1. Gemeindeangestelltengesetz-Novelle.
LGBL_VO_19621016_351. Gemeindeangestelltengesetz-Novelle.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.10.1962
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/1962 14. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
ARTIKEL 1
„(3) Die Dienstposten werden außer zu Dienstzweigen zu folgenden Dienstklassen zusammengefaßt:
in der Verwendungsgruppe Azu den Dienstklassen III - VIII
in der Verwendungsgruppe Bzu den Dienstklassen II - VII
in der Verwendungsgruppe Czu den Dienstklassen I - V
in der Verwendungsgruppe Dzu den Dienstklassen I - IV
in der Verwendungsgruppe Ezu den Dienstklassen I – III“
(1) Der Gemeindebeamte kann von der Gemeindevertretung befördert werden:
(2) Für die Beförderung gemäß Abs. 1 lit. a gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 3 und des § 9.
(3) Die Beförderung gemäß Abs. 1 lit. b darf in ein und derselben Dienstklasse höchstens einmal erfolgen."
(1) Durch die Einberufung zum Präsenzdienst bleibt das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten in seinem Bestande unberührt. Während der Zeit des Präsenzdienstes ruhen jedoch die Verpflichtung des Gemeindebeamten zur Dienstleistung und die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung jedweder aus dem Dienstverhältnis gebührenden Bezüge. Der Lauf von Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis wird durch den Präsenzdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Gemeindebeamte zum Präsenzdienst einberufen ist und endet mit dem Tag seiner Entlassung aus dem Präsenzdienst.
(2) Der Gemeindebeamte hat die Einberufung zum Präsenzdienst unter Angabe des Ortes und der Dauer der Präsenzdienstleistung innert sechs Werk. tagen nach Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder nach Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles der Gemeinde zu melden. Liegen zwischen der Einberufung und dem Antritt des Präsenzdienstes weniger als sechs Werktage, so ist die Meldung spätestens am Tage vor dem Antritt des Präsenzdienstes zu erstatten.
Ist ein Gemeindebeamter aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, an der rechtzeitigen Erstattung der Meldung verhindert, so hat er die Meldung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.
(3) Wird die Dauer des Präsenzdienstes während dessen Ableistung über das im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenzdienstes bekannte Ausmaß hinaus verlängert, so hat der Gemeindebeamte dies innerhalb von sechs Werktagen nach Kenntnis der Verlängerung der Gemeinde zu melden.
(4) Nach Beendigung des Präsenzdienstes hat der Gemeindebeamte den Dienst binnen sechs Werktagen wieder anzutreten."
„(1) Ein Gemeindebeamter darf neben seinen Amtsgeschäften keine Tätigkeiten ausüben, die dem Anstand und der Würde seines Amtes widerstreiten oder ihn in der vollständigen und genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten behindern oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung seines Dienstes hervorrufen könnten. Im Zweifelsfalle ist die Entscheidung der Dienstbehörde einzuholen.
(2) Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist der Dienstbehörde schriftlich zu melden. Die Dienstbehörde hat die Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn diese den Bestimmungen des Abs. 1 widerspricht. Die Untersagung muß binnen vier Wochen nach Überreichen der Meldung dem Beamten bekanntgegeben werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung oder erklärt die Dienstbehörde schon früher, daß gegen die Nebenbeschäftigung aus Gründen des Abs. 1 keine Bedenken obwalten, so kann die Nebenbeschäftigung ausgeführt werden.
(3) Nebenbeschäftigungen gelten als erwerbsmäßig, wenn die daraus zu erwartenden Einkünfte der sonstigen wirtschaftlichen Vorteile im Jahre 5000 Schilling übersteigen. Einkünfte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile aus mehreren Nebenbeschäftigungen sind dabei zusammenzurechnen.“
Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(4)“.
„§ 41
Dienstfreistellung von weiblichen Beamten
(1) Weibliche Gemeindebeamte sind in den letzten sechs Wochen vor der voraussichtlichen Niederkunft vom Dienst freizustellen. Die Sechswochenfrist ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft zu berechnen. Erfolgt die Niederkunft zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend. Weibliche Gemeindebeamte sind verpflichtet, einen Monat vor dem Beginn der Sechswochenfrist den Bürgermeister auf den Beginn derselben aufmerksam zu machen.
(2) Über die Vorschrift des Abs. 1 hinaus sind weibliche Gemeindebeamte, die sich im Zustand der Schwangerschaft befinden, auch dann vom Dienst freizustellen, wenn nach einem von ihnen vorgelegten Zeugnis eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortsauer der Beschäftigung gefährdet wäre.
