretung der Gemeindeangestellten durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
(3) Vom Mangel eines besonderen Anstellungserfordernisses kann aus dienstlichen Gründen mit Genehmigung der Landesregierung Nachsicht gewährt werden, wenn die Erteilung der Nachsicht nicht durch besondere Bestimmungen ausgeschlossen ist. Dem Bewerber kann auch gestattet werden, eine vorgeschriebene Fachprüfung binnen einer angemessenen Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, nachzuholen. Wenn die vorgeschriebene Fachprüfung nicht binnen der gestellten Frist mit Erfolg nachgeholt wird, wird die Ernennung mit Ablauf der Frist rechtsunwirksam.
§ 10
Ernennungsdekret
(1) Die Ernennung zum Gemeindebeamten hat mit Dekret zu erfolgen.
(2) Im Ernennungsdekret sind anzuführen:
§ 11
Pflichtangelobung
Der Gemeindebeamte hat beim Dienstantritt dem Bürgermeister mit Handschlag zu geloben, daß er die Verfassung und die Gesetze des Landes Vorarlberg und der Republik Österreich unverbrüchlich beachten, das Wohl der Gemeinde jederzeit fördern und alles unterlassen werde, was dem Wohl der Gemeinde widerspricht, und daß er die Pflichten eines Gemeindebeamten gewissenhaft erfüllen werde. Über diese Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 12
Dienstzeit und Vordienstzeit
(1) Die Dienstzeit des Gemeindebeamten beginnt mit dem im Ernennungsdekret festgesetzten Tage, mangels einer solchen Festsetzung am Tage, an welchem der Dienst tatsächlich angetreten oder – im Falle der Übernahme aus dem kündbaren in das unkündbare Dienstverhältnis – das Ernennungsdekret zugestellt wird.
(2) Die nach Beginn der Dienstzeit zur Erfüllung der Militärdienstpflicht verbrachte Zeit als Dienstzeit anzurechnen.
(3) Inwieweit einem Gemeindebeamten Zeiträume, die er vor der Anstellung bei einer anderen Gebietskörperschaft oder in einer anderen selbstständigen oder unselbständigen Betätigung oder in der Ausbildung zugebracht hat, oder während derer er durch einen auf den Krieg zurückführenden Umstand oder wegen seiner Abstammung oder aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischen Betätigung in der Zeit vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 – vom Eintritt in den öffentlichen Dienst ausgeschlossen oder an der Vollendung seiner Studie verhindert war, für die Erlangung höherer Bezüge (als gehaltsfähige Dienstzeit) und für die Bemessung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse sowie der Abfertigung (als ruhegenußähige Dienstzeit) anzurechnen sind oder angerechnet werden können, wird durch Verordnung der Landesregierung, gegebenenfalls durch Vereinbarungen gemäß Art. 107 B.-VG. geregelt.
Solche Vereinbarungen sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
§ 13
Beförderung
(1) Der Gemeindebeamte kann von der Gemeindevertretung befördert werden:
(2) Für die Beförderung gemäß Abs. 1 lit. a gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 3 des § 9.
(3) Die Beförderung gemäß Abs. 1 lit. b darf in ein und derselben Dienstklasse höchstens zweimal erfolgen.
(4) Durch die Beförderung tritt eine Änderung der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstzeit nicht ein.
(5) Die Beförderung des Gemeindebeamten ist unzulässig, solange er vom Dienst enthoben ist oder gegen ihn ein Dienststrafverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft oder seine Bezüge auf Grund eines Dienststraferkenntnisses vermindert sind.
§ 14
Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige
(1) Der Gemeindebeamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe oder eines andren Dienstzweiges in diese Verwendungsgruppe oder diesen Dienstzweig überstellt werden, wenn die hiefür in § 7 Abs. 1 und 3 und § 9 festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.
(2) Die Zulassung zu einer Dienstprüfung, von deren erfolgreicher Ablegung die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe oder in einen anderen Dienstzweig abhängt, darf einem Gemeindebeamten, der die allgemeinen Bedingungen für die Zulassung zu dieser erfüllt, nicht verweigert werden. Aus der Ablegung einer solchen Prüfung kann ein Recht auf die Überstellung in de höhere Verwendungsgruppe oder in einen anderen Dienstzweig aber nicht abgeleitet werden.
(3) Die Überstellung des Gemeindebeamten in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit seiner schriftlichen Zustimmung zulässig.
(4) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß auch für die Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe oder einen anderen Dienstzweig.
§ 15
Dienstbeurteilung
(1) Der Bürgermeister hat jedes zweite Jahr über jeden Gemeindebeamten, erforderlichen Falles nach Anhörung seines unmittelbaren Vorgesetzten, eine Dienstbeschreibung zu verfassen. Bei derselben sind zu berücksichtigen:
(2) Auf Grund der Dienstbeschreibung setzt der Dienstbeurteilungsausschuß für Gemeindebeamte die Einzelbeurteilung nach den Gesichtspunkten des Abs. 1 und die Gesamtbeurteilung fest. Der Dienstbeurteilungsausschuß für Gemeindebeamte besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzender und zwei Gemeinderäten als Beisitzern. Er faßt seine beschlüsse mit Simmenmehrheit.
(3) Die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilungen haben auf „ausgezeichnet“, „sehr gut“, „gut“, „minder entsprechen“ oder „nicht entsprechend“ zu lauten. Dabei hat als Regel zu gelten, daß die Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend“ zu lauten hat, wenn der Gemeindebeamte den Anforderungen des Dienstes nicht in einem unerläßlichen Mindestmaß entspricht; „minder entsprechend“, wenn er den Anforderungen des Dienstes nur zeitweise oder in einer Art genügt, die zwar das unerläßliche Mindestmaß, nicht aber das erforderliche Durchschnittsmaß erreicht; „gut“, wenn er den Anforderungen des Dienstes im erforderlichen Durchschnittsmaß vollkommen entspricht; „sehr gut“, wenn er dieses Durchschnittsmaß übersteigt; „ausgezeichnet“, wenn er überdies außergewöhnliche hervorragende Leistungen aufzuweisen hat; diese sind ausdrücklich hervorzuheben.
(4) Der Gemeindebeamte ist von der Gesamtbeurteilung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Wenn die Gesamtbeurteilung nicht mindestens auf „gut“ lautet, hat die Verständigung unter Anführung der Gründe und mit dem Beifügen zu erfolgen, daß es dem Gemeindebeamten freisteht, innert zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung beim Bürgermeister schriftlich Beschwerde einzubringen. Über die Beschwerde entscheidet nach mündlicher Verhandlung, bei der der Beschwerdeführer und der vom Dienstbeurteilungsausschuß entsendete Vertreter zu hören sind, der Dienstbeurteilungs-Beschwerdeausschuß mit Stimmenmehrheit endgültig.
(5) Der Dienstbeurteilungs-Beschwerdeausschuß wird bei der Gemeindeaufsichtsbehörde 1. Instanz gebildet. Er besteht aus einem rechtskundigen Beamten dieser Behörde als Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder und deren Ersatzmänner werden von der Landesregierung für je drei Jahre bestellt, die Beisitzer und ihre Ersatzmänner aus der Reihe der Bürgermeister oder Gemeinderäte auf Vorschlage einer allenfalls bestehenden, die Mehrzahl der Vorarlberger Gemeinde umfassenden Vereinigung. Die Mitglieder des Dienstbeurteilungs-Beschwerdeausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Den Sachaufwand trägt das Land.
§ 16
Standesausweis, Personalakt
(1) Über jeden Gemeindebeamten ist ein Standesausweis zu führen, der zu enthalten hat:
(2) Der Beamte hat jederzeit das Recht in seinen Standesausweis Einsicht zu nehmen und sich aus demselben Abschriften anzufertigen.
(3) Ergeben sich Zweifel über die Richtigkeit der im Standesausweis enthaltenen Angaben, so hat der Beamte auf Verlangen des Bürgermeisters die zur Klarstellung erforderlichen Schriftstücke vorzulegen.
(4) Alle die Person und das Dienstverhältnis des Beamten betreffenden Urkunden und Schriftstücke sind in einem fortlaufend geführten Personalakt zu sammeln.
§ 17
Präsenzdienst beim Bundesheer
(1) Durch die Einberufung zum Präsenzdienst bleibt das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten in seinem Bestande unberührt. Während der Zeit des Präsenzdienstes ruhen jedoch die Verpflichtung des Gemeindebeamten zur Dienstleistung und die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung jedweder aus dem Dienstverhältnis gebührenden Bezüge. Der Lauf von Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis wird durch den Präsenzdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Gemeindebeamte zum Präsenzdienst einberufen ist und endet mit dem Tag seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst.
(2) Der Gemeindebeamte hat die Einberufung zum Präsenzdienst unter Angabe des Ortes und der Dauer der Präsenzleistung innert sechs Werktagen nach Zustellung des besonderen Einberufungsbefehls oder nach Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehls der Gemeinde zu melden. Liegen zwischen der Einberufung und dem Antritt des Präsenzdienstes weniger als sechs Werktage, so ist die Meldung spätestens am Tage vor dem Antritt des Präsenzdienstes zu erstatten. Ist ein Gemeindebeamter aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, an der rechtzeitigen Erstattung der Meldung verhindert, so hat er die Meldung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.
(3) Wird die Dauer des Präsenzdienstes während dessen Ableistung über das im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenzdienstes bekannte Ausmaß hinaus verlängert, so hat der Gemeindebeamte die innerhalb von sechs Werktagen nach Kenntnis der Verlängerung der Gemeinde zu melden.
(4) Nach Beendigung des Präsenzdienstes hat der Gemeindebeamte den Dienst binnen sechs Werktagen wieder anzutreten.
§ 18
Enthebung vom Dienst
(1) Der Bürgermeister kann einen Gemeindebeamten vom Dienst entheben, wenn es im Interesse des Dienstes geboten erscheint.
(2) Solange ein Gemeindebeamter wegen eines gegen ihn anhängigen Strafgerichts- oder Dienststrafverfahrens vom Dienst enthoben ist, sind ihm die Bezüge nur zu zwei Dritteln auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Gemeindebeamten nachträglich auszuzahlen, wenn das gegen ihn durchgeführte Verfahren nicht zu einer gerichtlichen Strafe oder zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat, sonst sind sie verfallen. Im übrigen hat die Enthebung vom Dienst eine Minderung der Bezüge mit Ausnahme der Nebenbezüge nach § 64 nicht zur Folge. Der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge wird durch sie in keinem Falle gehemmt.
(3) Die Enthebung vom Dienst ist rückgängig zu machen, wenn die Umstände, die sie veranlaßt haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand oder zur Auflösung des Dienstverhältnisses geführt zu haben.
§ 19
Ruhestand
(1) Der Gemeindebeamte ist von der Gemeindevertretung in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen:
(2) Der Gemeindebeamte, der wegen Dienstunfähigkeit in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden ist, muß sich auf Verlangen der Gemeindevertretung einer amtsärztlichen Untersuchung auf die Fortdauer seiner Dienstunfähigkeit unterwerfen.
(3) Wenn die Gründe für seine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nicht mehr gegeben sind, so hat der Gemeindebeamte einerseits die Pflicht, sich auf seinem früheren oder einem anderen seiner Anstellung entsprechenden Dienstposten wieder verwenden zu lassen, andererseits den Anspruch, auf eine solche Art wieder verwendet zu werden.
(4) Im zeitlichen Ruhestand gebührt dem Gemeindebeamten an Stelle des Gehaltes der Ruhegenuß im gesetzlichen Ausmaß, wenn er nicht durch Dienststrafkenntnis vermindert ist.
(5) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte Zeit ist für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Ruhegenußbemessung höchstens bis zu fünf Jahren anrechenbar.
§ 20
Dauernder Ruhestand
(1) Der Gemeindebeamte tritt mit Ablauf des Jahres, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, wenn aber seine weitere Dienstleistung von der Landesregierung auf Antrag der Gemeindevertretung als im öffentlichen Interesse gelegen genehmigt worden ist, mit Ablauf der Zeit, für welche diese Genehmigung erteilt worden ist, spätestens jedoch am 31. Dezember des Jahres, in welchem er das 70. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand.
(2) Der Gemeindebeamte ist von der Gemeindevertretung in den dauernden Ruhestand zu versetzen:
(3) Der Gemeindebeamte kann von der Gemeindevertretung in den dauernden Ruhestand versetzt werden:
§ 21
Auflösung des Dienstverhältnisses (Ruhestandsverhältnisses)
(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten wird durch den Tod, den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, den Austritt, die Ausscheidung, die Entlassung und die Versetzung in den dauernden Ruhestand aufgelöst.
(2) Das dauernde Ruhestandsverhältnis des Gemeindebeamten wird durch den Tod, den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, den Austritt und die Entlassung aufgelöst.
(3) Die Gemeinde hat dem aus dem Dienstverhältnis ausscheidenden Gemeindebeamten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
(4) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses (Ruhestandsverhältnisses) verliert der Gemeindebeamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis (Ruhestandsverhältnis) verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt wird.
§ 22
Austritt
(1) Der Gemeindebeamte kann ohne Angabe von Gründen den Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären, soweit er nicht eine entgegenstehende Verpflichtung übernommen hat. Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Annahme durch die Gemeindevertretung. Diese Annahme darf nur dann verweigert werden, wenn gegen den Gemeindebeamten ein Dienststrafverfahren eingeleitet oder einzuleiten ist oder wenn der Gemeindebeamte aus dem Dienstverhältnis mit Geldverpflichtungen belastet ist. Sie kann an die Bedingung der ordnungsgemäßen Amtsübergabe geknüpft werden.
(2) Die Austrittserklärung gilt als angenommen, wenn die Annahme nicht binnen zwei Wochen verweigert wird. Gegen ihre Verweigerung steht binnen zwei Wochen die Berufung an die Landesregierung offen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für den Austritt aus dem dauernden Ruhestandsverhältnis.
§ 23
Ausscheidung, Entlassung
(1) Der Gemeindebeamte ist durch die Gemeindevertretung aus dem Dienstverhältnis auszuscheiden, wenn die Voraussetzungen für seine Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand eintreten, noch ehe er Anspruch auf Ruhegenuß erworben hat.
(2) Der Gemeindebeamte ist vom Bürgermeister zu entlassen:
(3) Die Ausscheidung wird mit der Zustellung des Ausscheidungsdekretes, die Entlassung mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteiles oder des Dienststraferkenntnisses rechtswirksam.
Pflichten der Gemeindebeamten
§ 24
Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Gemeindebeamte hat die Geschäfte des Dienstzweiges, in dem er verwendet wird, unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit größter Sorgfalt, anhaltendem Fleiß und voller Unparteilichkeit zu besorgen.
(2) Der Gemeindebeamte ist verpflichtet, die in seinen Aufgabenkreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der Gemeinde zu verrichten.
(3) Der Bürgermeister kann einen Gemeindebeamten, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, auf einen anderen Dienstposten versetzen oder nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch in einem anderen Dienstzweig verwenden, als für den er aufgenommen worden ist. Seine Dienstrechtlichen Verhältnisse dürfen aber dadurch nicht verschlechtert werden.
