Nenzinger Kanalordnung.
LGBL_VO_19620731_26Nenzinger Kanalordnung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.1962
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1962 11. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 10 der Landesbauordnung wird für das Gebiet der Gemeinde Nenzing nachstehende Kanalordnung erlassen:
§ 1
(1) Die Eigentümer von Gebäuden im Gebiet der Gemeinde Nenzing, welche von Straßen, Gassen und Plätzen mit Gemeindekanalisation einen Baulinienabstand von höchstens 50 m haben, sind auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der Gemeinde verpflichtet, innerhalb der in dieser Aufforderung festgesetzten Frist die Gebäude auf ihre Kosten an die Kanalisation der Gemeinde anzuschließen.
(2) Falls die Ableitung aller Abwässer in die Gemeindekanalisation unverhältnismäßig hohe Kosten im Verhältnis zum Gebäudewert verursacht oder aus sonstigen Gründen wirtschaftlich nicht zumutbar erscheint, kann die Gemeindevertretung eine Ausnahme von der Anschlußpflicht teilweise, zeitweise oder gänzlich erteilen.
(3) Wird der Anschluß an die Gemeindekanalisation nicht innerhalb der von der Gemeinde vorgeschriebenen Frist oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, ist die Gemeinde berechtigt, das Erforderliche auf Kosten des Anschlußnehmers ausführen zu lassen.
§ 2
(1) Brunnen-, Regen- und Schneewässer sind direkt, Haus- und Wirtschaftsabwässer bis zur Errichtung einer Sammelkläranlage über eine übliche Hauskläranlage in die Gemeindekanalisation einzuteilen. Gewerbliche und industrielle Abwässer sind erforderlichenfalls vor der Einleitung in die Gemeindekanalisation über eine entsprechende Klär- oder Abscheideanlage zu führen.
(2) Feste Stoffe, welche die Leitungen zu verlegen imstande sind, wie Stoffe, die die Kanäle beschädigen können (Säuren, Benzin, Öle u. dgl.) dürfen nicht in die Kanalisation abgeleitet werden.
§ 3
(1) Die Hauskanalisation ist vom Besitzer stets rein und in gutem Zustande zu erhalten.
(2) Den zur Kontrolle der Hauskanalisation bestellten Organen der Gemeinde ist stets und ohne vorherige Anmeldung der Zutritt zu gestatten.
§ 4
(1) Die Hauskanalisation ist bei bestehenden Gebäuden wenigstens bis zum Putzschacht möglichst im Zuge der Herstellung des Sammelkanales auf Kosten des Anschlußnehmers herzustellen. Sind dem Anschlußnehmer diese Kosten zur Zeit der Herstellung des Sammelkanales nicht zumutbar, kann die Gemeindevertretung die Herstellung der Hauskanalisation zu einem späteren Zeitpunkt bewilligen.
(2) Bei Neubauten ist die Hauskanalisation vor Erteilung der Benützungsbewilligung zu errichten.
§ 5
Für den Anschluß an die Kanalisation ist ein Kostenbeitrag zu entrichten, der für Wohnhäuser bis zu 2 Wohnungen 2000 S beträgt und für größere und andere Bauten von der Gemeindevertretung fallweise entsprechend der Menge des Abwasseranfalles festgesetzt wird.
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