(3) Weibliche Gemeindebeamte sind bis zum Ablauf von sechs Wochennach ihrer Niederkunft vom Dienst freizustellen. Diese Frist verlängert sich für stillende Mütter auf acht Wochen und für Mütter nach Frühgeburten auf zwölf Wochen.
(4) Über die in Abs. 3 festgesetzten Fristen hinaus sind weibliche Gemeindebeamte nach ihrer Niederkunft solange vom Dienst freizustellen, als sie nach einem von ihnen vorgelegten ärztlichen Zeugnis arbeitsunfähig sind.
(5) Weiblichen Gemeindebeamten ist auf Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben.“
Weibliche Gemeindebeamte dürfen während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von zwölf nach ihrer Niederkunft nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, die nach der Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder –geräte für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind oder bei denen sie mit Rücksicht auf ihre Schwangerschaft besonderen Unfallsgefahren ausgesetzt sind.“
Sofern die Gemeindebeamten nicht bei einer auf Grund der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes errichteten Anstalt krankenversichert sind, hat die Gemeinde selber geeignete Vorkehrungen zu treffen, um ihren Beamten und deren Angehörigen im wesentlichen jene Fürsorge zu sichern, die den Landesbeamten gewährt wird. Die Kosten dieser Vorkehrungen haben die Gemeinden und ihre Bekannten je zur Hälfte zu tragen.“
(1) Dem Gemeindebeamten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Familienzulagen, Wachdienstzulagen, Teuerungszulagen, Ergänzungszulagen).
(3) Neben den Monatsbezügen erhält der Gemeindebeamte Sonderzahlungen und allfällige Nebenbezüge.“
„§ 50a
Gehalt
(1) Der Gehalt des Gemeindebeamten wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.
(2) Der Gehalt beträgt: nicht abgedruckt
(3) Der Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe C mit der Gehaltsstufe 2, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 3 und in der Verwendungsgruppe mit der Gehaltsstufe 4. In der Dienstklasse V beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3. IN der Dienstklasse VI beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2.
(4) Wenn besondere dienstliche Rücksichten es erfordern, kann die Gemeinde mit Genehmigung der Landesregierung dem Gemeindebeamten höhere Bezüge gewähren, als ihm auf Grund seiner Einstufung zukämen. Die Gewährung höherer Bezüge hat möglichst durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Bezüge zufolge Vorrückung in höhere Gehaltsstufen oder Beförderung einzuziehen ist. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu versagen, wenn die Besserstellung des Gemeindebeamten gegenüber gleichartigen Landesbeamten nicht durch besondere dienstliche Gründe gerechtfertigt ist.
§ 50b
Erreichung eines höheren Gehaltes
Der Gemeinde erreicht einen höheren Gehalt durch
§ 50c
Vorrückung in höhere Gehaltsstufen
(1) Der Gemeindebeamte rückt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach einer Dienstzeit von jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse vor.
(2) Die Vorrückung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn die zweijährige Dienstzeit in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März vollendet wird, in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli.
(3) Die Vorrückung wird gehemmt:
(4) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.
§ 50d
Zeitvorrückung in höhere Dienstklassen
(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Gemeindebeamte den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Gemeindebeamte der Verwendungsgruppen E und D die Dienstklassen II und III, der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis V, der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen IV bis VI.
(3) Die Zeitvorrückung findet nur statt, wenn die Dienstbeurteilung des Gemeindebeamten mindestens auf „gut“ lautet.
(4) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Gemeindebeamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse zugebracht hat, ein. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 des § 50c sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Gemeindebeamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Gemeindebeamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
§ 50e
Beförderung
(1) Der Gemeindebeamte ist bei einer Beförderung gemäß § 13 Abs. 1 lit. a in die niedrigste für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe der neuen Dienstklassen einzureichen. Ist dieser Gehalt niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so ist der Gemeindebeamte in jene Gehaltsstufe einzureihen, deren Gehalt nächsthöher ist, als der bisher bezogene. Hat der Gemeindebeamte die Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändert sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe nicht.
(2) Bei einer Beförderung gemäß § 13 Abs. 1 lit. b ist der Gemeindebeamte in die entsprechende Gehaltstufe seiner Dienstklasse einzureihen.
(3) Durch eine Beförderung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht. Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 werden hiedurch nicht berührt.
(4) Die sich nach Abs. 1 ergebende Einstufung ist bei Beförderung eines Gemeindebeamten bei der Verwendungsgruppe D zum Beamten der Dienstklasse IV um die in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von zwei Jahren zu verbessern. Hemmungszeiträume bleiben hiebei außer Betracht.