§ 25
Dienstgehorsam
Nach Art. 20 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Gemeindebeamte an die dienstlichen Weisungen der ihm vorgesetzten Organe gebunden und diesen für seine amtliche Tätigkeit verantwortlich, kann aber die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
§ 26
Amtsverschwiegenheit
(1) Nach Art. 20 des Bundes- Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Gemeindebeamte, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Gemeinde, des Landes, des Bundes oder der Partei geboten ist.
(2) Der Gemeindebeamte hat insbesondere auch über jene ihm in Ausübung seines Dienstes oder auf Grund seiner amtlichen Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten, die ihm ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem er nicht amtlich zur Mitteilung verpflichtet ist, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
(3) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht weiter, auch wenn der Gemeindebeamte in den Ruhestand versetzt oder sein Dienst- oder Ruhestandsverhältnis aufgelöst wird.
(4) Der Gemeindebeamte kann im einzelnen Fall von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit, wenn es sich um eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde oder um eine dringliche Angelegenheit des selbständigen Wirkungskreises der Gemeinde handelt, vom Bürgermeister, sonst von der Gemeindevertretung entbunden werden.
(5) Der Gemeindebeamte bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters, wenn er in Presse, öffentlichen Versammlungen, Rundfunk oder vor Zeitungsberichterstattern zur Verwaltung der Gemeinde, in deren Diensten er steht, Stellung nehmen will. Dies bezieht sich nicht auf die Ausübung von Funktion als Gemeindevertreter, sowie auf die Bewerbung um ein Mandat als Gemeindevertreter.
§ 27
Haftung
Für den Schaden, den der Gemeindebeamte als Organ der Gemeinde in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haftet nach den auf Grund des Art. 23 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erlassenen besonderen bundesgesetzlichen Bestimmungen.
§ 28
Arbeitszeit
(1) Der Gemeindebeamte hat die von der Gemeindevertretung festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten.
(2) An Sonn- und Feiertagen hat die Dienstleistung in der Regel zu entfallen. Als Feiertage im Sinne dieses Gesetzes gelten:
(3) Zur Erledigung dringender Amtsgeschäfte kann der Gemeindebeamte von seinem Vorgesetzten vorübergehend auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus herangezogen werden. Weibliche Gemeindebeamte dürfen jedoch während ihrer Schwangerschaft oder solange sie ihr Kind stillen nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden.
§ 29
Abwesenheit vom Dienst
(1) Ist der Gemeindebeamte am Dienst verhindert, so hat er dies seinem unmittelbaren Vorgesetzten sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2) wenn die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht ist, so hat der Gemeindebeamte seine Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstbehinderung länger als frei Tage dauert.
(3) Wenn die Abwesenheit vom Dienst nicht durch Krankheit oder anderer zwingende Umstände gerechtfertigt oder als Erholungsurlaub gemäß § 28 oder Sonderurlaub gemäß § 40 Abs. 1 bewilligt ist, aber nicht nicht länger als einen Tag gedauert hat, so hat der Gemeindebeamte die versäumte Dienstleistung nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Wochen nachzuholen.
(4) hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst schon länger als einen Tag gedauert, so verliert der Gemeindebeamte für die weitere Dauer derselben den Anspruch auf seine Bezüge. Der Bürgermeister kann auch in diesem Falle an Stelle des Gehaltsabzuges die Nachholung der versäumten Dienstleistung oder die Anrechnung der versäumten Dienstleistung nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(5) Für die Dauer einer durch Haft verursachten Dienstbehinderung sind dem Gemeindebeamten die Bezüge nur zu zwei Dritteln auszuzahlen. Die zurückbehaltenen Bezüge sind dem Gemeindebeamten nachträglich auszubezahlen, wenn das Verfahren, in diesen Zuge Untersuchungshaft verhängt worden ist, weder zu einer gerichtlichen Strafe noch zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat, oder eine andere Haft nicht selbst verschuldet war.
(6) Die in diese, Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 nicht berührt.
§ 30
Nebentätigkeit
(1) Ein Gemeindebeamter darf neben seinen Amtsgeschäften keine Tätigkeit ausüben, die dem Anstand und der Würde seines Amtes widerstreiten oder ihn in der vollständigen und genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten behindern oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorrufen könnten. Im Zweifelsfalle ist die Entscheidung der Dienstbehörde einzuholen.
(2) Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist der Dienstbehörde schriftlich zu melden. Die Dienstbehörde hat die Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs. 1 widerspricht. Die Untersagung muß binnen vier Wochen nach Überreichen der Meldung dem Beamten bekanntgegeben werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung oder erklärt die Dienstbehörde schon früher, daß gegen die Nebenbeschäftigung aus den Gründen des Abs. 1 keine Bedenken obwalten, so kann die Nebenbeschäftigung ausgeübt werden.
(3) Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahr 5000 Schilling übersteigen. Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen.
(4) Kein Gemeindebeamter darf in Angelegenheit, die mit seinen Dienstobliegenheiten im Zusammenhang stehen, ohne Bewilligung der Dienstbehörde außergerichtlich ein Sachverständigengutachten abgeben. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn mit Rücksicht auf Gegenstand und Zweck des Gutachtens sowie Stellung und Wirkungskreis des Beamten eine Gefährdung dienstlicher Interessen ausgeschlossen ist. Auch die Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger kann dem Gemeindebeamten von seiner Dienstbehörde untersagt werden, wenn sie mit der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht mehr vereinbar ist.
§ 31
Wohnsitz
Der Gemeindebeamte hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er in der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindert ist. Auf keinen Fall kann er aus der Lage seines Wohnsitzes irgend einen Anspruch auf Begünstigung im Dienst oder auf besondere Entschädigung ableiten. Der Gemeindebeamte hat seinen Wohnsitz und jede Verlegung desselben dem Bürgermeister anzuzeigen.
§ 32
Dienstkleidung
(1) Wieweit der Gemeindebeamte zum Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens verpflichtet oder berechtigt ist, bestimmt im Rahmen der bestehenden Vorschriften die Gemeindevertretung. Soweit es sich um Dienstkleidung oder Dienstabzeichen der Gemeindesicherheitswache handelt, bedarf der Beschluß der Gemeindevertretung der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Dienstkleidung oder Dienstabzeichen werden dem Gemeindebeamten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes von der Gemeinde beigestellt, und zwar in der Regel in natura. Ob und inwieweit er die Gestehungskosten zu vergüten hat, bestimmt die Gemeindevertretung.
(3) Das öffentliche Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens der Gemeindesicherheitswache durch unbefugte Personen ist verboten und als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.
§ 33
Erhaltung der Dienstfähigkeit
Der Gemeindebeamte ist verpflichtet, auf die Erhaltung seiner Dienstfähigkeit zu achten und sich auf Anordnung seines Vorgesetzten einer amtsärztlichen Untersuchung sowie der dabei etwa notwendigen befundenen ärztlichen Behandlung zu unterziehen, soweit sie ihm billigerweise zugemutet werden kann.
§ 34
Persönliches Verhalten des Gemeindebeamten
(1) Der Gemeindebeamte hat seinen Vorgesetzten achtungsvoll zu begegnen und im Umgang mit seinen Mitarbeitern und mit den Parteien ein anständiges Benehmen zu beobachten.
(2) Der Gemeindebeamte hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben müßte, z. B. Trunksucht, Ehebruch u. a. m. Er hat auch im Ruhestand das Sandesansehen zu wahren.
(3) Dem Gemeindebeamten ist es insbesondere verboten, sich oder seinen Angehörigen unmittelbar oder mittelbar von Parteien mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen. Zur Annahme von Ehrengeschenken ist die Zustimmung des Bürgermeisters erforderlich.
§ 35
Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art
(1) Der Gemeindebeamte hat unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. c alle Anliegen, Vorstellungen und Beschwerden in dienstlichen oder sein Dienstverhältnis berührend persönlichen Angelegenheiten im Dienstweg vorzubringen.
(2) Die Gemeindebeamten und ihre Hinterbliebenen haben alle für das Dienst-, Ruhestands- oder Versorgungsverhältnis bedeutsamen Umstände unverzüglich dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen. Bedeutsame Umstände sind insbesondere die Verlegung des Wohnsitzes, die Eheschließung, der Zuwachs und das Ausscheiden, versorgungsberechtigter Familienangehöriger, ferner bei Gemeindebeamten des Dienststandes die Änderung des Religionsbekenntnisses, der Eintritt einer Verwandtschaft oder Schwägerschaft gem. § 8 Abs. 5 sowie bei weiblichen Gemeindebeamten der Eintritt ihrer Schwangerschaft, sobald ihnen diese bekannt ist.
Rechte der Gemeindebeamten
§ 36
Dienstrang
(1) Der Dienstrang wird durch die Dauer der innerhalb derselben Verwendungs- und Dienstklasse zurückgelegten Dienstzeit bestimmt. Hiebei kommen Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar sind, nicht in Betracht.
(2) Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung der Reihe nach folgende Umstände maßgebend:
§ 37
Amtstitel
(1) der Gemeindebeamte führt einen Amtstitel. Die Amtstitel werden durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Wer einen solchen Amtstitel unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
(2) Der Gemeindebeamte des Ruhestandes führt den Amtstitel mit dem Zusatz „i. R.“ (im Ruhestand).
§ 38
Erholungsurlaub
(1) Dem Gemeindebeamten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 ein Erholungsurlaub im folgenden Ausmaß:
bis zum vollendeten 21. Lebensjahr
14 Arbeitstage
vom vollendeten 21. Lebensjahr an
17 Arbeitstage
vom vollendeten 25. Lebensjahr an
20 Arbeitstage
vom vollendeten 30. Lebensjahr an
24 Arbeitstage
vom vollendeten 35. Lebensjahr an
26 Arbeitstage.
(2) Das Urlaubsausmaß erhöht sich
(3) Steht ein Gemeindebeamter während eines Urlaubsjahres nicht ununterbrochen im Dienst der Gemeinde, so beträgt der Urlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, für jeden vollen Monat der Dienstzeit ein Zwölftel des in den Abs. 1 und 2 festgesetzten Ausmaßes. Dies gilt sinngemäß bei Ableistung des Präsenzdienstes oder wenn ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge und Nichtanrechnung auf den Lauf der Dienstzeit und für die Vorrückung in höhere Bezüge gewährt wurde. Die sich bei der Berechnung des Urlaubsmaßes ergebenden Teile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(4) Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn die vorausgesetzte Altersstufe im Verlaufe des Urlaubsjahres erreicht wird.
(5) Die Zeit, während der ein Gemeindebeamter wegen Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war oder nach ärztlichem Zeugnis verhindert gewesen wäre, wenn er sich nicht im Erholungsurlaub befunden hätte, wird auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet.
(6) Die Urlaubszeit ist vom Bürgermeister nach Zulässigkeit des Dienstes und Anhören des Gemeindebeamten festzusetzen. Der Bürgermeister kann diese Festsetzung jederzeit abändern, wenn dienstliche Rücksichten es erfordern. Der Gemeindebeamte hat Anspruch auf Ersatz allfälliger Reiseauslagen, wenn er vom Bürgermeister vorzeitig vom Erholungsurlaub zurückberufen wird. Dem Gemeindebeamten gebühren, soweit nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen, die Hälfte des Urlaubsaumaßes ungeteilt.
§ 39
Abfindung und Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub
(1) An die Stelle des Anspruches auf Erholungsurlaub tritt der Anspruch auf Abfindung desselben, wenn der Gemeindebeamten den ihm zustehenden Urlaub bis längstens zum Ende des vierten auf das Urlaubsjahr folgenden Monats nicht oder nur teilweise verbraucht hat,
(2) Die Abfindung des Erholungsurlaubes beträgt für jeden nicht verbrauchten Urlaubstag ein Dreißigstel des letzten vollen Monatsbezuges im Urlaubsjahr.
(3) Der Gemeindebeamte verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, ohne den Anspruch auf Abfinden desselben zu gewinnen,
§ 40
Sonderurlaub
(1) Beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände kann der Bürgermeister dem Gemeindebeamten bis zum Höchstausmaß von acht Tagen im Jahr Sonderurlaub gewähren, ohne daß dadurch der Anspruch des Gemeindebeamten auf die Bezüge oder auf den Erholungsurlaub beeinträchtigt wird.
(2) Die Gewährung eines längeren Sonderurlaubes ist der Gemeindevertretung vorbehalten und bedarf der Schriftform. Sie kann an die Bedingung geknüpft werden, daß für die Dauer desselben die Bezüge entfallen und der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt sind. Sie ist an diese Bedingung zu knüpfen, wenn der Sonderurlaub schon ein Jahr gedauert hat, es sei denn daß die weitere Beurlaubung im Interesse der Gemeinde liegt. Mehrere Sonderurlaube gelten für die Berechnung der einjährigen Urlaubsdauer als einer, solange sie nicht durch eine Dienstleistung unterbrochen werden, die mindestens halb so lang ist als der unmittelbar vorangehende Sonderurlaub.
(3) Weiblichen Gemeindebeamten ist auf ihr Verlangen im Anschluß an die Schutzfrist nach der Niederkunft (§ 42 Abs. 3 und 4) ein Sonderurlaub bis zum Ablauf des Jahres nach ihrer Entbindung zu gewähren. Dasselbe gilt, wenn weibliche Gemeindebeamte anschließend an die Schutzfrist einen Erholungsurlaub verbraucht haben oder durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert waren. Für die Dauer dieses Sonderurlaubes entfallen die Bezüge.
§ 41
Dienstfreistellung von Mandataren und bestimmten staatlichen und gemeindlichen Organen
(1) Der Gemeindebeamte ist vom Dienst freigestellt, soweit dies notwendig ist
(2) Während der Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 ist der Lauf der Dienstzeit und die Vorrückung in höhere Bezüge nicht gehemmt, die dem Gemeindebeamten nach diesem Gesetz gebührenden Dienstbezüge werden jedoch, solange ihm die Bezüge eines Nationalrates, eines vollbeschäftigten Mitgliedes der Landesregierung oder eines vollbeschäftigten Bürgermeisters zukommen, zu zwei Dritteln, und solange ihm die Bezüge des Bundespräsidenten, eines Mitgliedes der Bundesregierung, des Präsidenten des Rechnungshofes, eines Staatssekretärs oder des Landeshauptmannes zukommen, zur Gänze stillgelegt.
(3) Dem Gemeindebeamten ist auf sein Ansuchen die zur Bewerbung um die Wahl zum Bundespräsidenten oder zur Bewerbung um ein Mandat im Nationalrat oder Landtag oder zur Betätigung als Mitglied einer Personalvertretung der Gemeindeangestellten erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(4) Wenn eine Dienstfreistellung zur Betätigung als Mitglied einer überörtlichen Personalvertretung infolge ihres Ausmaßes bei der geringeren Zahl der von der Gemeinde beschäftigten Dienstnehmer mit den dienstlichen Erfordernissen nicht mehr vereinbar ist, kann sie nur in Form eines Sonderurlaubes, gemäß § 40 Abs. 2 in Anspruch genommen werden.
§ 42
Dienstfreistellung von weiblichen Beamten
(1) Weibliche Gemeindebeamte sind in den letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft vom Dienstfreizustellen. Die Sechswochenfrist ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft zu berechnen. Erfolgt die Niederkunft zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechen. Weibliche Gemeindebeamte sind verpflichtet, einen Monat vor dem Beginn der Sechswochenfrist den Bürgermeister auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen.
