Weideverkehr mit Rindern, Beschränkung.
LGBL_VO_19620329_13Weideverkehr mit Rindern, Beschränkung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.03.1962
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1962 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 16 des Bangeseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 115/1960, wird verordnet:
§ 1
Auf allen Alpen und sonstigen gemeinsamen Weiden dürfen nur Rinder aus bangfreien Beständen geweidet werden.
§ 2
Der gemeinsame Aus- oder Abtrieb oder das gemeinsame Weiden von Bangreagenten oder nicht untersuchten Rindern mit Rindern aus bangfreien Beständen ist verboten.
§ 3
Beim Auf- oder Abtrieb auf Weiden haben die Halter von Bangreagenten oder nicht untersuchten Rindern ihre Tiere von Rindern aus bangfreien Beständen jeweils mindestens 100 Meter entfernt zu treiben. Sie haben auch darauf zu achten, daß sie mit ihren Tieren Rindern aus bangfreien Beständen nicht begegnen.
§ 4
Sollen auf angrenzenden Weiden zur selben Zeit Bangreagenten oder nicht untersuchte Rinder und Rinder aus bangfreien Beständen geweidet werden, haben die Halter der Bangreagenten oder nicht untersuchten Rinder ihre Weideplätze gegen die angrenzenden Weideplätze der Rinder aus bangfreien Beständen durch die Errichtung von Zäunen so abzugrenzen, daß die Rinder nicht näher als bis auf 2 Meter an die Rinder aus bangfreien Beständen herankommen können.
§ 5
Können die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 von den Halter von Bangreagenten oder nicht untersuchten Rindern aus irgendwelchen Gründen nicht mit Sicherheit eingehalten werden, haben sie ihre Rinder unter Stallsperre zu halten.
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