(5) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so ist ihm abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1, zweiter Satz, die in den Gehaltsstufen 4, 5, 6, 9 und 10 Der Dienstklasse IV verbrachte Zeit für die Vorrückung in der Dienstklasse V anzurechnen. Hemmungszeiträume bleiben hiebei außer Betracht.
§ 50f
Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe
(1) Wird ein Beamter der Dienstklasse I bis III in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe im Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Diese sich ergebende Zeit ist bei Überstellung eines Gemeindebeamten aus den Verwendungsgruppen E, D oder C in die Verwendungsgruppe B um vier Jahre, bei Überstellung aus der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe A um sechs Jahre und bei Überstellung aus der Verwendungsgruppe E, D und C in die Verwendungsgruppe A um zehn Jahre zu kürzen.
(2) Bei einer Überstellung gemäß Abs. 1 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit, soweit es sich nicht um Hemmungszeiträume handelt, bis zum Ausmaß von zwei Jahren für die Vorrückung anzurechnen.
(3) Ist der Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der bisherige Gehalt, so gebührt dem Beamten eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf den Gehalt, der ihm jeweils in der bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde.
(4) Wird ein Gemeindebeamter der Dienstklasse IV bis VII in eine höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits die in seiner Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene niedrigste oder eine höhere Gehaltsstufe erreicht, so ändert sich mit der Überstellung die Gehaltsstufe der neuen Verwendungsgruppe noch nicht erreicht, so ist er in diese einzureihen.
(5) Durch eine Überstellung wird der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht berührt.
§ 50g
Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe
(1) Wird ein Gemeindebeamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich auf Grund von Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe im Wege der Zeitvorrückung notwendig ist, als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte. Durch eine solche Überstellung wird der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht berührt.
(2) Ist die bisherige Dienstklasse des Gemeindebeamten durch Zeitvorrückung nicht erreichbar, so gebührt dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch erreichbar ist.
§ 50h
Ergänzungszulage
Wenn einem Gemeindebeamten aus Anlaß der Übernahme aus dem kündbaren Gemeindeangestelltenverhältnis oder der Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe niedrigere Monatsbezüge zukämen, als er bisher gehabthat, so erhält er zu seinen neuen Monatsbezügen eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen einzuziehende Ergänzungszulage auf seine bisherigen Monatsbezüge. Die Ergänzungszulage ist für den Ruhegenuss nicht anrechenbar.“
Der Gemeindebeamte des Sicherheitswachdienstes erhält eine monatliche Wachdienstzulage, die teilweise für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar ist. Die Wachdienstzulage und der pensionsanrechenbare Teil derselben betragen: nicht abgedruckt
§ 51b
Sonderzahlung
Dem Gemeindebeamten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Gemeindebeamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.“
„(1) Der Gemeindebeamte hat Anspruch auf
(2) Dem Gemeindebeamten können für außergewöhnliche Arbeitsleistungen einmalige Belohnungen gewährt werden. Auf die Bedeutung dieser Arbeitsleistung ist hiebei Bedacht zu nehmen.“
(1) Weibliche Gemeindebeamten erhalten während eines Sonderurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft (§ 39 Abs. 3) ein monatliches Mutterschaftsgeld, wenn ihr neugeborenes Kind mit ihnen im selben Haushalt lebt und von ihnen überwiegend selbst gepflegt wird.
(2) Das Mutterschaftsgeld beträgt ein Drittel des letzten vollen Monatsgehaltes zuzüglich eines Zuschlages in der Höhe der nach diesem Gesetz gebührenden Kinderzulage.“
(1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes, dessen monatlicher Ruhegenuß den Mindestsatz gemäß Abs. 2 nicht erreicht, gebührt eine monatliche Witwenpensionszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Witwenpension und dem Mindestsatz.
(2) Der Mindestsatz ist unter Bedachtnahme auf den für den Lebensunterhalt erforderlichen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Für die Ehefrau und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, sind entsprechende Steigerungsbeträge vorzusehen.“
(1) Der Witwe nach einem Gemeindebeamten, deren monatliche Witwenpension den Mindestsatz gemäß Abs. 2 nicht erreicht, gebührt eine monatliche Witwenpensionszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Witwenpension und dem Mindestsatz.
(2) Der Mindestsatz ist unter Bedachtnahme auf den für den Lebensunterhat erforderlichen Aufwand von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Für Kinder, für die ein Erziehungsbeitrag gewährt wird, sind entsprechende Steigerungsbeträge vorzusehen.