(2) Über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus sind weibliche Gemeindebeamte, die sich im Zustand der Schwangerschaft befinden, auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
(3) Weibliche Gemeindebeamte sind bis zum Ablauf von sechs Wochen nach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen. Diese Frist verlängert sich für stillende Mütter auf acht Wochen und für Mütter nach Frühgeburten auf zwölf Wochen.
(4) Über die im Abs. 3 festgesetzten Fristen hinaus sind weibliche Gemeindebeamte nach ihrer Niederkunft solange vom Dienst freizustellen, als sie nach einem von ihnen vorgelegten ärztlichen Zeugnis arbeitsunfähig sind.
(5) Weiblichen Gemeindebeamten ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.
§ 43
Beschäftigungsbeschränkung
Weibliche Gemeindebeamte dürfen während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach ihrer Niederkunft nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder –geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind oder bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallgefahren ausgesetzt sind.
§ 44
Krankenfürsorge
Sofern die Gemeindebeamten nicht bei einer auf Grund der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmung des Bundes errichteten Anstalt krankenversichert sind, hat die Gemeinde selber geeignete Vorkehrungen zu treffen, um ihren Beamten und deren Angehörigen um wesentlichen jene Fürsorge zu sichern, die den Landesbeamten gewährt wird. Die Kosten dieser Vorkehrung haben die Gemeinde und ihre Beamte je zur Hälfte zu tragen.
Bezüge, Allgemeine Bestimmungen
§ 45
Ordentliche Bezüge, außerordentliche Bezüge (Aushilfen, Unterhaltsbeiträge)
(1) Der Gemeindebeamte erwirbt mit seiner Anstellung den Anspruch auf die Dienstbezüge und die Anwartschaft auf Abfertigung oder Ruhegenuß für sich und auf Versorgungsgenüsse für seine Hinterbliebenen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes. Wenn der Gemeindebeamte wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit oder seiner Hinterbliebenen wegen seines Todes nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz beanspruchen können, so geht dieser Anspruch auf die Gemeinde über, soweit diese an die Entschädigungsberechtigten Dienstbezüge, Ruhe- oder Versorgungsgenüsse nach diesem Gesetz zu gewähren hat. Die in § 26 lit. g des Strafgesetzes als Folge der Verurteilung wegen eines Verbrechens vorgesehene teilweise Entziehungen solcher Ansprüche wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände es rechtfertigen, kann die Gemeindevertretung den Gemeindebeamten oder ihren Hinterbliebenen zur Linderung eines vorübergehenden Notstandes eine außerordentliche, nicht zurückzuzahlende Aushilfe gewähren. Wenn die Aushilfe zusammen mit den in den vorangegangenen zwei Jahren etwa gewährten früheren Aushilfen die Höge des den Gemeindebeamten beziehungsweise ihren Hinterbliebenen zustehenden Monatsbezuges bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenusses übersteigt, bedarf sie der Genehmigung der Landesregierung.
(3) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Umstände es rechtfertigen, kann die Gemeindevertretung zur Linderung einer andauernden Notlage mit Genehmigung der Landesregierung auch einen außerordentlichen laufenden, jederzeit widerrufbaren Unterhaltsbeitrag bewilligen.
(4) Sofern es zur Anpassung der Bezüge an geänderten Lebenskosten nötig ist, kann die Landesregierung zu den nach diesem Gesetz gebührenden Bezügen durch Verordnung Teuerungszulagen festsetzen, sei es in Form einmaliger Sonderzahlungen, sei es in Form monatlicher Zuschläge. Bei gleichen Voraussetzungen sollen solche Teuerungszulagen den für Landesbeamte festgesetzten entsprechen. Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt werden.
§ 46
Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, entsteht der Anspruch auf die dem Gemeindebeamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz, gebührenden Bezüge mit dem Beginn des Tages, an dem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis stattfindet, der Anspruch auf Veränderungen im Familienstand beruht und diese Veränderung der Gemeinde nicht binnen Monatsfrist angezeigt werden, so entstehet der Anspruch mit dem Beginn des Tages, an welchem diese Anzeige nachgeholt wird.
(2) Die fortlaufenden Bezüge sind jeweils am Monatsersten oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen. Bezüge, auf welche der Anspruch erst um Verlaufe eines Monats entstanden ist, sind zugleich mit den für den kommenden Monat gebührenden Bezügen im nachhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit dem März-, Juni-, September- und Dezemberbezügen auszuzahlen.
(3) Der Anspruch auf die fortlaufenden Bezüge erlischt außer in den Fällen des § 29 Abs. 4 und 5 mit dem Ablauf des Monats, in welchem die bezügliche dienstrechtliche Verfügung rechtswirksam wird oder das maßgebende Ereignis stattfindet. Fällt der Anspruch auf Bezüge in Abzug zu bringen
(4) Der Berechnung von Tagesbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen Tage mit 1/30 des Monats zugrunde zu legen.
§ 47
Bezüge um Ausland (Zollausland)
(1) Die Bezüge der Beamten der Gemeinde Mittelberg und der Hinterbliebenen dieser Gemeindebeamten sind in ihrer ziffernmäßigen Höhe den infolge des Zollanschlusses an Deutschland geänderten Wirtschafts- und Währungsverhältnissen nach Anhörung der Gemeinde Mittelberg durch Verordnung der Landesregierung anzugleichen.
(2) Zum Bezug von Ruhe- und Versorgungsgenüssen in das Ausland ist unbeschadet der nach anderen Gesetzen etwa bestehenden weiteren, z.B. devisenrechtlichen Vorschriften die besondere Bewilligung der Gemeindevertretung erforderlich, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder sich länger als zwei Monate im Ausland aufhält. Diese besondere Bewilligung ist jederzeit widerrufbar. Die Frist von zwei Monaten wird nur durch einen mehr als sechs Monate dauernden Aufenthalt im Inland unterbrochen.
(3) Die Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse ist im Falle des Abs. 2 bis zur Rückkehr des Berechtigten ins Inland oder bis zur Erlangung der im Abs. 2 bezeichneten besonderen Bewilligung aufzuschieben. Auf Antrag und auf Rechnung des Ruhegenußberechtigten kann der Ruhegenuß an seine im Inland zurückgebliebenen Familienangehörigen in jenem Teilbetrage ausbezahlt werden, der ihnen nach diesem Gesetz als Versorgungsgenuß gebühren würde, wenn der Ruhegenußberechtigte im Zeitpunkt der Ausreise gestorben wäre.
§ 48
Abzüge von den Bezügen
(1) Von den Bezügen des Gemeindebeamten dürfen Betröge für bestimmte Zwecke nur zurückbehalten werden, soweit die sin Gesetzen angeordnet ist oder mit dem Gemeindebeamten im Rahmen eines zwischen ihm und der Gemeinde bestehenden Rechtsverhältnisses vereinbart wird oder soweit es sich um vereinbarte Beträge für Wohlfahrtseinrichtungen handelt, deren Leistungen ausschleißlich für die Beamten einer oder mehrerer Gemeinden und deren Familienangehörigen bestimmt sind und diesen ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei oder Berufsvereinigung nach gleichen Grundsätzen gewährt werden. Sofern es sich nicht um satzungsgemäß geregelte Wohlfahrtseinrichtungen handelt, kann jeder Gemeindebeamte in die Verwaltung und Verrechnung solcher Beiträge Einsicht nehmen.
(2) Mitgliedsbeiträge für Berufsvereinigungen dürfen von den Bezügen des Gemeindebeamten nur dann einbehalten werden, wenn der Gemeindebeamte die Einbehaltung unter ziffernmäßiger Angabe der Höhe des Abzuges schriftlich beantragt.
(3) Verbotswidrig abgezogene Beträge kann der der Gemeindebeamte von der Gemeinde binnen drei Jahren zurückfordern.
§ 49
Vorschüsse
(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Gemeindebeamten oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen auf Ansuchen ein unverzinslicher, binnen längstens vier Jahren zurückzuzahlender Vorschuß bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewährt werden, wenn die von den monatlichen Bezügen abzuziehenden Rückzahlungsraten im unbelasteten pfändbaren Teil der Bezüge gedeckt sind. Der Gemeindebeamte kann jedoch den Vorschuß vorzeitig zurückzahlen.
(2) Solange ein Vorschuß nicht vollständig zurückbezahlt ist, darf kein neuer bewilligt werden.
(3) Zur Deckung eines beim Ableben eines Gemeindebeamten noch nicht zurückgezahlten Vorschusses können außer den etwa noch bestehenden Geldansprüchen des Verstorbenen auch die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche der Hinterbliebenen mit Ausnahme des Sterbekostenbeitrages herangezogen werden.
§ 50
Haftung der Gemeinde für gesetzwidrige Bezüge
Wenn eine Gemeinde ihren Beamten Bezüge gewährt, so kann sie von der Landesregierung unbeschadet der gegen ihre Organe anwendbaren Aufsichtsbehörden maßnahmen zum Erlag des Betrages der gesetzwidrig ausbezahlten Bezüge an den bezirksfürsorgeverband verhalten werden. Die Landesregierung kann diesen Betrag auch von einem bei ihr etwa bestehenden Guthaben der Gemeinde in Abzug bringen und unmittelbar an den Bezirksfürsorgeverband überweisen.
§ 51
Gleichzeitige Änderung der Dienstbezüge und der Ruhe- und Versorgungsgenüsse
Bei einer Änderung der Dienstbezüge ändern sich gleichzeitig auch die nach den Dienstbezügen bemessenen Ruhe- und Versorgungsgenüsse in der Weise, daß an die Stelle der bisherigen Beträge die aus der neuen Ruhegenußbemessunngsgrundlage sich ergebenden Beträge treten.
Bezüge der Gemeindebeamten
§ 52
Dienstbezüge
(1) Dem Gemeindebeamten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Familienzulagen, Wachdienstzulagen, Teuerungszulagen, Ergänzungszulagen).
(3) Neben den Monatsbezügen erhält der Gemeindeamte Sonderzahlungen und allfällige Nebenbezüge.
§ 53
Gehalt
(1) der Gehalt des Gemeindebeamten wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.
(2) Der Gehalt beträgt:
in der Dienstklasse
in der Gehaltsstufe
E
D
C
B
A
I
1
2
3
4
5
1282
1326
1370
1414
1458
1425
1490
1555
1620
1685
1521
1597
1673
1749
1825
II
1
2
3
4
5
6
1546
1590
1634
1678
1722
1766
1815
1880
1945
2010
2075
2140
1977
2053
2129
2205
2281
2357
1926
2030
2134
2238
III
1
2
3
4
5
6
7
8
1810
1854
1898
1942
1986
2030
274
2140
2205
2270
2335
2400
2465
2530
2595
2693
2433
2509
2585
2661
2737
2446
2550
2654
2758
2862
2595
2726
2857
in der Gehaltsstufe
IV
V
VI
VII
VIII
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
2660
2813
2966
3119
3272
3425
3578
3731
3884
4037
4267
3578
3731
3884
4058
4232
4406
4580
4754
4928
5102
5363
4580
4754
4928
5124
5320
5516
5712
5908
6104
6398
5712
5908
6104
6540
6976
7412
7848
8284
8720
9374
7848
8284
8720
9374
10028
10682
11336
11990
12971
(3) Der Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe C mit der Gehaltsstufe 2, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 3 und in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4. In der Dienstklasse V beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. In der Dienstklasse VI beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2.
(4) Wenn besondere dienstliche Rücksichten es erfordern, kann die Gemeinde mit Genehmigung der Landesregierung dem Gemeindebeamten höhere Bezüge gewähren, als ihm auf Grund seiner Einstufung zukämen. Die Gewährung höherer Bezüge hat möglichst durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höhere Bezüge zufolge Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung einzuziehen ist. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu versagen, wenn die Besserstellung des Gemeindebeamten gegenüber gleichartigen Landesbeamten nicht durch besondere dienstliche Gründe gerechtfertigt ist.
§ 54
Erreichung eines höheren Gehaltes
Der Gemeindebeamte erreicht einen höheren Gehalt durch
§ 55
Vorrückung in höhere Gehaltsstufen
(1) Der Gemeindebeamte rückt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach einer Dienstzeit von jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse vor.
(2) Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn die zweijährige Dienstzeit im der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März vollendet wird, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli.
(3) Die Vorrückung wird gehemmt:
(4) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.
§ 56
Zeitvorrückung in höhere Dienstklassen
(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Gemeindebeamte den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht de Gemeindebeamte der Verwendungsgruppe E und D die Dienstklassen II und III, der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen II bis IV, der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis V, der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.
(3) Die Zeitvorrückung findet nur statt, wenn die Dienstbeurteilung des Gemeindebeamten mindestens auf „gut“ lautet.
(4) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Gemeindebeamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse zugebracht hat, ein. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 des § 55 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Gemeindebeamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Gemeindebeamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
§ 57
Beförderung
(1) Der Gemeindebeamte ist bei einer Beförderung gemäß § 13 Abs. 1 lit. a in die niedrigste für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse einzureihen. Ist dieser Gehalt niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so ist der Gemeindebeamte in jene Gehaltsstufe einzureihen, deren Gehalt nächsthöher ist, als der bisher bezogene. Hat der Gemeindebeamte die Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändert sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe nicht.
(2) Bei einer Beförderung gemäß § 13 Abs. 1 lit. b ist der Gemeindebeamte in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstklasse einzureihen.
(3) Durch eine Beförderung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht. Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 werden hiedurch nicht berührt.
(4) Die sich nach Abs. 1 ergebende Einstufung ist bei Beförderung eines Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe D zum Beamten der Dienstklasse IV um die in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von zwei Jahren zu verbessern. Hemmungszeiträume bleiben hiebei außer Betracht.
(5) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so ist ihm abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1, zweiter Satz, die in den Gehaltsstufen 4, 5, 6, 9 und 10 der Dienstklasse IV verbrachten Zeit für die Vorrückung in der Dienstklasse V anzurechnen. Hemmungszeiträume bleiben heibei außer Betracht.
§ 58
Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe
(1) Wird ein Beamter der Dienstklasse I bis III in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe im Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Diese sich ergebende Zeit ist bei Überstellung aus der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe A um sechs Jahre und bei Überstellung aus den Verwendungsgruppen E, D und C in die Verwendungsgruppe A um zehn Jahre zu kürzen.
(2) Bei einer Überstellung gemäß Abs. 1 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit, soweit es sich nicht zum Hemmungszeiträume handelt, bis zum Ausmaß von zwei Jahren für die Vorrückung anzurechnen.
(3) Ist der Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf den Gehalt, der ihm jeweils in der bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde.
(4) Wird ein Gemeindebeamter der Dienstklasse IV bis VII in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits die in seiner Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene niedrigste oder eine höhere Gehaltsstufe erreicht, so ändert sich mit der Überstellung die Gehaltsstufe nicht. Hat der Gemeindebeamte die niedrigste Gehaltsstufe der neuen Verwendungsgruppe noch nicht erreicht, so ist er in diese einzureihen.
(5) Furch eine Überstellung wird der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht berührt.
