Schrunser Kanalordnung.
LGBL_VO_19620427_17Schrunser Kanalordnung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.04.1962
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1962 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 10 der Landesbauordnung wird für die Marktgemeinde Schruns nachstehende Kanalordnung erlassen:
§ 1
Zur öffentlichen Kanalisationsanlage der Marktgemeinde Schruns gehören folgende Einrichtungen:
§ 2
(1) An die öffentliche Kanalisationsanlage sind alle verbauten Grundstücke anzuschließen, die an Verkehrsfläche angrenzen, in oder an denen die öffentliche Kanalisationsanlage verlegt ist.
(2) Von der Anschlußpflicht sind Grundstücke ausgenommen, auf denen keine einleitungspflichten Abwässer anfallen, ferner Grundstücke, die nicht im Einzugsgebiet von Grundwasserfassungen liegen, wenn
§ 3
(1) Sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind sämtliche Abwässer der angeschlossenen Grundstücke in die öffentliche Kanalisationsanlage einzuleiten.
(2) Nur mit Bewilligung der Marktgemeinde dürfen eingeleitet werden:
§ 4
(1) In die öffentliche Kanalisationsanlage nicht eingeleitet werden dürfen:
(2) Bis zur Inbetriebnahme der Hauptkläranlage dürfen die anfallenden Misch. Und Schmutzwässer nur über ordnungsgemäß erstellte Dreikammerkläranlagen in die öffentliche Kanalisationsanlage eingeleitet werden.
§ 5
Niederschlagswässer können auch offenen Gewässern zugeleitet oder versickert werden.
§ 6
(1) Für jedes anschlußpflichtige Grundstück ist ein eigener Anschlußkanal zum Sammelkanal zu erstellen.
(2) Ausnahmsweise können mit Bewilligung der Marktgemeinde für Kleinhäuser, Reihenhäuser und in solchen Fällen, in denen Einzelanschlüsse technisch nicht möglich sind, sich nicht zumutbare Kosten ergeben oder ein gemeinsamer Anschluß technisch vorteilhafter ist, gemeinsame Anschlußkanäle erstellt werden.
§ 7
(1) Der Bau des Anschlußkanales und der Anschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage ist innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Aufforderung der Marktgemeinde vorzunehmen. Die Marktgemeinde ist berechtigt, im Zuge des Baues von Sammelkanälen Anschlüsse und Anschlußkanäle an die öffentliche Kanalisationsanlage auf Kosten des Verpflichteten herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2) Neubauten sind noch vor Erteilung der Benützungsbewilligung an die öffentliche Kanalisationsanlage anzuschließen.
§ 8
(1) Die infolge des Anschlusses an die öffentliche Kanalisationsanlage nicht mehr bestimmungsgemäß verwendeten Abwasseranlagen, wie Hauskläranlagen, Schlammfänge, Sickergruben, alte Kanäle und dergleichen, sind binnen drei Monaten außer Betrieb zu setzen, zu entleeren, zu reinigen und mit geeignetem Material zu füllen oder zu beseitigen.
(2) Ebenso sind die Anschlußkanäle für abgebrochene oder zerstörte Bauwerke zu Lasten des Eigentümers binnen drei Monaten zu verschließen oder zu beseitigen.
§ 9
(1) Zur Verhinderung des Eindringens von Kanalwasser in die angeschlossenen Objekte sind in den Anschlußleitungen, die unter dem Rückstauspiegel der öffentlichen Kanalisationsanlage liegen, Rückstausicherungen einzubauen. Für Schäden, die durch den Rückstau der öffentlichen Kanalisationsanlage entstehen, übernimmt die Marktgemeinde keinerlei Haftung.
(2) Zur Beseitigung von Abwässern, die unter der Kanalhöhe liegen, ist über Verlangen der Marktgemeinde eine Pumpe oder eine andere Hebelvorrichtung, ferner ein wasserdichter Sammelbehälter, dessen Fassungsraum 2 cbm nicht übersteigen darf, einzubauen. Die Druckleitung solcher Pumpanlagen ist über den Rückstauspiegel zu führen.
§ 10
Die Abwasseranlagen eines Grundstückes sind bis zu ihrer Einleitung in den Sammelkanal der öffentlichen Kanalisationsanlage im einem ordentlichen Zustand zu erhalten und bei Bedarf zu reinigen. Abschiedgut ist unverzüglich zu entfernen und darf der öffentlichen Kanalisationsanlage nicht zugeführt werden.
§ 11
Den Beauftragten der Marktgemeinde ist überall Zutritt zu gewähren und jede Auskunft zu erteilen, soweit diese notwendig ist, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überprüfen.
§ 12
(1) Für den erstmaligen Anschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage ist ein Anschlußbeitrag zu entrichten. Der Anschlußbeitrag beträgt für alle auf dem Grundstück befindlichen Gebäude S 2.50 je Kubikmeter umbautes Raumes. Der umbaute Raum ist nach der jeweils geltenden ÖNORM zu berechnen.
(2) Bei nachträglichen Zu-, Um- oder Neubauten ist für das Mehrausmaß vom umbauten Raum ein weiterer, entsprechender Anschlußbeitrag zu entrichten.
(3) Beitragspflichtig ist der Eigentümer des an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Grundstückes. Neben ihm haften für den Anschlußbeitrag auch die auf Grund eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Verhältnisses zu Benutzung des Grundstückes oder von Grundstücksteilen Berechtigten nach dem Verhältnis ihrer Anteile.
§ 13
(1) Alle in dieser Verordnung nicht ausdrücklich der Marktgemeinde übertragenen Verpflichtungen treffen den Eigentümer jenes Grundstückes, das an die öffentliche Kanalisationsanlage anzuschließen ist. Dieser hat auch für die damit verbundenen Kosten aufzukommen.
(2) Werden die dem Verpflichteten nach dieser Verordnung obliegenden Maßnahmen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig durchgeführt, so kann ihm die Marktgemeinde mittels Bescheid die Erfüllung innerhalb einer angemessenen Frist auftragen.
§ 14
Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind gemäß § 86 der Landesbauordnung strafbar.
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