(3) Bei mehreren anspruchsberechtigten Witwen gebührt die Witwenpensionszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen der nicht aufgeteilten Witwenpension und dem Mindestsatz. Die Witwenpensionszulage ist in derselben Weise aufzuteilen wie die Witwenpension.“
„(3) Dienststrafen sind:
(4) Die Geldstrafe ist mit mindestens 10 v. H. und höchstens 20 v. H. des vom Beschuldigten zuletzt bezogenen Monatsbezuges mit Ausnahme der Familienzulagen zu bemessen. Sie ist vom nächsten Monatsbezug des Bestraften zurückzubehalten und für Wohlfahrtszwecke der Gemeinde zu verwenden. Die Minderung des Monatsbezuges (Ruhegenuss) hat mindestens 10 v. H. und höchstens 25 v. H. desselben mit Ausnahme der Familienzulage zu betragen und ist für die Dauer von drei Monaten bis zu drei Jahren anzuordnen. Die Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge ist für mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre auszusprechen. Die Dienststrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhegenuß darf nur verhängt werden, wenn der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verhängung der Dienststrafe das 50. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Dienststrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand hat die Minderung des Ruhegenusses mindestens 10 v. H. und höchstens 60 v. H. desselben mit Ausnahme der Familienzulagen zu beantragen.“
„§ 71a
Aufschub des Strafvollzuges
(1) Wenn mit der bloßen Androhung des Strafvollzuges dieselbe Wirkung erreicht wird wie mit der Vollstreckung der Strafe, kann die Dienststrafkammer den Vollzug der im § 71 Abs. 3 lit. b bis d aufgezählten Dienststrafen aufschieben.
(2) Neben der Beschaffenheit des Dienstvergehens und dem Grad des Verschuldens ist bei der Entscheidung über den Aufschub des Strafvollzuges vornehmlich auf die dienstliche Führung des Beschuldigtem, sein Alter und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob er den Schaden nach Kräften gutgemacht hat.
(3) Bei Aufschub des Strafvollzuges beträgt die Bewährungsfrist drei Jahre, beginnend mit der Rechtskraft des Dienststraferkenntnisses. Wird gegen den Gemeindebeamten innerhalb dieser Frist neuerlich ein Dienststrafverfahren eingeleitet, so verlängert sich die Bewährungsfrist bis zum Abschluß dieses Dienststrafverfahrens.
(4) Wird über den Gemeindebeamten innerhalb der Bewährungsfrist neuerlich eine Dienststrafe verhängt und lautet diese nicht auf Entlassung, so ist die aufgeschobene Strafe, wenn es sich um einen Verweis handelt, sofort, in den übrigen Fällen nach Vollstreckung der neuen Dienststrafe zu vollziehen.“
(1) Ordnungswidrigkeiten sind verjährt, wenn seit ihrer Begehung mindestens ein Jahr verstrichen ist und das Verfahren zur Ahndung nicht eingeleitet wurde.
(2) Dienstvergehen, die mit einer geringeren Dienststrafe als der Entlassung aus dem Dienstverhältnis (Ruhestandsverhältnis) zu ahnden wären, können nicht mehr geahndet werden, wenn seit ihrer Begehung mindestens vier Jahre verstrichen sind, ohne daß die Dienststrafkammer das Dienststrafverfahren eingeleitet hat. Zur Feststellung, ob ein Dienstvergehen mit einer geringeren Dienststrafe als der Entlassung aus dem Dienstverhältnis (Ruhestandsverhältnis) zu ahnden wäre, ist ein Dienststrafverfahren nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.“
(1) Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn erwiesen ist oder die Umstände eindeutig erkennen lassen, daß sie hauptsächlich deshalb erfolgtem, weil der Gemeindeangestellte einer bestimmten rechtlich zulässigen Organisation religiösem politischer oder anderer Art angehört oder nicht angehört, eine rechtlich zulässige Tätigkeit als Amtsträger, politischer Mandatar oder Personalvertreter ausübt oder gesetzliche oder vertragliche Rechte geltend gemacht hat.
(2) Vom Zeitpunkt der Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder der Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles bis zum Ablauf eines Monates nach Beendigung des Präsenzdienstes kann das Dienstverhältnis eines kündbaren Gemeindeangestellten rechtswirksam nicht gekündigt werden. Dauert der Präsenzdienst weniger als zwei Monate, so tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenzdienstes. Der kündbare Gemeindeangestellte hat jedoch keinen Anspruch auf Kündigungsschutz, wenn er der im § 16a vorgeschriebenen Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Der Lauf von Kündigungsfristen bei Kündigungen durch die Gemeinde wird durch den Präsenzdienst gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tage des Antrittes des Präsenzdienstes und endet mit dem Tage der Entlassung aus dem Präsenzdienst.