§ 59
Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe
(1) Wird ein Gemeindebeamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich auf Grund der Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe im Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Durch eine solche Überstellung wird der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht berührt.
(2) Ist die bisherige Dienstklasse des Gemeindebeamten durch Zeitvorrückung nicht erreichbar, so gebührt dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch erreichbar ist.
§ 60
Ergänzungszulage
Wenn einem Gemeindebeamten aus Anlaß der Übernahme aus dem kündbaren Gemeindeangestelltenverhältnis oder der Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe niedrigere Monatsbezüge zukämen, als er bisher gehabt hat, so erhält er zu seinen neuen Monatsbezügen eine nach Maß des Erreichens eines höheren Gehaltes zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen einzuziehen Ergänzungszulage auf seine bisherigen Monatsbezüge. Die Ergänzungszulage ist für den Ruhegenuß nicht anrechenbar.
§ 61
Familienzulagen, Heiratsbeihilfe
(1) Der Gemeindebeamte erhält für jedes eigene Kind, das als unversorgt anzusehen ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Kinderzulage im Betrage von monatlich 120 Schilling für das erste, 130 Schilling für das zweite, 140 Schilling für das dritte und 150 Schilling für jedes weitere zu berücksichtigende Kind. Für älter, anderweitig nicht versorgte eigenen Kinder kann ihm die Kinderzulage, wenn die Kinder in beruflicher Ausbildung stehen, bis zur Vollendung ihres 24. Lebensjahres, wenn sie die berufliche Ausbildung wegen nicht überwindbarer Hindernisse nicht rechtzeitig beginnen oder vollenden können, für einen angemessenen weiteren Zeitraum, und wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen oder infolge Krankheit dauernd außerstande sind, sich den Unterhalt selbst zu verdienen, ohne zeitliche Beschränkung weiter gewährt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Kinderzulage dem Gemeindebeamten für jedes in seinem Haushalt lebende und von ihm erhaltene fremde Kind, das als unterversorgt anzusehen ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gewährt werden. Wann ein Kind als versorgt zu gelten hat, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung.
(2) Einem verheirateten Gemeindebeamten gebührt eine Haushaltszulage im Betrage von 100 S monatlich. Die Haushaltszulage gebührt im gleichen Ausmaß einem geschiedenen oder verwitweten Gemeindebeamten, wenn er Kinderzulage gemäß Abs. 1 bezieht, einem geschiedenen Gemeindebeamten ferner, wenn er für den Unterhalt der geschiedenen Gattin zu sorgen verpflichtet ist. Ferner gebührt die Haushaltszulage jenen Gemeindebeamten, die im eigenen Haushalt für ihren Vater oder ihre Mutter zu sorgen haben und nicht schon aus anderen Gründen die Haushaltszulage erhalten.
(3) Kinderzulagen und Haushaltszulagen gebühren in dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, im vollen Ausmaß.
(4) Für verheiratete Gemeindebeamte weiblichen Geschlechts gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 nur, wenn sie als Familienerhalter anzusehen sind und ihr Ehegatte nicht gleichartig Familienzulagen aus öffentlichen Mitteln bezieht.
(5) Der Gemeindebeamte erhält aus Anlaß seiner erstmaligen Verehelichung eine Heiratsbeihilfe in der Höhe von 1000 Schilling, wenn er im Zeitpunkt der Eheschließung mindestens zwei Jahre ununterbrochen im Dienst der Gemeinde gestanden ist.
§ 62
Wachdienstzulage
Der Gemeindebeamte des Sicherheitswachdienstes erhält eine monatliche Wachdienstzulage, die teilweise für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar ist. Die Wachdienstzulage und der pensionsanrechenbare Teil derselben betragen:
in der Dienstklasse
Wachdienstzulage
S
pensionsanrechenbar
S
I
II
III
IV
390
430
470
510
150
190
230
270
in der Dienstklasse
Wachdienstzulage
S
pensionsanrechenbar
S
I
II
III
IV
V
550
650
750
850
950
230
330
430
530
730
§ 63
Sonderzahlung
Dem Gemeindebeamten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Gemeindebeamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.
§ 64
Nebenbezüge
(1) Der Gemeindebeamte hat Anspruch auf
(2) Dem Gemeindebeamten können für außergewöhnliche Arbeitsleistungen einmalige Belohnungen gewährt werden. Auf die Bedeutung dieser Arbeitsleistung ist hiebei Bedacht zu nehmen.
(3) Das Nähere über die Nebenbezüge, insbesondere über Voraussetzungen und Ausmaß derselben, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung.
§ 65
Mutterschaftsgeld
(1) Weibliche Gemeindebeamte erhalten während eines Sonderurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft (§ 40 Abs. 3) ein monatliches Mutterschaftsgeld, wenn ihr neugeborenes Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird.
(2) Das Mutterschaftsgeld beträgt ein Drittel des letzten vollen Monatsgehaltes zuzüglich eines Zuschlages in der Höhe der nach diesem Gesetz gebührenden Kinderzulage.
§ 66
Naturalbezüge
(1) Der Gemeindebeamte hat für die ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses gewährten Naturalbezüge (Wohnung, Verköstigung, Nutzung von Grundstücken u. dgl.) eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten, örtliche Verhältnisse u. ä. zu bemessen ist. Diese Vergütung ist, auf monatliche Teilbeträge aufgeteilt, vom Monatsgehalt zurückzubehalten.
(2) Durch die Überlassung einer Wohnung oder einer Grundstücksnutzung gemäß Abs. 1 wird ein Bestandsverhältnis nicht begründet. Der Gemeindebeamte oder seine Rechtsnachfolger haben auf Verlangen der Dienstbehörde Wohnung und Grundstücke zu räumen, wenn die Voraussetzung für ihre Beistellung infolge Auflösung oder Änderung im Dienstverhältnisses wegfallen oder eine den Interessen der Verwaltung besser dienende Verwendung derselben erfolgen soll. Gemeindebeamte ohne eignen Haushalt haben die gmäß Abs. 1 zugewiesenen Wohnung sofort, Gemeindebeamte mit eigenen Haushalt binnen zwei Monaten zu räumen. Erforderlichen Falles kann die Räumung auch im Verwaltungswege vollstreckt werden. Ein Aufschub der zwangsweisen Räumung darf von der Vollstreckungsbehörde nur bei drohender Obdachlosigkeit bewilligt werden. Aus diesem zeitweiligen Verzicht der Dienstbehörde auf die Räumung kann die Begründung eines Bestandsverhältnisses nicht abgeleitet werden.
(3) Während der Dauer einer Präsenzdienstleistung des Gemeindebeamten dürfen Naturalbezüge, die vom Einberufen oder seinen Angehörigen weiter benötigt werden, aus Gründen der Präsenzdienstleistung nicht geschmälert werden. Der Gemeindebeamte hat jedoch die für den Naturalbezug festgesetzte Vergütung monatlich an die Gemeinden zu entrichten, widrigenfalls der Naturalbezug ganz oder teilweise eingestellt werden kann.
§ 67
Ruhegenuß
(1) der in den Ruhestand versetzte Gemeindebeamte erhält einen monatlichen Ruhegenuß, ferner nach Maßgabe der §§ 61 und 63 Familienzulagen und Sonderzahlungen.
(2) Der Ruhegenuß beträgt nach zehn Dienstjahren 40 v. H. und für jedes weitere Dienstjahr 2 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Bruchteile eines Dienstjahres gelten für die Berechnung der ruhegenußfähigen Dienstzeit als volles Jahr, wenn sie wenigstens sechs Monate betragen, sonst werden sie vernachlässigt. Die Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt 80 v. H. des zuletzt bezogenen Monatsgehaltes und der für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Zulagen. Könnte der Gemeindebeamte bei weiterer Dienstleistung noch in eine höhere Gehaltsstufe vorrücken und hat er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand die für diese Vorrückung erforderliche Dienstzeit schon zur Hälfte zurückgelegt, so wird die Gehaltserhöhung, die durch Vorrückung eintreten würde, bei der Ruhegenußbemessung voll berücksichtigt.
(3) Der Ruhegenuß wird auf Grund der im Standesausweis enthaltenen Angaben berechnet, es sei denn daß der Gemeindebeamte binnen zwei Wochen nach Zustellung des Berechnungsbescheides dagegen Einspruch erhebt und den Anspruch auf einen Ruhegenuß, der ihm nach den Angaben im Standesausweis nicht zukommt, oder den Anspruch auf einen höheren Ruhegenuß, als er ihm nach den Angaben im Standesausweise zukommt, nachweisen kann. Hat der Gemeindebeamte im ersten Falle Abfertigung bezogen, so ist der Ruhegenuß erst von dem Zeitpunkt an anzuweisen, in welchem die bezogene Abfertigung durch die angefallenen Ruhegenußbeträge vollständig abgedeckt ist.
(4) Der Ruhegenuß darf keinem Falle die Ruhegenußbemessungsgrundlage übersteigen.
§ 68
Begünstigte Bemessung des Ruhegenusses
(1) Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe A werden vier Hochschulstudienjahre für die Ruhegenußbemessung angerechnet.
(2) Der Ruhegenuß eines im Sicherheitswachdienst verwendeten Gemeindebeamten beträgt nach zehnjähriger Dienstleistung 40 v. H. und für jedes weitere in diesem Dienst vollendete Jahr 2.4 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(3) Wenn ein Gemeindebeamter, der schon fünf, aber noch nicht zehn für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstjahre vollendet hat, ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden infolge Körperbeschädigung oder Krankheit dauernd dienstunfähig geworden ist, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 4 gegeben sind, so erhält er einen Ruhegenuß von 40 v. H. der Ruhegenußbesmessungsgrundlage.
(4) Einem Gemeindebeamten sind für die Ruhegenußbemessung zehn Jahre zu seiner ruhegenußfähigen Dienstzeit anzurechnen, wenn er ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges verschulden
(5) Ist der Gemeindebeamte im Falle des Abs. 4 nicht zu seinem Dienst, sondern auch zu jedem anderen Erwerb dauernd unfähig geworden, so werden ihm auf sein Ansuchen zu seiner tuhegenußunfähigen Dienstzeit weitere zehn Jahre für die Ruhegenußbemessung zugerechnet.
(6) Die begünstigte Bemessung des Ruhegenusses gemäß den Abs. 4 und 5 kann zurückgängig gemacht werden, wenn und soweit die Voraussetzung, an die sie sich nach dem Gesetz gebunden waren, nachträglich wegfallen.
(7) Die Bestimmungen des § 67 Abs. 4 findet auch bei begünstigter Bemessung des Ruhegenusses Anwendung.
§ 69
Ruhegenußzulage
(1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes, dessen monatlicher Ruhegenuß den Mindestsatz gem. Abs. 2 nicht erreicht, gebührt eine monatliche Ruhegenußzulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem Ruhegenuß und dem Mindestsatz.
(2) Der Mindestsatz ist unter Bedachtnahme auf den für den Lebensunterhalt erforderlichen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Für die Ehefrau und für jedes Kind, für das es eine Kinderzulage gewährt wird, sind entsprechende Steigerungsbeträge vorzusehen.
§ 70
Abfertigung des Gemeindebeamten
(1) Der Gemeindebeamte, der nach mindestens dreijähriger ununterbrochen Dauer seines Dienstverhältnisses wegen Eintrittes der in § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 lit. c bezeichneten Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 1 ausgeschieden wird, hat Anspruch auf Abfertigung. Die Abfertigung beträgt das Neunfache, wenn die für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzeit aber ununterbrochen schon fünf Jahre gedauert hat, das Achtzehnfache des letzten Monatsbezuges.
(2) Weibliche Gemeindebeamte haben ferner Anspruch auf Abfertigung, wenn sie innerhalb zweier Jahre, nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren haben, gemäß § 22 Abs. 1 aus dem Dienstverhältnis austreten. Die Abfertigung beträgt in diesen Fällen, wenn die für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstzeit drei Jahre nicht übersteigt, das Zweifache der dem Gemeindebeamten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührenden Bezüge. Sie erhöht sich für jedes weitere begonnene für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Dienstjahr um einen weiteren Monatsbezug bis auf höchstens 24 Monatsbezüge.
Bezüge der Hinterbliebenen
§ 71
Art, Begrenzung, Fälligkeit und Einstellung der Hinterbliebenenbezüge
(1) Wenn der Gemeindebeamte aus dem Dienstverhältnis (Ruhestandsverhältnis) durch Tod ausscheidet, so gebühren seinen Hinterbliebenen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Sterbekostenbeitrag, die Abfertigung und die Versorgungsgenüsse (Witwenpension, Erziehungsbeitrag, Waisenpension).
(2) Die Summe der Witwenpension, der Erziehungsbeiträge und der Waisenpension darf, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt wird, nicht größer sein als der Ruhegenuß, der dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes gebührt hat oder gebührt hätte. Witwenpension, Erziehungsbeiträge und Waisenpensionen sind erforderlichen Falles verhältnismäßig zu kürzen.
(3) Die gemäß Abs. 1 gebührenden Bezüge sind den Hinterbliebenen von Amts wegen flüssig zu machen. Vorschüsse auf den Sterbekostenbeitrag sind bis zur Höhe von 90 v. H. von der Gemeinde auf Ansuchen sofort anzuweisen. Der Sterbekostenbeitrag ist binnen längstens vier Wochen ganz zur Auszahlung zu bringen.
§ 72
Sterbekostenbeitrag
(1) Der Sterbekostenbeitrag beträgt das Dreifache des Monatsbezuges (Ruhegenusses) ohne Familienzulagen, der dem verstorbenen Gemeindebeamten im letzten Monat seines Dienstverhältnisses (Ruhestandsverhältnisses) gebührt hat.
(2) Der Sterbekostenbeitrag gebührt dem überlebenden Eheteil, sofern er mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens in Ehegemeinschaft gelebt hat oder die Ehegemeinschaft nur wegen der Erziehung der Kinder, aus wirtschaftlichen oder ähnlichen, nicht im persönlichen Verhältnis der Ehegatten gelegenen Gründen aufgegeben war.
(3) Wenn der Verstorbene keine gemäß Abs. 2 Anspruchsberechtigten hinterlassen hat, gebührt der Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand zunächst den in der Obsorge des Verstorbenen gestandenen ehelichen Nachkommen, in Ermangelung solcher jenen ehelichen Nachkommen, welche die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder, wenn für die Begräbniskosten anderweitig vorgesorgt wurde, den Verstorbenen in einer längeren Krankheit unmittelbar vor seinem Tode gepflegt haben.
(4) War der Verstorbene ledig oder kinderlos verwitwet, so gilt die Bestimmung des Abs. 3 sinngemäß zugunsten der gesetzlichen Erben.
(5) In allen anderen Fällen kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil jener Person gewährt werden, welche die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder, wenn für die Begräbniskosten anderweitig vorgesorgt wurde, den Verstorbenen in einer längeren Krankheit unmittelbar vor seinem Tode gepflegt haben.
§ 73
Abfertigung der Hinterbliebenen
Wenn ein Gemeindebeamter stirbt, ohne den Anspruch auf Ruhegenuß erworben zu haben, so gebührt seiner Witwe oder den elternlosen und den diesen gleichgestellten Waisen, wenn der Verstorbene für sie Kinderzulage bezogen hatte, eine einmalige Abfertigung im Ausmaß der dreifachen Ruhegenußbemessungsgrundlage.
