Kurtaxen bzw. Fremdenverkehrsförderungsbeiträge, Berechtigung weiterer Gemeinden.
LGBL_VO_19621218_50Kurtaxen bzw. Fremdenverkehrsförderungsbeiträge, Berechtigung weiterer Gemeinden.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.12.1962
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/1962 21. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Einhebung von Kurtaxen und Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen, LGBl. Nr. 39/1950, wird verordnet:
Die Gemeinde Höchst ist zur Einhebung von Kurtaxen bzw. Saisontaxen und die Gemeinden Laterns, Nenzing und Schwarzenberg sind zur Einhebung von Fremdenverkehrsförderungsbeiträgen berechtigt.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1963 in Kraft.
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