Festsetzung und Auszahlung der Waldaufsehergehälter, Abänderung.
LGBL_VO_19611230_51Festsetzung und Auszahlung der Waldaufsehergehälter, Abänderung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1961
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/1961 19. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund der §§ 9, 10 und 15 des Waldaufsichtsgesetzes, LGBl. Nr. 110/1921, wird verordnet:
Der Absatz 2 des § 1 der Verordnung über die Festsetzung und Auszahlung der Waldaufsehergehälter, LGBl. Nr. 20/1949 in der Fassung Nr. 31/1959, hat zu lauten:
„(2) Zu diesen Sätzen gebühren ab 1. September 1961 ein laufender Teuerungszuschlag in der Höhe von 1270 v. H. während der ersten zehn Dienstjahre und in der Höhe von 1380 v. H. ab dem elften Dienstjahr sowie am 31. März, 30. Juni, 30. September und 30. November jeden Jahres ein Sonderzuschlag in der Höhe von 50 v.H. des Monatsgehaltes.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.