§ 74
Witwenpension
(1) Wenn ein Gemeindebeamter, der den Anspruch auf Ruhegenuß nach diesem Gesetz schon erworben oder Ruhegenuß nach diesem Gesetz schon bezogen hat, stirbt, so hat die im Zeitpunkt seines Todes mit ihm in rechtsgültiger Ehe verbundene Ehegattin für die Dauer ihres Witwenstandes Anspruch auf Witwenpension.
(2) Anspruch auf Witwenpension haben ferner die aus einer früheren Ehe mit dem verstorbenen Gemeindebeamten schuldlos geschiedenen Frauen, solange sie eine neue Ehe nicht geschlossen haben. Der Anspruch entsteht mit dem Ersten des auf seine Anmeldung bei der Dienstbehörde des Verstorbenen folgenden Monats. Unter mehreren Anspruchsberechtigten ist die Witwenpension nach der Zahl der von ihnen in Ehegemeinschaft mit dem Verstorbenen zugebrachten vollen Jahre aufzuteilen. Die Bestimmung des § 71 Abs. 2 findet Anwendung.
(3) Die Witwenpension beträgt 50 v. H. des Ruhegenusses, der dem verstorbenen Gatten im Zeitpunkt seines Todes gemäß § 67 gebührt hat oder gebührt hätte, mindestens aber 35 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(4) Zur Witwenpension gebühren Familienzulagen und Sonderzahlungen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 61 und 63.
§ 75
Begünstigte Bemessung der Witwenpension
(1) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 des § 68 gelten sinngemäß auch für die Bemessung der Witwenpension.
(2) Wenn der Tod eines Gemeindebeamten unter den in § 68 Abs. 4 lit. a eingetreten, so ist die Witwenpension, wenn die Witwe innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des Verstorbenen darum ansucht, nach jenem Ruhegenuß zu bemessen, den der Verstorbene hätte beanspruchen können, wenn an Stelle des Todes nur die Dienstunfähigkeit eingetreten wäre.
(3) Hat der Verstorbene der Gemeindesicherheitswache angehört und ist sein Tod durch Unfall gemäß § 68 Abs. 4 lit. a eingetreten, so ist die Witwenpension, wenn die Witwe innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des Verstorbenen darum ansucht, mit 80 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage zu bemessen.
(4) Ausnahmsweise kann die Gemeindevertretung mit Genehmigung der Landesregierung die Witwenpension in den Fällen des Abs. 2 bis auf 80 v. H. der Bemessungsgrundlage und in den Fällen des Abs. 3 bis auf die volle Bemessungsgrundlage erhöhen.
§ 76
Beschränkung des Anspruches auf Witwenpension
(1) Witwen, die ihren Gatten im Dienststand geheiratet haben, nachdem er das 65. Lebensjahr überschritten hatte, haben nur dann Anspruch auf Versorgungsgenüsse für sich und ihre aus dieser Ehe stammenden oder durch diese Ehe legitimierten Kinder, wenn der Verstorbene 15 Dienstjahre tatsächlich zurückgelegt hatte und entweder die Ehe mindestens zwei Jahre gedauert hat oder in dieser Ehe ein Kind geboren wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Gatten nachgewiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat oder durch diese Ehe ein Kinde legitimiert wurde.
(2) Witwen, die ihren Gatten erst geheiratet haben, nachdem er in den Ruhestand versetzt war, haben nur dann Anspruch auf Versorgungsgenüsse für sich und ihre aus dieser Ehe stammenden oder durch diese Ehe legitimierten Kinder, wenn der Verstorbene um Zeitpunkt der Eheschließung das 65. Lebensjahr noch nicht überschritten, 15. Dienstjahre tatsächlich zurückgelegt hatte, der Altersunterschied bei den Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre beträgt und entweder die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat oder in dieser Ehe ein Kind geboren wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Gatten nachgewiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert wurde.
(3) Witwen, die beim Tode ihres Gatten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, steht der Anspruch auf Witwenpension und allfällige Erziehungsbeiträge, sofern es sich nicht um einen der in § 68 Abs. 4 lit. a bezeichneten Fälle handelt, nur für das auf den Tod ihres Gatten folgende erste Jahr zu, es sei denn, daß entweder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat oder nach dem Verstorbenen wenigstens ein eheliches, in der Betreuung der Witwe stehendes Kind unter 14 Jahren gedauert hat oder nach dem Verstorbenen wenigstens ein in der Betreuung der Witwe stehendes Kind unter 14 Jahren hinterblieben ist. Wenn nach dem Verstorbenen wenigstens ein in der Betreuung der Witwe stehendes Kind hinterblieben ist, für das der Verstorbene im Sterbemonat Kinderzulage gemäß § 61 bezogen hatte, kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen der Versorgungsgenuß über ein Jahr hinaus für die Zeit gewährt werden, während der das Kind in der Betreuung der Witwe steht und als unversorgt anzusehen ist. Vollendet die Witwe in dieser Zeit das 35. Lebensjahr, so kann ihr der Versorgungsgenuß belassen werden.
§ 77
Witwenpensionszulage
(1) Der Witwe nach einem Gemeindebeamten, deren monatliche Witwenpension dem Mindestsatz gemäß Abs. 2 nicht erreicht, gebührt eine monatliche Witwenpensionszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Witwenpension und dem Mindestsatz.
(2) der Mindestsatz ist unter Bedachtnahme auf den für den Lebensunterhalt erforderlichen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Für Kinder, für die ein Erziehungsbeitrag gewährt sind, sind entsprechende Steigerungsbeträge vorzusehen.
(3) Bei mehreren anspruchsberechtigten Witwen gebühren die Witwenpensionszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen der nicht aufgeteilten Witwenpension und dem Mindestsatz. Die Witwenpensionszulage ist in derselben Weise aufzuteilen wie die Witwenpension.
§ 78
Abfertigung der Witwe
(1) Wenn die im Bezug der Witwenpension stehende Witwe eines Gemeindebeamten eine neue Ehe schließt, so verliert sie den Anspruch auf die Witwenpension und gewinnt dafür den Anspruch auf Abfertigung.
(2) Die Abfertigung beträgt das Vierundzwanzigfache der im Monat der neuen Eheschließung der Witwe gebührenden Witwenpension (samt Familienzulagen und Teuerungszuschlägen) ohne die allfälligen Erziehungsbeiträge.
§ 79
Erziehungsbeiträge
Für jedes eheliche oder durch die nachfolgende Ehe legitimierte Kind eines Gemeindebeamten gebührt der Witwe, solange sie selbst auf fortlaufende Witwenpension Anspruch hat und unter den in § 61 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen ein Erziehungsbeitrag von je einem Fünftel der gemäß § 74 oder § 75 gebührenden Witwenpension.
§ 80
Waisenpension
(1) Elternlose Waisen nach einem Gemeindebeamten oder solchen gleichgestellte Waisen haben nach Maßgabe der sinngemäß anzuwenden Bestimmungen des § 61 Anspruch auf Waisenpension. Die Waisenpension beträgt für jede anspruchsberechtigte Waise die Hälfte der gemäß § 74 oder § 75 gebührenden Witwenpension.
(2) Kinder, für welche ihre Mutter Erziehungsbeitrag gemäß § 79 bezogen hat, erwerben mit dem Zeitpunkt der Wiederverehelichung ihrer Mutter den Anspruch auf Waisenpension gemäß Abs. 1.
(3) Elternlose oder diesen gelichgestellte Waisen, die im Genuß der Waisenpension stehen, erhalten unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 einen Zuschuß im Ausmaß der Kinderzulage nach § 61 Abs. 1 sowie Sonderzahlungen nach Maßgabe des § 53.
(4) Waisen, deren monatliche Waisenpension den Mindestsatz nicht erreicht, gebührt eine monatliche Waisenpensionszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Waisenpension und dem Mindestsatz. Der Mindestsatz ist unter Bedachtnahme auf den für den Lebensunterhalt erforderlichen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.
Ahndung von Pflichtverletzungen
§ 81
Art der Ahndung, Mitteilung von Pflichtverletzungen
(1) Ungehörigkeit in der Amtsführung und Pflichtverletzungen, die sich der Gemeindebeamte zuschulden kommen läßt, ziehen unbeschadet einer strafrechtlichen Ahndung je nach ihrer Bedeutung Ausstellungen, Rügen, Ordnungsstrafen oder Dienststrafen nach sich. Die Verhängung von Ordnungsstrafen oder Dienststrafen wird durch allfällige in der gleichen Sache bereits ergangene Ausstellung und Rügen nicht behindert.
(2) Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sind verpflichtet, Handlungen oder Unterlassungen eines Gemeindebeamten, die den Tatbestand einer Verletzung seiner Dienstpflichten bilden könnten, seiner Dienstbehörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 82
Ausstellungen, Rügen
(1) Die Vorgesetzten des Gemeindebeamten haben das Recht, ihm Ungehörigkeit in seiner Amtsführung anzustellen oder ihm wegen geringfügiger Verletzungen der ihm obliegenden Pflichten eine mündliche Rüge zu erteilen.
(2) Ausstellungen und Rügen gemäß Abs. 1 haben, abgesehen von ihrem allfälligen Einfluß auf die Dienstbeurteilung, keine dienstrechtlichen Folgen und sich im Standesausweis nicht einzutragen.
§ 83
Ordnungsstrafen
(1) Ein Gemeindebeamter, der seine Dienstpflichten empfindlich verletzt, macht sich, sofern die Pflichtverletzung nicht den Tatbestand des Dienstvergehens darstellt, einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Wenn ihm nicht gemäß Art. 57 oder 58 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 oder Art. 22 der Landesverfassung die Immunität zugute kommt, hat der Bürgermeister über ihn eine Ordnungsstrafe zu verhängen.
(2) Ordnungstrafen sind die Verwarnung und die Geldbuße. Die Geldbuße ist unter die Bedachtnahme auf alle sachlichen und persönlichen Umstände des Straffalles mit mindestens 5 v. H. und höchsten 10 v. H. des vom beschuldigten zuletzt bezogenen Monatsbezuges mit Ausnahme der Familienzulagen zu bemessen. Sie ist vom nächsten Monatsbezug des Bestraften zurückzubehalten und für Wohlfartszwecke der Gemeinde zu verwenden.
(3) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung zu geben. Die Ordnungsstrafe ist unter Angabe der Gründe schriftlich zu verhängen. Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe kann der Beschuldigte binnen zwei Wochen schriftlich Berufung einbringen. Über die Berufung entscheidet die Gemeindevertretung endgültig.
(4) Ordnungsstrafen um standesausweis nicht einzutragen.
§ 84
Dienststrafen
(1) Wenn die von einem Gemeindebeamten begangene Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände, mit einer Ordnungsstrafe nicht mehr ausreichen geahndet wäre, stellt sie ein Dienstvergehen dar. In diesem Falle ist gegen den Gemeindebeamten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 89 Abs. 1 das Dienststrafverfahren einzuleiten.
(2) Gegen einen Gemeindebeamten des Ruhestandes ist das Dienstverfahren durchzuführen
(3) Dienststrafen sind:
(4) Die Geldstrafe ist mit mindestens 10 v. H. und höchstens 20 v. H. des vom Beschuldigten zuletzt bezogenen Monatsbezuges mit Ausnahme der Familienzulage zu bemessen. Sie ist vom nächsten Monatsbezug des Bestraften zurückzubehalten und für Wohlfartszwecke der Gemeinde zu verwenden.
(5) Die Minderung des Monatsbezuges (Ruhegenusses) hat mindestens 10 v. H. und höchstens 25 v. H. desselben mit Ausnahme der Familienzulagen zu betragen und ist für die Dauer von drei Monaten bis zu drei Jahren anzuordnen.
(6) Die Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge ist für mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre auszusprechen.
(7) Die Dienststrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhegenuß darf nur verhängt werden, wenn der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verhängung der Dienststrafe das 50. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Dienststrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand hat die Minderung des Ruhegenusses mindestens 10 v. H. und höchsten 60 v. H. desselben mit Ausnahme der Familienzulagen zu betragen.
§ 85
Aufschub des Strafvollzuges
(1) Wenn mit der bloßen Androhung des Strafvollzuges dieselbe Wirkung erreicht wird wie mit der Vollstreckung der Strafe, kann die Dienstkammer den Vollzug der im § 84 Abs. 3 lit. B bis d aufgezählten Dienststrafen aufschieben.
(2) Neben der Beschaffenheit des Dienstvergehens und dem Grad des Verschuldens ist bei der Entscheidung über den Aufschub des Strafvollzuges vornehmlich auf die dienstliche Führung des Beschuldigten, sein Alter und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob er den Schaden nach Kräften gutgemacht hat.
(3) Bei Aufschub des Strafvollzuges beträgt die Bewährungsfrist drei Jahre, beginnend mit der Rechtskraft des Dienststraferkenntnisses. Wird gegen den Gemeindebeamten innerhalb dieser Frist neuerlich ein Dienststrafverfahren eingeleitet, so verlängert sich die Bewährungsfrist bis zum Abschluß dieses Dienstverfahrens.
(4) Wird über den Gemeindebeamten innerhalb der Bewährungsfrist neuerlich eine Dienststrafe verhängt und lautet diese nicht auf Entlassung, so ist die aufgeschobene Strafe, wenn es sich um einen Verweis handelt, sofort, in den übrigen Fällen nach Vollstreckung der neuen Dienststrafe zu vollziehen.
§ 86
Dienststrafkammer
(1) Dienststrafen können nur von der Dienststrafkammer für Gemeindebeamte verhängt werden.
(2) Die Dienststrafkammer für Gemeindebeamte wird bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch gebildet. Sie besteht aus einem rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzendenden, einem Bürgermeister als erstem und einem Gemeindebeamten als zweiten Beisitzer. Die Mitglieder der Dienststrafkammer und die erforderliche Zahl von Ersatzmännern werden von der Landesregierung für je drei Jahre bestellt, der erste Beisitzer und seine Ersatzmänner auf Vorschlag einer von den Gemeinden des Landes zur Besorgung ihrer gemeinsamen Angelegenheiten allenfalls geschaffenen Vereinigung, der zweite Beisitzer und seine Ersatzmänner auf Vorschlag einer allenfalls durch Gesetz geschaffenen, das ganze Land umfassenden Personalvertretung der Gemeindeangestellten. Den Schriftführer der Dienstkraftkammer bestellt die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch von Fall zu Fall aus der Reihe ihrer rechtskundigen Beamten.
(3) die Mitglieder der Dienststrafkammer sind auszuscheiden durch neue zu ersetzen, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn gegen sie ein Strafgerichts- oder Dienststrafverfahren angängig wird. Hinsichtlich ihrer Befangenheit im einzelnen Fall gelten die Bestimmungen des § 7 AVG 1950.
(4) Die Dienststrafkammer faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
(5) Die Mitglieder der Dienststrafkammer sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihr Amt als Ehrenamt aus und haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen. Die aus der Mitwirkung von Landesangestellten erwachsenden Konten und den Sachaufwand des Dienststrafverfahrens trägt das Land, die übrigen Verfahrenskosten trägt unbeschadet der Bestimmungen des § 93 Abs. 6 die Gemeinde, bei der der Beschuldigte angestellt ist.
