Landwirtschaftliche Materialseilbahnen, Verordnung über Sicherheitsmaßnahmen.
LGBL_VO_19620515_21Landwirtschaftliche Materialseilbahnen, Verordnung über Sicherheitsmaßnahmen.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.05.1962
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/1962 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über landwirtschaftliche Materialseilbahnen, LGBl. Nr. 10/1961, des § 11 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 1/1947, und des § 74 der Landarbeitsordnung, LGBl. Nr. 1/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1958, Nr. 30/1959 und Nr. 26/1961, wird verordnet:
Abschnitt I
Gemeinsame Bestimmungen über den Bau und Betrieb
§ 1
Allgemeines
(1) Landwirtschaftliche Materialseilbahnen (§ 1 Abs. 2 LMSG.) ohne Werksverkehr und landwirtschaftliche Seilwege (§ 2 Abs. 2 GSLG.) – im folgenden kurz Seilbahnen genannt – müssen in allen ihren Teilen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so gebaut und betrieben werden, daß sie den Anforderungen der Sicherheit entsprechen.
(2) Die Seilbahnen werden eingeteilt in Seilschwebebahnen, Seilriesen und Schrägaufzüge (§ 1 Abs. 2 LMSG.).
(3) Seilschwebebahnen sind Seilbahnen, bei denen die durch ein Seil bewegten Fahrbetriebsmittel an einem Seil hängen. Seilriesen sind Seilbahnen, bei denen die an einem Seil hängende Förderlast ohne besondere Antriebsvorrichtung vermöge ihres Eigengewichtes bewegt wird. Schrägaufzüge sind Seilbahnen, bei denen die durch ein Seil bewegten Fahrbetriebsmittel auf Schienen rollen (§ 1 Abs. 3 LMSG.).
§ 2
Erleichterung
(1) Für Seilbahnen mit einer schrägen Länge von weniger als 100 m und einer geringeren Nutzlast als 100 kg bei Seilschwebebahnen, 50 kg bei Seilriesen sowie 500 kg bei Schrägaufzügen gelten § 5 Abs. 2 lit. c und e bis h, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 7, § 11 Abs. 3 bis 7, § 13 Abs. 2 und 5 und § 14 Abs. 1 nicht.
(2) Für Seilriesen, bei denen sich im Bereich von 30 m seitlicher Entfernung vom Seil keine bewohnbaren Gebäude, Wege oder elektrischen Freileitungen befinden, gelten § 5, § 7 Abs. 2 bis 7, § 8, § 9, § 10, § 11 Abs. 3 bis 9, 12 und 13, § 12 Abs. 5 und 6, § 13, § 14 Abs. 1, § 15, § 16 und § 17 Abs. 4 nicht.
§ 3
Meldepflicht
Außergewöhnliche Vorfälle, die mit der Sicherheit beim Bau und Betrieb von Seilbahnen im Zusammenhang stehen, insbesondere schwere Unfälle, sind der Behörde unverzüglich zu melden.
§ 4
Bauverbots- und Sicherheitsbereich
(1) Die Errichtung zur Seilbahn gehöriger Anlagen in einer Entfernung bis zu 3 m beiderseits des äußersten Seitenstranges oder der Schienen ist verboten. Hiebei ist die im Abs. 2 angegebene seitliche Auspendelung des Seiles zu berücksichtigen.
(2) Der horizontal gemessene seitliche Abstand zwischen dem ausgependelten Seil oder Fahrbetriebsmittel und Bauwerken, die nicht zur Seilbahnanlage gehören, hat mindestens 3 m zu betragen. Zu sonstigen Hindernissen, wie Bäumen, Sträuchern und dergleichen, hat dieser Abstand mindestens 1 m zu betragen. Die Größe der Seilauspendelung ist hiebei mit 15 % des maximalen Durchhanges einschließlich der Höhe des Fahrbetriebsmittels, gemessen der Annäherungsstelle, anzunehmen.
