Handmaschinenstickerei, Mindeststichpreise, Festsetzung.
LGBL_VO_19621221_54Handmaschinenstickerei, Mindeststichpreise, Festsetzung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.12.1962
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/1962 22. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 13 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 62/1962, wird verordnet:
§ 1
(1) Für 4 ½ Yards (= 4,2 m) Maschinen mit zwei Wagen werden als Mindeststichpreise für die Monogrammstickerei die in der Anlage I zu dieser Verordnung enthaltenen Tarifsätze festgesetzt. In diesen Tarifsätzen sind die Kosten des Nachstickens, nicht aber jene des Stickmaterials und des Scherlens enthalten. Die Tarifsätze verstehen sich je 100 Stiche.
(2) Zu den in Abs. 1 festgesetzten Tarifsätzen gebühren die in der Anlage II zu dieser Verordnung enthaltenen Zuschläge.
§ 2
(1) Für 4 ½ Yards (= 4,2 m) Maschinen mit zwei Wagen werden als Mindeststichpreise für die Bandstickerei die in der Anlage III zu dieser Verordnung enthaltenen Tarifsätze festgesetzt. In diesen Tarifsätzen sind die Kosten des Nachstickens, nicht aber jene des Stickmaterialsund des Scherlens enthalten. Die Tarifsätze verstehen sich je 100 Stiche bei einer Stoffbreite von 70 cm bis einschließlich 140 cm. Bei einer geringeren Stoffbreite als 70 cm oder einer größeren Stoffbreite als 140 cm ist die Stichzahl auf 100 cm Stoffbreite umzurechnen und der Tarifsatz aus der betreffenden Spalte, in der sich die Stichzahl auf 100 cm einreiht, anzuwenden.
(2) Zu den in Abs. 1 festgesetzten Tarifsätzen gebühren die in der Anlage IV zu dieser Verordnung enthaltenen Zuschläge.
§ 3
Für 6 ¾ Yards (= 6.15 m) Maschinen werden als Mindeststichpreise die in den §§ 1 und 2 dieser Verordnung bezeichneten Tarifsätze und Zuschläge mit einer jeweiligen Erhöhung von 50 % festgesetzt.
§ 4
Wenn der Sticker aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Mindeststichpreise nach §§ 1 und 2 nicht erreicht, gebühren ihm bei stickerreitechnisch richtiger Besetzung der Maschine folgende Stundensätze:
Monogrammstickerei (§ 1) . . . . . . . S 19.65
Bandstickerei (§ 2) . . . . . . . . . .S 16.54
§ 5
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Stickaufträge, die ab dem 1. Jänner 1963 auf eigenen und fremden Maschinen ausgeführt werden.
Anlagen I-IV nicht abgedruckt.
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