Bludenzer Kanalordnung
LGBL_VO_19620820_32Bludenzer KanalordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.08.1962
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/1962 12. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Aufgrund der § 10 der Landesbauordnung wird für die Stadt Bludenz nachstehende Kanalordnung erlassen:
§ 1
Zur öffentlichen Kanalisationsanlage der Stadt Bludenz gehören folgende Einrichtungen:
§ 2
(1) Die Eigentümer aller überbauten Grundstücke im Gebiet der Stadt Bludenz, welche im Bereich von Straßen, Gassen oder Plätzen mit Tiefkanälen liegen, sind auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der Stadt verpflichtet, diese Grundstücke auf ihre Kosten an die Kanalisation der Stadt anzuschließen.
(2) Die Stadtvertretung kann für Grundstücke, die nicht im Einzugsgebiet von Grundwasserfassungen liegen, Ausnahmen von der Anschlußpflicht teilweise, zeitweise oder gänzlich erteilen, wenn
§ 3
(1) Sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, sind sämtliche Abwässer der angeschlossenen Grundstücke in die öffentliche Kanalisationsanlage einzuleiten.
(2) Nur mit Bewilligung der Stadt dürfen in die Kanalisationsanlagen eingeleitet werden:
(3) Nicht eingeleitet werden dürfen:
(4) Niederschlagswässer können auch offenen Gewässern zugeleitet oder zur Versickerung gebracht werden.
§ 4
(1) Für jedes anschlußpflichtige Grundstück ist ein eigener Anschlußkanal zum Sammelkanal zu erstellen.
(2) Ausnahmsweise können mit Bewilligung der Stadt für Kleinhäuser, Hinterhäuser, Reihenhäuser und in solchen Fällen, in denen Einzelanschlüsse technisch nicht möglich sind, sich nicht zumutbare Kosten ergeben oder ein gemeinsamer Anschluß technisch vorteilhafter ist, gemeinsame Anschlußkanäle erstellt werden.
§ 5
(1) Der Bau des Anschlußkanales und der Anschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage ist innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Aufforderung der Stadt vorzunehmen. Die Stadt ist berechtigt, im Zuge des Baues von Sammelkanälen Anschlüsse und Anschlußkanäle an die öffentliche Kanalisationsanlage auf Kosten des Verpflichteten her zustellen oder herstellen zu lassen.
(2) Neubauten sind vor Erteilung der Benützungsbewilligung an die öffentliche Kanalisationsanlage anzuschließen.
§ 6
Der Abbruch oder die Zerstörung eines an die öffentliche Kanalisationsanlage angeschlossenen Bauwerkes ist der Stadt umgehend mitzuteilen. Die Anschlußkanäle sind in diesem Falle binnen zwei Monaten zu verschließen oder zu beseitigen. Das gleiche gilt für Abwasseranlagen, Kläranlagen, Schlammfänge, Sickergruben und dergleichen, soweit sie nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden.
§ 7
(l) Zur Verhinderung des Eindringens von Kanalwasser in die angeschlossenen Objekte sind in den Anschlußleitungen, die unter dem Rückstauspiegel der öffentlichen Kanalisationsanlage liegen, Rückstausicherungen einzubauen.
(2) Zur Beseitigung von Abwässern, die unter der Kanalhöhe liegen, ist über Verlangen der Stadt eine Pumpe oder eine andere Hebevorrichtung, ferner ein wasserdichter Sammelbehälter, dessen Fassungsraum 2 cbm nicht übersteigen darf, einzubauen. Die Druckleitung solcher Pumpanlagen ist über den Rückstauspiegel zu führen.
§ 8
Die Abwasseranlagen eines Grundstückes sind bis zu ihrer Einleitung in den Sammelkanal der öffentlichen Kanalisationsanlage in einem ordentlichen Zustand zu erhalten und bei Bedarf zu reinigen. Abscheidegut ist unverzüglich zu entfernen und darf der öffentlichen Kanalisationsanlage nicht zugeführt werden.
§ 9
(1) Den Beauftragten der Stadt ist überall Zutritt zu gewähren und jede Auskunft zu erteilen, soweit diese notwendig ist, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen.
(2) Über Verlangen der Stadt sind in die Anschlußkanäle besteigbare Prüfschächte einzubauen.
§ 10
(1) Für den Anschluß an die städtischen Kanalisationsanlagen ist ein Kostenbeitrag nach folgenden Bestimmungen zu leisten:
§ 11
(1) Alle in dieser Verordnung nicht ausdrücklich der Stadt übertragenen Verpflichtungen treffen den Eigentümer jenes Grundstückes, das an die öffentliche Kanalisationsanlage anzuschließen ist oder angeschlossen ist. Dieser hat auch für die damit verbundenen Kosten aufzukommen.
(2) Werden die dem Verpflichteten nach dieser Verordnung obliegenden Maßnahmen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig durchgeführt, so kann ihm die Stadt mittels Bescheid die Erfüllung innerhalb einer angemessenen Frist auftragen.
§ 12
Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind gemäß § 86 der Landesbauordnung strafbar.
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