(3) Bewohnbare Gebäude dürfen durch eine Seilbahn nur überquert werden, wenn der Abstand zwischen dem untersten Teil der Seilbahn und dem Gebäude bei der ungünstigsten Betriebsstelle mindestens 4 m beträgt. Durch Seilschwebebahnen mit offenem Zugseil und durch Seilriesen dürfen bewohnbare Gebäude nicht überquert werden.
(4) Der Abstand zwischen dem Gelände und der tiefsten Lage der bewegten Teile der Seilbahn darf über befahrbarem Gelände 3,50 m und über unbefahrbarem Gelände 2 m nicht unterschreiten. Wenn der Gefährdungsbereich eingezäunt wird, kann die Behörde jedoch einen geringeren Abstand zulassen. Bei Überquerung von Wegen muß dieser Abstand mindestens 4,50 m betragen, sofern die Straßenverwaltung nicht einem geringeren Abstand zustimmt.
(5) Die Behörde kann von den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 Ausnahmen gewähren, soweit dies mit den Interessen der Sicherheit des Betriebes zu vereinbaren ist.
Abschnitt II
Bestimmungen über den Bau
§ 5
Bauentwurf
(1) Dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Bau oder zu einer wesentlichen Abänderung einer Seilbahn ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung beizufügen.
(2) Der Bauentwurf hat zu enthalten:
(3) Wenn es zur technischen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, sind über Aufforderung der Behörde weitere Unterlagen vorzulegen.
(4) Bei Bauentwürfen für Seilriesen sind die im Abs. 2 lit. d, e, g und h genannten Unterlagen nicht erforderlich.
§ 6
Bauabstand
(1) Der Abstand der Stationsbauwerke und Verankerungen zur Nachbargrenze hat mindestens 3 m zu betrage, wenn nicht der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes einem geringeren Abstand zustimmt. Die Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes werden dadurch nicht berührt.
(2) Gegenüber Straßen mit öffentlichem Verkehr hat der der Abstand mindestens 3,80 m zu betragen, sofern die Straßenvorschriften keinen größeren Abstand vorschreiben. Wenn der Straßenverkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde bei gleichzeitiger Vorschreibung der notwendigen Auflagen auch kleinere Abstände zulassen.
§ 7
Allgemeinde Bauvorschriften
(1) Die Achse der Seilbahn zwischen zwei Stationen muß im Grundriß geradlinig verlaufen. Wenn eine geradlinige Führung infolge der Geländeverhältnisse nicht möglich oder mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist, sind horizontale Ablenkungen bis zu 2 % je Streckenbauwerk zulässig, sofern diese in einem Bogen mit einem Mindesthalbmesser von 5.000 m angeordnet werden und der vertikale Leereilablenkwinkel je Streckenbauwerk mindestens 8 % beträgt. Bei Ablenkungen über 2 % sind Winkelstationen zu errichten.
(2) Bei Seilschwebebahnen und Seilriesen darf die mittlere Neigung 100 % und die maximale Seilneigung 120 % nicht überschreiten. Bei Schrägaufzügen darf die mittlere Neigung 50 % und die maximale Neigung 70 % nicht übersteigen.
(3) Bei Überquerung von Wegen sind, soweit die Straßenpolizeivorschriften nichts anderes bestimmen, Hinweise auf die Seilbahnkreuzung anzubringen.
(4) Die scheingleiche Kreuzung von Schrägaufzügen mit Wegen jeder Art ist verboten.
(5) Die Fahrbetriebsmittel müssen unter Berücksichtigung einer Auspendelung von 15 % von allen festen Bauteilen, die zur Seilbahnanlage gehören, einen Mindestabstand von 20 cm in den Stationen und 50 cm auf der Strecke besitzen (Lichtraumprofil.).
(6) Bei zweispurigen Seilschwebebahnen muß die Mindestspurweite außerhalb der Station so groß sein, daß zwischen den um 15 % ausgependelten Fahrbetriebsmitteln noch ein freier Abstand von 50 cm verbleibt. Bei einspurigen Seilschwebebahnen muß der horizontale Abstand zwischen dem u 15 % ausgependelten Fahrbetriebsmittel und dem gegenüberliegenden Zugseil 50 cm betragen. Bei Seilgeldern von über 500 m Länge hat die Spurweite pro 100 m Mehrlänge um je 20 um mehr zu betragen. Eine solche Spurveränderung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine Berührung zwischen dem Fahrbetriebsmittel und dem gegenüberliegenden Zugseil ausgeschlossen ist.