(3) Weibliche Kündbare Gemeindeangestellte können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Niederkunft und im Falle der Gewährung von Sonderurlaub aus Anlaß der Mutterschaft bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung desselben rechtswirksam nicht gekündigt werden, es sei denn, daß der Gemeinde die Schwangerschaft bzw. Niederkunft nicht bekannt ist. Eine Kündigung ist ist auch rechtsunwirksam, wenn die Tatsache der Schwangerschaft bzw. Niederkunft binnen fünf Arbeitstagen nach der Zustellung der Kündigung der Gemeinde bekanntgegeben wird. Wendet due kündbare Gemeindeangestellte die Tatsache ihrer Schwangerschaft bzw. Niederkunft während der vorstehenden Frist ein, so hat sie gleichzeitig durch eine Bestätigung des Arztes die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft nachzuweisen oder die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Kann die kündbare Gemeindeangestellte aus Gründen, die nicht von ihr zu vertreten sind, die Fünftagefrist nicht einhalten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.“
„(4) Der kündbare Gemeindeangestellte ist bei einer Beförderung gemäß § 13 Abs. 1 lit. a in jene Gehaltsstufe einzureihen, die er in der Dienstpostengruppe 1 erreicht hat. Bei einer Beförderung gemäß § 13 Abs. 1 lit. b ist der kündbare Gemeindeangestellte in die entsprechende Gehaltsstufe seiner Dienstpostengruppe einzustufen. Durch eine Beförderung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht.
(5) Die Überstellung eines kündbaren Gemeindeangestellten in eine andere Verwendungsgruppe hat in die Dienstpostengruppe 1 der neuen Verwendungsgruppe zu erfolgen. Der kündbare Gemeindeangestellte ist in jene Gehaltsstufe einzureihen, die er in der früheren Verwendungsgruppe erreicht hat. Ist diese Gehaltsstufe in der neuen Verwendungsgruppe nicht vorgesehen, so ist der kündbare Gemeindeangestellte in die Eingangsstufe der neuen Verwendungsgruppe einzureihen. Durch eine Überstellung ändert sich der Zeitpunkt für die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen nicht.“
„(2) Die Zusatzrente ist unter Bedachtnahme auf Verwendungsgruppe, Dienstdauer und Dienstbeurteilung mit einem Hundertsatz der aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Pension einschließlich allfälliger Sonderzahlungen festzusetzen und darf 50 v. H. derselben nicht übersteigen.
(3) Die Zusatzrente gebührt nicht, soweit sie zusammen mit der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und gegebenfalls der gesetzlichen Unfallversicherung jenen Ruhe(Versorgungs)genuß übersteigt, der dem kündbaren Gemeindeangestellten (seinen Hinterbliebenen) bei sinngemäßer Anwendung des § 54 gebühren würde. Bei Ermittlung dieses Ruhe(Versorgungs)genusses sind so viele Dienstjahre zugrunde zu legen, als der kündbare Gemeindeangestellte benötigt hätte, um seine letzen Bezüge ausschließlich durch die zweijährige Vorrückung von der Eingangsstufe an in höhere Gehaltsstufen zu erreichen.“
§ 51b – Sonderzahlung – anstelle von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld mit der Abweichung, daß die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung mit dem Novemberbezug auszuzahlen ist;
§ 52 – Nebenbezüge – soweit sich diese Bestimmungen auf die GEwährung von Belohnungen aus Anlaß von Dienstjubiläen beziehen;”.
ARTIKEL 2
Übergangsbestimmungen
(1) Die Gemeindebeamten und kündbaren Gemeindeangestellten des Dienststandes erhalten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes jene Stellung, die sich aus ihrer Einstufung in diesem Zeitpunkt und der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Überleitungstabelle (Anlage) ergibt.
(2) Zum Ausgleich von Härten, die sich im Zusammenhang mit der Überleitung gegenüber vergleichbaren Landesbediensteten ergeben, kann die Gemeinde dem Gemeindebeamten oder kündbaren Gemeindeangestellten eine einmalige Geldabfindung gewähren oder eine bessere Stellung zuerkennen, als sich nach der Überleitungstabelle ergeben würde. Solche Maßnahmen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung und sind nur insoweit zulässig, als eine Benachteiligung gegenüber einem vergleichbaren Landesbediensteten vorliegt. Die Landesregierung kann die Genehmigung nur versagen, wenn der Härteausgleich eine ungerechtfertigte Besserstellung gegenüber vergleichbaren Landesbediensteten bedeuten würde.
ARTIKEL 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Kalendermonates in Kraft.
Anlage nicht abgedruckt
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