§ 87
Ankläger
(1) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen bestellt die Landesregierung einen rechtskundigen Landes- oder Gemeindebeamten zum Ankläger. Die Bestimmung des § 86 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Dem Kläger obliegt es, bei der Durchführung des Dienststrafverfahrens für die Wahrung der Ehre und des Ansehens des Standes der Gemeindebeamten für strenge Erfüllung der Amtspflichten und Wahrung der Interessen der Gemeinde einzutreten.
(3) Der Ankläger ist vor jeder Beschlußfassung der Dienststrafkammer zur Wahrung der ihm anvertrauten Interessen zu hören.
§ 88
Verteidiger
(1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich eines Verteidigers aus dem Stande der Gemeindebeamten des Landes oder der in der Verteidigerliste eingetragenen Personen zu bedienen. Beamte dürfen hiefür keine Belohnung annehmen und haben gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßig gemachten Aufwandes.
(2) Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Er ist verpflichtet, über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukommenden vertraulichen Mitteilungen Verschwiegenheit zu beobachten.
(3) Gemeindebeamte, die mit der Verteidigung betraut werden, dürfen wegen ihrer Äußerung, die in der pflichtgemäßen Wahrung der ihnen anvertrauten Interessen begründet sind, weder während der Ausübung ihres Auftrages noch nach dessen Beendigung zur Verantwortung gezogen werden. Sie haben indes bei der Wahrnehmung ihrer Aufgebe als Verteidiger in Wort und Schrift den gebotenen Anstand zu wahren, widrigenfalls der Vorsitzende der Dienststrafkammer ihnen nach vorausgegangener Mahnung das Wort entziehen oder ihre Entfernung verfügen kann.
§ 89
Einleitung des Dienststrafverfahrens
(1) Erachtet der Bürgermeister oder die Gemeindevertretung den Tatbestand eines Dienstvergehens gegeben, so haben sie, wenn dem Beschuldigten nicht gemäß Art. 57 oder 58 des Bundes- Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 oder Art. 22 der Landesverfassung die Immunität zukommt, nach vorläufiger Klarstellung des Sachverhaltes unter Anschluß des Personalaktes des Beschuldigten die Anzeige an die Dienststrafkammer zu erstatten.
(2) Ist der Bürgermeister oder die Gemeindevertretung der Anschauung, daß die vorliegende Pflichtverletzung auch einen strafgerichtlich zu ahndenden Tatbestand darstellt, so haben sie unter gelichzeitiger Verständigung der Dienststrafkammer die Anzeige an die Staatsanwalschaft zu erstatten.
(3) Kommt der Gemeindeaufsichtsbehörde zur Kenntnis, daß ein Gemeindebeamter sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat, so hat sie den Bürgermeister schriftlich aufzufordern, binnen zwei Wochen die Dienststrafanzeige zu erstatten. Wenn der Bürgermeister dieser Aufforderung nicht entspricht, so kann die Gemeindeaufsichtsbehörde selbst Anzeige erstatten.
(4) Die Dienststrafkammer beschließt nach Anhörung des Anklägers ohne Parteienverhandlung und erforderlichen Falles nach Vornahme weiterer Erhebungen, ob die Dienststrafuntersuchung einzuleiten ist oder die Einleitung des Dienststrafverfahrens abgelehnt wird. Der Beschluß ist dem Beschuldigten, dem Ankläger und der Gemeinde schriftlich zuzustellen. Gegen den Beschluß auf Einleitung der Dienststrafuntersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluß, mit dem die Einleitung des Dienststrafverfahrens abgelehnt wird, kann der Ankläger binnen zwei Wochen an die Dienststrafberufungskammer erheben.
(5) Mit Zustimmung des Anklägers kann die Dienststrafkammer an Stelle des Beschlusses auf Einleitung der Dienststrafuntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschließen. Für diesen Beschluß gelten die Bestimmungen des § 91 Abs. 3
(6) Wenn ein in ein Strafgerichts- oder Dienststrafverfahren verwickelter Gemeindebeamter nicht schon durch den Bürgermeister vom Dienst enthoben ist, kann ihn die Dienststrafkammer vom Dienst vorläufig entheben, wenn sie dies mit Rücksicht auf die Art und die Schwere der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung angezeigt erachtet. Hiefür gelten die Bestimmungen des § 18 Abs. 2 und 3.
(7) Erachtet die Dienstkammer, daß die dem Gemeindebeamten zur Last gelegte Pflichtverletzung strafgerichtlich zu ahnden sei, so hat sie die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Bis zum Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens hat das Dienststrafverfahren zu ruhen.
(8) Wenn das Dienstverhältnis (Ruhestandsverhältnis) des Beschuldigten aufgelöst wird, so ist das Dienststrafverfahren einzustellen.
§ 90
Untersuchung, Untersuchungsführer
(1) Ist die Einleitung der Dienststrafuntersuchung beschlossen, so hat die Landesregierung auf Antrag des Vorsitzenden der Dienststrafkammer den Untersuchungsführer zu bestellen. Hievon ist der Beschuldigte von der Dienststrafkammer in Kenntnis zu setzen. Mitglieder der Dienststrafkammer und der Ankläger können nicht zur Untersuchungsführern bestellt werden.
(2) Der Untersuchungsführer hat Zeugen und Sachverständige unbeeidet zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern. Die Verweigerung der Mitwirkung des Beschuldigten hält das Verfahren nicht auf.
(3) Der Ankläger kann eine Ergänzung der Untersuchung namentlich durch Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte beantragen. Auch der Beschuldigte hat das Recht, Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.
(4) Trägt der Untersuchungsführer Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er einen Beschluß der Dienststrafkammer einzuholen.
(5) Während der Dauer der Untersuchung kann der Untersuchungsführer, soweit er es mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar vindet, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die Verhandlungsakten gestatten. Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses hat der Beschuldigte und sein Verteidiger das Recht, die Verhandlungsakten, mit Ausnahme der Beratungsniederschriften, einzusehen und von ihnen Abschrift zu nehmen. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlungsakten sind untersagt.
(6) Die Akten über die abgeschlossene Dienststrafuntersuchung hat der Untersuchungsführer dem Ankläger zu übergeben, der sie mit seinen Anträgen der Dienststrafkammer vorlegt.
§ 91
Einstellungsbeschluß, Verweisungsbeschluß, Ablehnung von Mitgliedern der Dienststrafkammer
(1) Auf Grund des Ergebnisses der Dienststrafuntersuchung und der Anträge des Anklägers beschließt die Dienststrafkammer ohne Parteienverhandlung, das Dienststrafverfahren einzustellen oder die Untersuchung zu ergänzen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen. Diese Beschlüsse sind dem Beschuldigten und dem Ankläger zuzustellen.
(2) Gegen den Beschluß auf Einstellung des Dienststrafverfahrens kann der Ankläger binnen zwei Wochen Berufung an die Dienststrafberufungskammer erheben.
(3) Im Verweisungsbeschluß müssen die Anschuldigungspunkte bestimm angeführt, die zur Behandlung der Dienststrafsache bestellten Mitglieder der Dienststrafkammer und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind.
(4) Gegen den Vereweisungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. Binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses können der Beschuldigte und der Ankläger aber weitere Anträge stellen, über welche die Dienststrafkammer ohne Zulassung eines gesonderten Rechtsmittels entscheidet. Der Beschuldigte kann binnen dieser Frist ferner zwei der zur Behandlung der Dienststrafsache bestellten Mitglieder der Dienststrafkammer ohne Angabe von Gründen ablehnen. Für die abgelehnten Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu berufen.
§ 92
Mündliche Verhandlung
(1) Der Tag der mündlichen Verhandlung wird vom Vorsitzenden der Dienststrafkammer bestimmt. Zur mündlichen Verhandlung sind außer dem Beschuldigten und dem Ankläger der Verteidiger und die Dienstbehörde des Beschuldigten mindestens zwei Wochen vorher zu laden. Die Dienststrafkammer kann das persönliche Erscheinen des Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung anordnen.
(2) Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden der Dienststrafkammer geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten muß jedoch bis zu drei Gemeindebeamte die Anwesenheit der Verhandlung gestattet werden. Öffentliche Mitteilungen über den Inhalt der Verhandlung sind verboten.
(3) Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses. Hierauf folgt die Vernehmung des Beschuldigten, der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der im Vorverfahren aufgenommenen Niederschriften und Urkunden.
(4) Der Beschuldigte, sein Verteidiger, der Vertreter der Dienstbehörde des Beschuldigten, der Ankläger und die Mitglieder der Dienststrafkammer haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Dem Beschuldigten und dem Ankläger steht außerdem das Recht zu, weitere Beweisanträge zu stellen, über welche die Dienststrafkammer sofort ohne Zulassung eines gesonderten Rechtsmittels zu erkennen hat.
(5) Nach Schluß des Beweisverfahrens wird der Ankläger, der Beschuldigte sowie dessen Verteidiger gehört. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.
(6) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des dem Beschuldigten zur Last gelegten Verhalten und des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten zu enthalten hat. Soweit hierüber bereits Schriftstücke verwiesen wird. Über die Beratung und Abstimmungen ist eine gesonderte Niederschrift zu führen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 93
Dienststraferkenntnis
(1) Die Dienststrafkammer hat bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden ist. Sie ist bei ihrer Entscheidung an ein freisprechendes Urteil des Strafgerichts und an Beweisregeln nicht gebunden, sondern hat nach freier, gewissenhafter Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel zu erkennen.
(2) Stellt sie das Dienststrafverfahren ein, weil dem Beschuldigten zur Last gelegte Pflichtverletzung zwar erwiesen ist, aber nicht dem Charakter eines Dienstvergehens im Sinne des § 84 Abs. 1 aufweist, so hat sie eine Ausfertigung ihres Beschlusses der Dienstbehörde des Beschuldigten zukommen zu lassen. Diese hat sodann das Ordnungsstrafverfahren gemäß § 83 einzuleiten.
(3) Wird ein Dienststraferkenntnis gefällt, so hat es alle im Verweisungsbeschluß angeführten Anschuldigungen zu umfassen und den Beschuldigten hinsichtlich jeder einzelnen von ihnen entweder schuldig oder frei zu sprechen. Es ist schriftlich auszufertigen und dem Beschuldigten sowie dem Ankläger längstens binnen einer Woche nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Es kann überdies am Schlusse der mündlichen Verhandlung mündlich verkündet werden. Die schriftliche Ausfertigung des Dienststraferkenntnisses hat die Bezeichnung der Dienststrafkammer, die Personaldaten des Beschuldigten, den Spruch, die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und die Angabe des Zeitpunktes, in dem sie erfolgt ist, zu enthalten.
(4) Im Schuldspruch ist darzulegen, inwieweit das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten als erwiesen angesehen und im Sinne des § 84 Abs. 1 als Dienstvergehen zu beurteilen ist, welche Strafe verhängt wird und inwieweit der Beschuldigte die Kosten des Dienststrafverfahrens zu ersetzen hat.
(5) In der Begründung ist darzulegen
(6) Im Falle des Schuldspruches hat der Beschuldigte der Gemeinde, bei der er angestellt ist, einen nach dem Ausmaß seines Verschuldens mit 5 bis 10 v. H. seines letzten Monatsbezuges zu bemessenden Verfahrenskostenbeitrag zu leisten und außerdem jene Verfahrenskosten zu ersetzen, die er mutwillig verursacht hat. Die Kosten können durch Gehaltsbezug eingebracht werden. Die Kosten seines Verteidigers hat der Beschuldigte in jedem Falle selber zu tragen.
(7) Gegen das Erkenntnis der Dienststrafkammer können der Beschuldigte und der Ankläger wegen des Ausspruches über Schuld und Strafe sowie wegen der Entscheidung über Kostenersatz die Berufung erheben, gegen die Einstellung des Dienststrafverfahrens steht dem Ankläger die Berufung zu. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Dienststraferkenntnisses beim Vorsitzenden der Dienststrafkammer einzubringen.
§ 94
Dienststrafberufungskammer
(1) Über die Berufung gegen die Einstellung des Dienststrafverfahrens und gegen ein Erkenntnis der Dienstkammer entscheidet die Dienststrafberufungskammer.
(2) Die Dienststrafberufungskammer wird beim Amt der Landesregierung eingerichtet. Sie besteht aus einem rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzenden, zwei weiteren rechtskundigen Landesbeamten, einem Bürgermeister und einem Gemeindebeamten als Beisitzern. Die Mitglieder der Dienststrafberufungskammer und die erforderliche Zahl von Ersatzmännern werden von der Landesregierung für je drei Jahre bestellt, der Bürgermeister und seine Ersatzmänner auf Vorschlag einer von den Gemeinden des Landes zur Besorgung ihrer gemeinsamen Angelegenheiten allenfalls geschaffenen Vereinigung, der Gemeindebeamte und seine Ersatzmänner auf Vorschlag einer durch Gesetz allenfalls geschaffenen, das ganze Land umfassenden Personalvertretung der Gemeindeangestellten. Den Schriftführer der Dienststrafberufungskammer bestellt die Landesregierung von Fall zu Fall aus der Reihe ihrer rechtskundigen Beamten. Auf die Dienststrafberufungskammer finden die Bestimmungen des § 86 Abs. 3 bis 5 sinngemäß Anwendung.
(3) Die Dienststrafberufungskammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung:
(4) Ist keiner der in Abs. 3 vorgesehenen Fälle gegeben, so bestimmt der Vorsitzende der Dienststrafberufungskammer den Tag der mündlichen Verhandlung. Für das weitere Verfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor der Dienststrafkammer sinngemäß anzuwenden.
(5) Hat nur der Beschuldigte Berufung erhoben, so darf die von der Dienststrafkammer verhängte Strafe im Berufungsverfahren nicht verschärft werden.
§ 95
Vollziehung des Dienststraferkenntnisses
(1) Der Vorsitzende der Dienststrafkammer hat nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung ihres Erkenntnisses und des allfälligen Berufungserkenntnisses dem Bürgermeister zu übersenden und den Vollzug zu veranlassen. Sofern die Verhängung einer Dienststrafe die Vollziehung einer aufgeschobenen Dienststrafe zur Folge hat, hat der Vorsitzende der Dienststrafkammer auch den Vollzug der aufgeschobenen Dienststrafe zu veranlassen.
(2) Dienststrafen sind in den Standesausweis einzutragen; die Abschrift des Erkenntnisses und allenfalls der Berufungserkenntnisses sind beim Personalakt aufzubewahren.
§ 96
Wiederaufnahme des Dienststrafverfahrens
(1) Ist die Einteilung der Dienststrafuntersuchung abgelehnt, das Verfahren aus einem anderen Grund als dem des § 89 Abs. 8 eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen worden, so kann das Verfahren zum Nachteil des Beschuldigten auf Antrag des Anklägers nur dann wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Überführung des Beschuldigten und die Verhängung einer Dienststrafe zu begründen.