(7) Bei Schrägaufzügen darf die Höchstgeschwindigkeit 1,5 m/s nicht überschreiten. Bei den übrigen Seilbahnen ist die Höchstgeschwindigkeit nach Maßgabe der technischen Einrichtung in jedem einzelnen Fall, höchstens jedoch mit 4 m/s, festzusetzen.
(8) Die gesamte Seilbahnanlage ist gegen das Auftreten gefährlicher Berührungsspannungen und gegen Gefährdung infolge atomsphärischer Auf- und Entladungen nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften zu sichern.
§ 8
Stationsbauwerke
(1) Der Antrieb der Seilbahn ist in einem wettergeschützten Stationsbauwerk unterzubringen.
(2) Die Stationsbauwerke (Antriebs- und Gegenstation) sind so zu erstellen, daß sie nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, ins besonders den Anforderungen der Statik und des Brandschutzes, sowie dem Orts- oder Landschaftsbild entsprechen. Die Vorschriften des sechsten und siebten Abschnittes der Landesbauordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Bedienungsstand des Seilbahnwärters ist so unterzubringen, daß die Aus- und Einfahrt der Fahrbetriebsmittel sowie ein möglichst großer Teil der Strecke übersehbar sind.
(4) Für den Betrieb der Seilbahn bei Dunkelheit ist eine ausreichende Beleuchtung im Bereich des Antriebes und der Aus- und Einfahrt vorzusehen.
(5) In den Stationsbauwerken sind Einrichtungen anzubringen, die ein Überfahren der Endstellung der Fahrbetriebsmittel verhindern.
(6) Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die eine unbefugte Inbetriebnahme der Seilbahn verhindert wird.
(7) Im Stationsbauwerk (Abs. 1) sind ein geeignetes Feuerlöschgerät und Verbandzeug zur Wundversorgung bereitzuhalten.
(8) Auf das Personenfahrverbot, das zulässige Ladegewicht, die zulässige Höhe, Breite und Länge der Förderlast sowie das Verbot des Betretens der Stationen durch Unbefugte ist durch einen besonderen Hinweis aufmerksam zu machen. Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß die Nichteinhaltung dieser Verbote und Gebote strafbar ist.
§ 9
Streckenbauwerke
(1) Die Streckenbauwerke müssen standsicher und nach Maßgabe der seilbahntechnischen Erfordernisse verteilt sein.
(2) Für die standberechtigung der Streckenbauwerke sind zugrunde zu legen:
(3) Bei Holzstützen sin die Stützfüße entweder mit Beton- bzw. Felsfundamenten zu verbinden oder in tragfähigem Grund einzugraben. Der im Boden liegende Teil des Stützfußes ist mit einem Querriegel gegen Herausziehen zu sichern. Außerdem sind in den Boden eingegrabene Stützenfüße bis 0,50 m über dem Boden gegen Fäulnis zu imprägnieren.
(4) Die Stärke der Standhölzer darf 16 cm nicht unterschreiten. Das Jochholz und die Stirnfläche der Standhölzer sind gegen das Eindringen von Niederschlägen zu schützen.
(5) Eisenstützen sind auf Beton- oder Felsfundamente zu befestigen. Die der Witterung ausgesetzten Eisenteile sind mit einem Rostschutzmittel zu versehen.
(6) Der Leerseilablenkwinkel darf ohne besondere Vorkehrungen 2 % nicht unterschreiten.
(7) Der Halbmesser der Tragseilschuhe darf das 80fache des Seildurchmessers nicht unterschreiten. Der Radius der Seilrille für das Tragseil darf das 0,65fache des Seildurchmessers nicht über- und das 0,55fache nicht unterschreiten. Die Seilrille muß so beschaffen sein, daß ein Herausdrücken des Tragseiles vermieden wird.
(8) Zur Führung des Zugseiles auf den Stützen müssen Zugseiltragrollen vorhanden sein, deren Anzahl nach der Größe der Auflagerlast und der verwendeten Rollenfütterung zu bestimmen ist. Der Ablenkwinkel pro Rolle hat sich nach dem zulässigen spezifischen Druck auf die Rolle bzw. Rollenfütterung und das Seil zu richten. Der Durchmesser der Seilrollen an den Streckenbauwerken muß mindestens das 15fache des Seildurchmessers aufweisen, mindestens aber 150 mm betragen. Bei Seilbahnen mit geschlossenem Zugseil und hoher Zugseilablage sind bei den Streckenbauwerken mindestens zwei Tragrollen erforderlich.
(9) Wenn das Zugseil nach Verlassen der Tragrolle nicht sicher in diese zurückgeführt wird, müssen Leitvorrichtungen vorhanden sein.
(10) Bei Zwischenhaltestellen müssen die Zugänge begehsicher sein. Durch Anschlag ist darauf hinzuweisen, daß sich während des Betriebes niemand im Bereich der Wagendurchfahrt aufhalten darf.
§ 10
Antrieb
(1) Der Antrieb muß möglichst erschütterungsfrei aufgestellt und in übersichtlicher Weise gegliedert sein. Die Bedienung des Antriebes, insbesondere der Bremsen, muß leicht und gefahrlos möglich sein.
(2) Alle bewegten Teile der Seilbahn im Bedienungs- und Verkehrsbereich müssen gegen unabsichtiges Berühren gesichert sein.
(3) Die Umfangskraft an der Antriebsscheibe ist so aufzunehmen, daß das Anfahren und Bremsen mit einer mindestens 1,5fachen Sicherheit gegen Gleiten gewährleistet ist. Die Berechnung der Gleitsicherheit sind folgende Reibwerte zugrunde zu legen:
bei ungefütterter Seilrille0,10
bei mit Leder oder Holz gefütterter Seilrille 0,16
bei mit Gummi gefütterter Seilrille0,22
(4) Der Umschlingungswinkel des Zugseiles an der Antriebsscheibe darf 160° nicht unterschreiten.
(5) Alle Seilahnen müssen mit einer Bremse, die unmittelbar auf die Antriebsscheibe wirken muß, ausgestattet sein. Bei Seilbahnen mit durchziehender Tallast ist eine zweite Bremse erforderlich. Eine Bremse muß bei jeder Seilbahn feststellbar oder selbsttätig wirkend sein.
(6) Bei einspurigen Seilbahnen sind am Zugseil Markierungen anzubringen, welche die Annäherung und Endstellung des Fahrbetriebsmittels bei der Gegenstation anzeigen. Bei Seilbahnen mit Zwischenhaltestellen sind Wagenstandsanzeiger zu verwenden.
(7) Der Antrieb muß gegen selbsttätiges Auskuppeln gesichert sein.
(8) Beim Aufwickeln des Zugseiles auf die Seiltrommel müssen die Seilwindungen ohne Berühren mit der Hand nebeneinander zu liegen kommen. Mindestens fünf Windungen müssen immer auf der Seiltrommel bleiben.
(9) Bei Schrägaufzügen dürfen auf eine Trommel höchstens vier Seillagen aufgewickelt werden.
(10) Bei Seilbahnen mit Verbrennungsmotoren sind Abgase gefahrlos abzuleiten.
§ 11
Seile, Seilscheiben, Seilrollen und Schienen
(1) Die Zugsicherheit darf unter Annahme einer Seilreibung von mindestens 0,1 bei Tragseilen und mindestens 0,02 bei Zugseilen folgende Werte nicht unterschreiten:
Tragseil bei Gewichtsspannung 3,0
Zug- und Gegenseil5,0
Spannseil für Tragseil4,5
Spannseil für Zugseil6,0
Zugseil für Schrägaufzüge8,0
(2) Beiderseits fest verankerte Tragseile müssen mit einer mindestens 4fachen Sicherheit vorgespannt werden, wobei die Temperatur während des Spannens ca. +10° C betragen muß. Bei höheren Temperaturen ist eine entsprechend höhere Sicherheit zugrunde zu legen.