(2) Der zu einer Dienststrafe rechtskräftig verurteilte Gemeindebeamte oder seine gesetzlichen Erben können die Wiederaufnahme des Verfahrens auch nach vollzogener Strafe verlangen, wenn sie neue Tatsachen oder Beweismittel beibringen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, einen Freispruch oder statt der Entlassung eine mildere Strafe zu begründen.
(3) Der Antraf auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen von dem Tage an, an dem der Ankläger, der Verurteilte oder seine gesetzlichen Erben nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt haben, bei der Dienststrafkammer schriftlich einzubringen.
(4) Über die Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet die Dienststrafkammer ohne mündliche Verhandlung. Gegen die Ablehnung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens steht dem Antragsteller binnen zwei Wochen das Recht der Beschwerde an die Dienststrafberufungskammer zu. Gegen die Bewilligung der Wiederaufnahme ist eine Beschwerde unzulässig.
(5) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens wird das Erkenntnis insoweit aufgehoben, als es die Handlung betrifft, bezüglich der die Wiederaufnahme bewilligt wurde. Durch die Wiederaufnahme tritt das Verfahren in der Regel in den Stand der Untersuchung; mit dem Vollzug der Dienststrafe ist innezuhalten.
(6) Die Dienststrafkammer kann, wenn sie die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten für zulässig erklärt hat, mit Zustimmung des Anklägers sofort auf Freispruch oder auf eine mildere Strafe erkennen.
(7) Wird der Gemeindebeamte, zu dessen Gunsten die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt wurde, neuerlich für schuldig erklärt, so kann über ihn keine strengere als die ihm früheren Erkenntnis auferlegte Strafe verhängt werden. Bei Bemessung der Strafe ist auf die bereits verbüßte Strafe Rücksicht zu nehmen.
(8) Wenn das wiederaufgenommene Dienstverfahren eingestellt wird oder zum Freispruch oder einer milderen Strafe geführt hat, als sie im ursprünglichen Verfahren verhängt worden war, sind dem Gemeindebeamten die entgangenen Bezüge nachzuzahlen, soweit sie ihm nach dem Ergebnis des wiederaufgenommenen Verfahrens zu Unrecht vorenthaltener Bezüge auch seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen innsoweit zu, als ihnen ein vom Verurteilten geschuldeter Unterhalt entgangen ist.
§ 97
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten durch die Dienststrafkammer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß ihm die Einhaltung bei der Verhandlung ohne sein Verschulden durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis unmöglich gemacht wurde.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses unter gleichzeitiger Einbringung des Rechtsmittels bei der Dienststrafkammer eingebracht werden.
(3) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung steht dem Antragsteller binnen zwei Wochen das Recht der Beschwerde an die Dienststrafberufungskammer zu. Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(4) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
§ 98
Verjährung
(1) Ordnungswidrigkeiten sind verjährt, wenn seit ihrer Begehung mindestens ein Jahr verstrichen ist und das Verfahren zur Ahndung nicht eingeleitet wurde.
(2) Dienstvergehen, die mit einer geringeren Dienststrafe als der Entlassung aus dem Dienstverhältnis (Ruhestandsverhältnis) zu ahnden wären, können nicht mehr geahndet werden, wenn seit ihrer Begehung mindestens vier Jahre verstrichen sind, ohne daß die Dienstkammer das Dienststrafverfahren eingeleitet hat. Zur Feststellung, ob ein Dienstvergehen mit einer geringeren Dienststrafe als der Entlassung aus dem Dienstverhältnis (Ruheverhältnis) zu ahnden wäre, ist ein Dienststrafverfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.
§ 99
Verfahrensvorschriften
(1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, können die Entscheidungen und Verfügungen der Dienststrafkammer oder ihres Vorsitzenden nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel, sondern nur zugleich mit dem gegen die abschließende Entscheidung oder Verfügung zugelassenen Rechtsmittel angefochten werden, Beschwerden sind beim Vorsitzenden der Dienststrafkammer einzubringen.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Verfahrensvorschriften des VSTG. 1950 auf das Dienststrafverfahren sinngemäß anzuwenden.
Kündbare Gemeindeangestellte
§ 100
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 2. Teiles
Von den für die Gemeindebeamten gelten Bestimmungen des 2. Teiles dieses Gesetzes sind sinngemäß auch auf die kündbaren Gemeindeangestellten anzuwenden:
§ 5 –Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Dienstklassen – mit der Abweichung,
§ 6 -Dienstpostenplan -
mit der Ergänzung, daß die Dienstposten der kündbaren Gemeindeangestellten zusammen mit den der Gemeindebeamten in einen einheitlichen Dienstpostenplan aufzunehmen sind;
§ 7 -Anstellung der Gemeindebeamten – mit der Einschränkung,
§ 8 -Allgemeine Anstellungserfordernisse – mit der Abweichung,
§ 9 -Besondere Anstellungserfordernisse – mit der Maßgabe, daß die Ablegung einer Dienstprüfung nur Voraussetzung der Ernennung auf Dienstposten der Verwendungsgruppe c und der Dienstpostengruppe 2 der Verwendungsgruppen a, b und d bildet.
§ 10 -Form dienstlicher Verfügungen – mit der Abweichung, daß Abs. 2 bis einschließlich lit. D zu lauten hat wie folgt:
„(2) Im Ernennungsdekret sind anzuführen:
§ 11 -Pflichtangelobung –
§ 12 -Dienstzeit und Vordienstzeiten – mit der Einschränkung auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2.
§ 13 -Beförderung –
§ 14 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –
§ 15 -Dienstbeurteilung –
§ 16 -Standesausweis, Personalakt –
§ 17 -Präsenzdienst beim Bundesheer –
§ 18 -Enthebung vom Dienst –
§ 21 -Auflösung des Dienstverhältnisses (Ruhestandsverhältnisses) – mit der Ergänzung, daß das Dienstverhältnis außer durch den Tod, den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, den Austritt und die Entlassung auch durch Zeitablauf und Kündigung aufgelöst werden kann.
§ 24 -Allgemeine Dienstpflichten –
§ 25 -Dienstgehorsam –
§ 26 -Amtsverschwiegenheit –
§ 27 -Haftung –
§ 28 -Arbeitszeit –
§ 29 -Abwesenheit vom Dienst –
§ 30 -Nebentätigkeit –
§ 31 -Wohnsitz –
§ 32 -Dienstkleidung –
§ 33 -Erhaltung der Dienstfähigkeit
§ 34 -Persönliches Verhalten des Gemeindebeamten –
§ 35 -Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –
§ 38 -Erholungsurlaub –
mit der Ergänzung, daß Gemeindeangestellten bis zum Ende des Kalenderjahres in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, ein Erholungsurlaub von 24 Arbeitstagen gebührt und mit der Maßgabe, daß bei Teilbeschäftigung der Erholungsurlaub nur in jenem Ausmaß zusteht, das dem Verhältnis der Teilbeschäftigung zur vollen Arbeitszeit entspricht.
§ 39 -Abfindung und Verlust des Urlaubsanspruches –
§ 40 -Sonderurlaub –
§ 41 -Dienstfreistellung von Mandataren und bestimmten staatlichen und gemeindlichen Organen –
§ 42 -Dienstfreistellung von weiblichen Beamten –
§ 43 -Beschäftigungsbeschränkungen –
§ 45 -Ordentliche Bezüge, außerordentliche Bezüge, (Aushilfen, Unterhaltsbeiträge) –
§ 46 -Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge -
mit der Abweichung, daß die fortlaufenden Bezüge am Fünfzehnten des Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen sind.
§ 47 -Bezüge im Ausland (Zollausland) –
§ 48 -Abzüge von den Bezügen –
§ 49 -Vorschüsse –
mit der Einschränkung, daß der Vorschuß den Betrag von zwei Monatsbezügen nicht übersteigen darf und binnen längstens 18 Monaten zurückzuzahlen ist,
und mit der Ergänzung, daß bei der Beendigung des Dienstverhältnisses alle etwa noch ausstehenden Rückzahlungsraten sofort fällig werden und aus dem pfändbaren Teil der dem Gemeindeangestellten etwa noch zustehenden Geldansprüche abzudecken sind.
§ 50 -Haftung der Gemeinde für gesetzwidrige Bezüge –
§ 52 -Dienstbezüge –
§ 61 -Familienzulagen, Heiratsbeihilfe – mit der Einschränkung, daß bei Teilbeschäftigung die Familienzulagen nur im gleichen Teilbetrag gebühren wie der Gehalt.
§ 62 -Wachdienstzulage – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pensionsanrechenbarkeit und mit der Maßgabe, daß die Wachdienstzulage in derselben Höhe gebührt, wie sie einem Gemeindesicherheitswachbeamten derselben Verwendungsgruppe mit demselben Gehalt und wenn ein solcher nicht vorgesehen ist, mit dem am nächsten liegenden Gehalt zusteht.
§ 63 -Sonderzahlung – mit der Abweichung, daß die das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Novemberbezug auszuzahlen ist.
§ 64 -Nebenbezüge –
§ 65 -Mutterschaftsgeld –
§ 66 -Naturalbezüge –
§ 82 -Ausstellungen, Rügen –
§ 83 -Ordnungsstrafen –
§ 101
Austritt aus dem Dienstverhältnis
Der kündbare Gemeindeangestellte ist zum Austritt aus dem Dienstverhältnis, d. h. zur Auflösung desselben vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt, wenn wichtige Gründe hiefür gegeben sind, insbesondere wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann oder das 65. Lebensjahr vollendet hat.
§ 102
Entlassung aus dem Dienstverhältnis
(1) Die Gemeinde ist zur Entlassung des kündbaren Gemeindeangestellten, d. h. zur Auflösung seines Dienstverhältnisses vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt, wenn wichtige Gründe heifür gegeben sind, insbesondere wenn der Gemeindeangestellte
(2) Eine Dienstbehinderung, die ohne vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Gemeindeangestellten infolge Unfalles oder Krankheiten eingetreten ist, bildet keinen Grund für eine Entlassung gemäß Abs. 1 Desgleichen kann ein Gemeindeangestellter aus Gründen, die in der Einberufung zum Präsenzdienst gelegen sind, rechtswirksam nicht entlassen werden.
(3) Wenn ein kündbarer Gemeindeangestellter strafgerichtlich verurteilt wird und diese Verurteilung nach bestehenden Vorschriften den Verlust eines öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so hat der Bürgermeister seine Entlassung zu verfügen.
(4) In den Fällen des Abs. 3 gilt das Dienstverhältnis mit dem Eintritt der Rechtskraft des Strafurteiles, in allen anderen Fällen mit der Verständigung des Gemeindeangestellten von der Entlassung als gelöst.
§ 103
Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses
(1) Wenn das Dienstverhältnis des kündbaren Gemeindeangestellten vorzeitig beendigt wird, so bleiben die im Zeitpunkt der Auslösung nach diesem Gesetz bereits erwachsenen Ansprüche des Gemeindeangestellten unberührt.
(2) Wenn die Gemeinde den kündbaren Gemeindeangestellten ohne wichtigen Grund entläßt oder an seinem vorzeitigen Austritt Schuld trägt, so behält dieser den Anspruch auf seine Bezüge bis zu dem Zeitpunkt, in welchem sein Dienstverhältnis durch Zeitablauf geendet hätte oder durch Kündigung hätte aufgelöst werden können.
(3) Wenn der kündbare Gemeindeangestellte das Dienstverhältnis unberechtigterweise vorzeitig auflöst, so haftet er der Gemeinde für den dadurch gegebenenfalls entstehenden Schaden.
§ 104
Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf
(1) Das Dienstverhältnis des kündbaren Gemeindeangestellten endet, wenn es für bestimmte Zeit begründet wurde und nicht schon aus einem anderen der in § 21 und dessen Ergänzung durch § 100 angeführten Gründe aufgelöst worden ist, mit dem Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde.
(2) Das Dienstverhältnis gilt für bestimmte Zeit begründet, wenn es auf eine bestimmte zeitlich begrenzte Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Dauer abgestellt ist. Wird es über diese Zeit hinaus ohne zeitliche Beschränkung fortgesetzt, so gilt es als von Anfang an auf unbestimmte Zeit abgestellt.
(3) Durch die Einberufung zum Präsenzdienst wird der Ablauf von Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangen worden sind, nicht berührt.
§ 105
Kündigung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis des kündbaren Gemeindeangestellten kann sowohl von der Gemeinde als auch von ihm zu Ende eines Kalendermonats durch schriftliche Kündigung von Dienstverhältnissen, die bereits ein Jahr gedauert haben, gilt die Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. D.
(2) Nach mindestens fünfzehnjähriger Dienstzeit bei der Gemeinde und nach Erreichung des 50. Lebensjahres kann das Dienstverhältnis des kündbaren Gemeindeangestellten nur mehr aus triftigen Gründen gekündigt werden.
(3) Die Kündigung wird, solange das Dienstverhältnis noch nicht länger als einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam.
(4) Die Kündigungsfrist beträgt
nach einmonatiger Dienstzeit einen Monat,
nach zweijähriger Dienstzeit zwei Monate,
nach fünfjähriger Dienstzeit drei Monate,
nach zehnjähriger Dienstzeit vier Monate,
nach fünfzehnjähriger Dienstzeit fünf Monate.
(5) Während der Kündigungsfrist sind dem Gemeindeangestellten auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitssunden zur Suche nach einem neuen Dienstposten ohne Schmälerung seiner Bezüge freizugeben.
§ 106
Kündigungsschutz
(1) Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, daß sie hauptsächlich deshalb erfolgt, weil der Gemeindeangestellte einer bestimmten rechtlichen zulässigen Organisation religiöser, politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger, politischer Mandatar oder Personalvertreter ausübt oder gesetzliche oder vertragliche Recht geltend gemacht hat.
(2) Vom Zeitpunkt der Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder der Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles bis zum Ablauf eines Monats nach Beendigung des Präsenzdienstes kann das Dienstverhältnis eines kündbaren Gemeindeangestellten rechtswirksam nicht gekündigt werden. Dauert der Präsenzdienst weniger als zwei Monate, so tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenzdienstes. Der kündbare Gemeindeangestellte hat jedoch keinen Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn er dem im § 17 vorgeschriebenen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Der Lauf von Kündigungsfristen bei Kündigung durch die Gemeinde wird durch den Präsenzdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tage des Antrittes des Präsenzdienstes und endet mit dem Tage der Entlassung aus dem Präsenzdienst.
(3) Weibliche kündbare Gemeindeangestellte können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Niederkunft und im Falle der Gewährung von Sonderurlaub aus Anlaß der Mutterschaft bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung desselben rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, daß der Gemeinde die Schwangerschaft bzw. Niederkunft binnen fünf Arbeitstagen nach Zustellung der Kündigung der Gemeinde bekanntgegeben wird. Wendet die kündbare Gemeindeangestellte die Tatsache ihrer Schwangerschaft bzw. Niederkunft während der vorstehenden Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch die Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Kann die kündbare Gemeindeangestellte aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, die Fünftagefrist nicht einhalten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
§ 107
Gehalt der kündbaren Gemeindeangestellten
(1) Der kündbare Gemeindeangestellte erhält einen Monatsgehalt, der nach Verwendungsgruppe, Dienstposten, Lebensalter und Dienstzeit abgestuft ist und von der niedrigsten Gehaltsstufe (Eingangsstufe) an bis zu einer festgelegten Höchststufe gemäß nachfolgender Tabelle ansteigt.