(3) Die kleinste Seilspannkraft des Tragseiles muß mindestens das 8fache der größten Querbelastung betragen (Querbelastungsverhältnis).
(4) Das Verhältnis der kleinsten Seilspannkraft zur Radlast darf 1/32 nicht übersteigen (Radlastverhältnis. Bei selten benützten Seilbahnen darf dieses Verhältnis bis zu 1/20 betragen.
(5) Bei der Berechnung des Zugseiles ist die Anfahrbeschleunigung mit 0,2 m/s² und die Bremsverzögerung mit 0.4 m/s² anzunehmen.
(6) Für die Durchmesser von Seilscheiben gelten folgende Werte:
Verwendungszweck
Seilmachart
Verwendungsstelle
Seil
Außendraht
Tragseil
Zugseil
Spannseil
Spiral- und Litzenseil
Litzenseil
Litzenseil
Verankerungstrommel
Spannscheibe
Antriebsschieb Umlenk- und Ablenkscheibe
Windetrommel:
Spannscheibe
60
40
80
60
30
40
40
500
800
800
300
500
500
(7) Die Antriebs-, Ablenk- und Umlenkscheiben für das Zugseil sind beim Seileinlauf mit Eiskratzern zu versehen.
(8) Alle Seilscheiben und Seilrollen müssen eine Schmierung besitzen.
(9) Die Rillentiefe der Seilscheiben hat mindestens das 2,5fache des Seildurchmessers zu betragen.
(10) Die Seilbefestigungen und Seilverbindungen müssen fachgemäß und so ausgeführt sein, daß sie gegen Korrosion geschützt sind und leicht überprüft werden können.
(11) Alle Arbeiten an Seilen dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die mit solchen Arbeiten vertraut sind.
(12) Bei Schrägaufzügen sind die Schienen auf Schwellen zu befestigen. Die Schwellen müssen im Boden verankert und mit den Schienen verbunden sein, daß möglich ist. Die Verankerungsabstände müssen bei Neigungen bis zu 30 % ca 50 m und bei Neigungen über 30 % ca. 20 m betragen.
(13) Die Verlegung der Gleise in einem Schotterbett ist nur bis zu einer Neigung von 35 % zulässig.
§ 12
Verankerung und Spannung der Seile
(1) Die Tragseile müssen entweder fest verankert oder durch selbsttätige Spanneinrichtungen gespannt sein.
(2) Alle Verankerungen müssen eine 1,5fache Standsicherheit aufweisen. Bei der Berechnung der Standsicherheit kann der Erddruck, sofern dessen dauernde Wirkung gewährleistet ist, berücksichtigt werden.
(3) Wenn in den Boden eingegrabene Holzverankerung verwendet werden, müssen die Seile und andere Eisenteile, die in den Boden zu liegen kommen, gegen Korrosion geschützt werden. Solche Verankerungen sind alle vier Jahre zu erneuern. Für gebrauchte Verankerungsseile ist ein entsprechend kürzerer Zeitraum festzulegen.
(4) Wenn die Verankerung der Trommeln verwendet werden, müssen mindestens drei Seilwinden auf der Trommel liegen.
(5) Bei Verwendung von Gewichtsspanneinrichtungen muß der für die Bewegung der Spanngewichte erforderliche Weg so groß sein, daß unter Berücksichtigung der Temperaturschwankungen stets ein freies Spiel der Spanngewichte gewährleistet ist.
(6) Der Spanngewichtsschacht muß trittsicher abgedeckt und zugänglich sein, sowie Führungen für die Spanngewichte und, wenn mit Eindringung von Wasser zu rechnen ist, eine Wasserabfuhrmöglichkeit besitzen.
§ 13
Fahrbetriebsmittel
(1) Die Fahrbetriebsmittel müssen so beschaffen sein, daß eine Gefährdung von Personen oder Gütern möglichst ausgeschlossen wird. Werden durch eine Seilbahn bewohnbare Gebäude oder Straßen mit öffentlichem Verkehr überquert, so sind die Fahrbetriebsmittel mit besonderen Sicherheitseinrichtungen, wie erhöhten Bordwänden, Entgleisungsschutz oder dergleichen, auszustatten. Ein Entgleisungsschutz ist auch erforderlich, wenn eine Entladung im freien Spannfeld vorgesehen ist.
(2) Die Anzahl der Laufrollen ist nach dem Radlastverhältnis (§ 11 Abs. 4) festzusetzen.
(3) Das Fahrbetriebsmittel ist am Zugseil so zu befestigen, daß es sich nicht selbsttätig lösen kann. Zwischen der Klemmeinrichtung am Fahrbetriebsmittel und dem Zugseil muß bei ungünstigster Laststellung noch eine mindestens 1,5fache Sicherheit gegen Rutschen vorhanden sein.
(4) Die Klemmeinrichtung muß so beschaffen sein, daß das Seil an den Austrittstellen aus der Klemme möglichst geschont wird.
(5) Für den Betrieb der Seilbahn bei Dunkelheit sind die Fahrbetriebsmittel vorne und hinten mit Rückstrahlern auszustatten.
§ 14
Signaleinrichtung
(1) Die Berg- und die Talstation sowie etwaige Zwischenstationen müssen miteinander durch eine Fernsprechanlage verbunden sein.
(2) Bei Seilbahnen mit einer schrägen Seillänge von weniger als 400 m und einer ausreichenden Sichtverbindung ist eine Fernsprechanlage nicht erforderlich. In diesen Fällen muß auf die bevorstehende Abfahrt auf andere Weise, zum Beispiel durch Flaggen-, Licht- oder Klingelsignale, Rufen, kleine Fahrbewegungen des Fahrbetriebsmittels, aufmerksam gemacht werden.
Abschnitt III
Bestimmungen über den Betrieb
§ 15
Betriebspersonal
(1) Die Führung des Seilbahnbetriebs obliegt dem Seilbahnwärter und im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter. Wenn es die Sicherheit des Betriebes erfordert, ist für die Bedienung der Gegenstation eine eigene Person vorzusehen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen müssen die erforderliche Eignung und Verläßlichkeit zur Führung des Seilbahnbetriebes besitzen und sind der Behörde bekanntzugeben.
§ 16
Betriebsvorschriften
(1) Beim Betrieb der Seilbahn sind die von der Behörde zu erlassenden Betriebsvorschriften einzuhalten.
(2) Die Betriebsvorschriften haben Bestimmungen über die Aufgaben des Betriebspersonals, insbesondere über das Beladen der Fahrbetriebsmittel, die vorgesehenen Signale, das Fahrtenbuch, die Bedienung, Überprüfung und Wartung der Anlage, sowie die sonstigen auf Grund der örtlichen Verhältnisse im Interesse der Betriebssicherheit notwendigen Anordnungen zu enthalten.
(3) Die Beförderung von Personen auf Seilbahnen ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Organe der Behörde und sonstige Personen, die mit der Wartung und Überprüfung der Anlage betraut sind, wenn das Befahren der Strecke zur Durchführung dieser Abgabe notwendig ist. Bei diesen Fahrten ist ein Sicherheitsgürtel zu benützen.
§ 17
Wartung
(1) Die Seile oder Seilstücke sind zu entfernen, wenn auf eine Länge von 5 m ein Viertel der sichtbaren Drähte gebrochen ist.
(2) Ein Seil oder Seilstück ist auch zu entfernen, wenn sonstige die Sicherheit des Seiles gefährdende Schäden, wie starke Seilabnützung, innere Korrosion und Störungen im Seilverband oder dergleichen, eingetreten sind.
(3) Der Inhaber der Seilbahnanlage hat dafür zu sorgen, daß diese in allen Teilen mindestens einmal jährlich fachgemäß überprüft wird. Die hiebei festgestellten Mängel sind zu beheben.
(4) Wenn die Seilbahn abgebrochen oder länger als ein Jahr nicht betrieben wird, ist dies der Behörde anzuzeigen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.