Gehalt der kündbaren Gemeindeangestellten
in d. Geh.-Stufe
e/1
e/2
d/1
d/2
c/1
c/2
b/1
b/2
a/1
a/2
1
1384
1450
1537
1624
1600
1720
(2) Der kündbare Gemeindeangestellte wird bei seiner Anstellung in die Eingangsstufe der Dienstpostengruppe 1 eingereiht, wenn er nicht auf Grund seines Lebensalters gemäß nachfolgender Tabelle in höhere Gehaltsstufe einzureihen ist.
Einreihung der kündbaren Gemeindeangestellten bei der Ernennung nach Vollendung des Lebensjahres
Verw.-Gr. e-c in Geh.-Stufe
Verw.-Gr. b in Geh.-Stufe
Verw.-Gr. a in Geh.-Stufe
(3) Der kündbare Gemeindeangestellte rückt nach je zweijähriger Dienstleistung, frühestens jedoch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, in die nächste höhere Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe vor. Würde er entsprechend seinem Lebensalter gemäß Abs. 2 schon vor Vollendung einer zweijährigen Dienstleistung in diese höhere Gehaltsstufe einzureihen sein, so findet die Vorrückung in diesem früheren Zeitpunkt statt. Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirksamkeit vom 1. Jänner, wenn die zwei Dienstjahre oder das für die Einreihung in die höhere Gehaltsstufe maßgebliche Lebensalter in den Monaten Oktober bis März vollendet werden, in den übrigen Fällen mit Wirksamkeit vom 1. Juli.
(4) Der kündbare Gemeindeangestellte ist bei einer Beförderung gemäß § 13 Abs. 1 lit. A in jene Gehaltsstufe einzureihen, die er in der Dienstpostengruppe 1 erreicht hat. Bei einer Beförderung gemäß § 13 Abs. 1 lit. B ist der kündbare Gemeindeangestellte in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe einzustufen. Durch eine Beförderung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht.
(5) die Überstellung eines kündbaren Gemeindeangestellten in eine andere Verwendungsgruppe hat in die Dienstpostengruppe 1 der neuen Verwendungsgruppe zu erfolgen. Der kündbare Gemeindeangestellte ist in jene Gehaltsstufe einzureihen, die er in der früheren Verwendungsgruppe erreicht hat. Ist diese Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, so ist der kündbare Gemeindeangestellte in die Eingangsstufe der neuen Verwendungsgruppe einzureihen. Durch eine Überstellung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht.
(6) Wenn ein kündbarer Gemeindeangestellter für Dienstverrichtungen aufgenommen ist, die nicht die volle Arbeitszeit in Anspruch nehmen, so ist sein Gehalt entsprechend der für den Dienst verwendeten Zeit mit einem Teilbetrag des vollen Gehaltes zu bemessen.
(7) Wenn besondere dienstliche Rücksichten es erfordern, kann die Gemeinde mit Zustimmung der Landesregierung einem kündbaren Gemeindeangestellten höhere Bezüge gewähren, als ihm nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 zukämen.
§ 108
Anspruch bei Dienstverhinderung
(1) Ist der kündbare Gemeindeangestellte, nachdem er seinen Dienst bereits angetreten hatte, infolge Unfalles, oder nachdem er wenigstens zwei Wochen Dienst geleistet hatte, durch Krankheit an der weiteren Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf seine Bezüge bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn das Dienstverhältnis aber schon fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von drei Monaten, und wenn es schon zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von sechs Monaten.
(2) Dauert die Dienstverhinderung über die im Abs. 1 bestimmten Zeiträume hinaus an, so kann die Gemeinde dem kündbaren Gemeindeangestellten in berücksichtigungswürdigen Fällen durch weitere gleich lange Zeiträume einen Zuschuß in der Höhe von 45 v. H. der Bezüge gewähren.
(3) Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist an den Fortbestand des Dienstverhältnisses gebunden.
(4) Ist der kündbare Gemeindeangestellte nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung, abgesehen vom Falle des Abs. 1, durch wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so behält er für die Dauer einer solche Dienstverhinderung den Anspruch auf seine Bezüge, und zwar bis zur Höchstdauer von zwei Wochen im vollen, und bis zur Höchstdauer von zwei weiteren Wochen im halben Ausmaß weiter.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge eines Unfalles oder gemäß abs. 4 ein, so gilt sie für den Anspruch auf die Weitergewährung der Bezüge als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6) Weiblichen kündbaren Gemeindeangestellten gebühren für die Zeit, während der sie aus Anlaß einer Schwangerschaft oder Niederkunft vom Dienst freigestellt sind, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für diese Zeit mit Ausnahme des Stillgeldes die Höhe der um die gesetzlichen Abzüge verminderten Bezüge erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf diese Bezüge.
§ 109
Abfertigung, Arbeitslosenbeihilfe
(1) Der kündbare Gemeindeangestellte hat Anspruch auf Abfertigung, wenn sein Dienstverhältnis nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Dauer von er Gemeinde gekündigt wird oder durch seinen berechtigten Austritt oder ohne sein Verschulden durch seine Entlassung beendet wird.
(2) Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses
von drei Jahren das Zweifache
von fünf Jahren das Dreifache
von fünfzehn Jahren das Vierfache
Von zwanzig Jahren das Sechsfache
Von fünfundzwanzig Jahren das Zwölffache
der Bezüge, die dem Gemeindeangestellten für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt haben.
(3) Weiblichen kündbaren Gemeindeangestellten gebührt die Abfertigung nach Abs. 2 auch dann, wenn das Dienstverhältnis auf Grund ihrer eigenen Kündigung innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren haben, endet.
(4) Solange die kündbaren Gemeindeangestellten nicht in die durch Bundesgesetz geregelte Arbeitslosenversicherung einbezogen sind, hat die Gemeinde einem kündbaren Gemeindeangestellten, dessen Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat und durch seinen berechtigten Austritt oder seine unberechtigte Entlassung aufgelöst wird, für die Zeit, während der er beim Arbeitsamt zur Vermittlung gemeldet ist, eine Arbeitslosenbeihilfe zu gewähren. Voraussetzungen, Ausmaß und Dauer dieser Beihilfe richten sich im übrigen nach den für die Arbeitslosenversicherung jeweils geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.
§ 110
Zusatzrente
(1) Die Gemeindevertretung kann einem kündbaren Gemeindeangestellten nach zwanzigjähriger, im Falle von Dienstunfähigkeit zehnjähriger überwiegend guter Dienstleistung (§ 15) auf sein Ansuchen mit Genehmigung der Landesregierung für sich und seine Hinterbliebenen das Recht zuerkennen, an Stelle der gemäß § 109 gebührenden Abfertigung oder des gemäß § 111 Abs. 1 gebührenden Sterbekostenbeitrages eine von der Gemeinde zu leistende Zusatzrente zu der aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Pension einschließlich allfälliger Sonderzahlungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Im Falle des Todes des kündbaren Gemeindeangestellten sind bei Vorliegen einer mindestens zehnjährigen überwiegend guten Dienstleistung die Hinterbliebenen zur Antragstellung berechtigt.
(2) Die Zusatzrente ist unter Bedachtnahme auf Verwendungsgruppe, Dienstdauer und Dienstbeurteilung mit einem Hundertsatz der aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Pension einschließlich allfälliger Sonderzahlungen festzusetzen und darf 50 v. H. derselben nicht übersteigen.
(3) Die Zusatzrente gebührt nicht, soweit sie zusammen mit der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und gegebenenfalls der gesetzlichen Unfallversicherung jenen Ruhe(Versorgungs)genuß übersteigt, der dem kündbaren Gemeindeangestellten (seinen Hinterbliebenen) bei sinngemäßer Anwendung des § 67 gebühren würde. Bei Ermittlung dieses Ruhe(Versorgungs)genusses sind so viele Dienstjahre zugrunde zu legen, als der kündbare Gemeindeangestellte benötigt hätte, um seine letzten Bezüge ausschließlich durch die zweijährige Vorrückung von der Eingangsstufe an un höhere Gehaltsstufen zu erreichen.
(4) Die Zusatzrente gebührt für den gleichen Zeitraum, für den die Pension (Sonderzahlung) aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührt, frühestens jedoch vom Beginn des auf die Auflösung des Dienstverhältnisses folgenden Monates an. Sie wird zu den gleichen Zeitpunkten fällig wie diese. Sie ruht während der Zeiträume, während derer die Pension (Sonderzahlung) aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ruht.
(5) Die Gemeinde entscheidet über den Anspruch auf Zusatzrente auf Grund des vom Anspruchsberechtigten ihr vorzulegenden rechtskräftigen Bescheides des Sozialversicherungsträgers über den Rentenanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. Dem Anspruchsberechtigten steht es jederzeit frei, gegen schriftlichen Verzicht auf die Zusatzrente die Abfertigung (den Sterbekostenbeitrag) in Anspruch zu nehmen, wobei ausbezahlte Zusatzrenten (Sterbekostenbeitrag) in Abzug zu bringen sind.
(6) Im übrigen werden die das Dienstverhältnis des kündbaren Gemeindeangestellten betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Zuerkennung des Anspruches auf Zusatzrente nicht berührt.
§ 111
Sterbekostenbeitrag
(1) Wird das Dienstverhältnis des kündbaren Gemeindeangestellten durch den Tod aufgelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung der Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache der Bezüge, die dem Verstorbenen für den letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührt haben, wenn das Dienstverhältnis aber schon drei Jahre gedauert hatte, die Hälfte der Abfertigung, die dem Gemeindeangestellten gebührt hätte, wenn sein Dienstverhältnis gemäß § 109 beendet worden wäre.
(2) Wenn die Hinterbliebenen einen ihnen zustehenden Anspruch auf Zusatzrente gemäß § 110 geltend machen, so gebührt ihnen als Sterbekostenbeitrag das Doppelte der ihnen zukommenden monatlichen Zusatzrente.
(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 bis 5 Anwendung.
Gemeindearbeiter
§ 112
Dienstverhältnis des Gemeindearbeiters
(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindearbeiters wird mit mündlichem oder schriftlichem Dienstvertrag begründet.
(2) Sofern nicht zwischen einer die Mehrzahl der Vorarlberger Gemeinden umfassenden Vereinigung und der Interessenvertretung der Gemeindebearbeiter etwas anderes vereinbart und soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Dienstverhältnis der Gemeindearbeiter die Bestimmung des Arbeiterrechtes Anwendung, die für Dienstverhältnisse mit gleichartiger oder ähnlichen Dienstverrichtungen außerhalb des Bereiches der Hoheitsverwaltung gelten.
§ 113
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 2. Und 3. Teiles
Von den für die Gemeindebeamten geltenden Bestimmungen des 2. Teiles dieses Gesetzes sind sinngemäß auch auf die im Bereiche der Hoheitsverwaltung der Gemeinde beschäftigten Gemeindearbeiter anzuwenden:
§ 6 -Dienstpostenplan -
mit der Ergänzung, daß die Dienstposten der kündbaren Gemeindeangestellten zusammen mit den der Gemeindebeamten in einen einheitlichen Dienstpostenplan aufzunehmen sind;
§ 24 -Allgemeine Dienstpflichten –
§ 25 -Dienstgehorsam –
§ 26 -Amtsverschwiegenheit –
§ 27 -Haftung –
§ 28 -Arbeitszeit –
mit der Maßgabe, da0ß an denjenigen Feiertagen, die arbeiterrechtlich nicht als solche gelten, hinsichtlich der Lohnzahlung die arbeiterrechtliche Regelung gilt;
§ 32 -Dienstkleidung –
§ 34 -Persönliches Verhalten des Gemeindebeamten –
§ 35 -Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art –
§ 48 -Abzüge von den Bezügen –
§ 61 -Familienzulagen, Heiratsbeihilfe – mit der Einschränkung, daß bei Teilbeschäftigung die Familienzulagen nur anteilmäßig gebühren;
§ 63 -Sonderzahlung – mit der Abweichung, daß die das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Novemberbezug auszuzahlen ist.
§ 64 -Nebenbezüge – soweit sich diese Bestimmungen auf die Gewährung von Belohnungen aus Anlaß von Dienstjubiläen beziehen –
§ 82 -Ausstellungen, Rügen –
§ 83 -Ordnungsstrafen –
§ 111 – Sterbekostenbeitrag – mit der Einschränkung auf die Bestimmungen des Abs. 1.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 114
Aufhebung von Bestimmungen
(1) Es treten alle Vorschriften außer Kraft, die sich auf die in diesem Gesetz geregelten Dienstverhältnisse beziehen, insbesondere
(2) Das Invalideneinstellungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 21/1953, findet auf Gemeindeangestellte im Bereiche der Hoheitsverwaltung der Vorarlberger Gemeinden keine Anwendung. Auf die unter das Gemeindesanitätsgesetz, LGBl. Nr. 19/1931, in seiner derzeitigen Fassung fallenden Gemeindeärzte findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§ 115
Übergangsbestimmungen
(1) Der gemäß § 7 Abs. 1 des Beamtenüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, festgesetzte Dienstrang eines Gemeindebeamten wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Die von Gemeindebeamten und deren Hinterbliebenen von der Gemeinde bis zum Inkrafttreten des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 30/1954, bezogene Ruhe- und Versorgungsgenüsse sind bis zu dem Ausmaß, in welchem sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gebühren würden, weiter zu leisten, wenn und soweit sie die Höhe der ihnen nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen etwa gebührenden Pensionsbezüge übersteigen.
(3) Die Bestimmungen der Verordnung RGBl. Nr. 362/1915, der Vollzugsanweisung StGBl. Nr. 69/1918, des § 118 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 245/1924, im Zusammenhang mit dem Gesetz BGBl. Nr. 90/1921 und Art. 3 des Verwaltungsersparungsgesetzes, BGBl. Nr. 76/1926, sowie des § 66 Abs. 1 GÜG, BGBl. Nr. 22/1047, über die begünstigte Anrechnung von Zeiträumen für die Ruhegenußbemessung finden auf die beim Inkrafttreten des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 30/1954, nach dem Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 85/1922, definitiv angestellten oder im Ruhestand befindlichen Gemeindeangestellten sinngemäß Anwendung.
(4) Vertragsbedienstete, die am 1. Oktober 1953 das 30. Lebensjahr bereits vollendet hatten, blieben von der Pflicht zur Ablegung einer Dienstprüfung innerhalb des kündbaren Angestelltenverhältnisses befreit.
(5) Zum Ausgleich von Härten, die sich im Zusammenhang mit der Überleitung auf Grund der 1. Gemeindeangestelltengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 35/1962, gegenüber vergleichbaren Landesbediensteten ergeben haben, kann die Gemeinde dem Gemeindebeamten oder kündbaren Gemeindeangestellten eine einmalige Geldabfindung gewähren oder eine bessere Stellung zuerkennen, als sich nach der Überleitungstabelle ergeben würde. Solche Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind nur insoweit zulässig, als eine Benachteiligung gegenüber einem vergleichbaren Landesbediensteten vorliegt. Die Landesregierung kann die Genehmigung nur versagen, wenn der Härteausgleich eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber vergleichbaren Landesbediensteten bedeuten würde.
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