Ärzte an Krankenanstalten, Berufsbezeichnung.
LGBL_VO_19611202_44Ärzte an Krankenanstalten, Berufsbezeichnung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.12.1961
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/1961 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 14 Abs. 8 des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 18/1959, wird verordnet:
§ 1
Die Ärzte in Krankenanstalten haben folgende Berufsbezeichnung zu führen:
Verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes in Krankenanstalten mit mehr als 60 Normalbetten . . . . . . . . . . Chefarzt
Verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes in Krankenanstalten bis 60 Normalbetten . . . . . . . . . . . . . . Leiter d.
Leiter einer Spitalsabteilung mit mindestens 20 Normalbetten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Primararzt
Leiter einer Spitalsabteilung mit weniger als 20 Normalbetten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Leiter d.
Vom Anstaltsträger zum ersten Assistenten bestellter Arzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Oberarzt
Arzt mit abgeschlossener Ausbildung zum Facharzt oder praktischen Arzt und in Fachausbildung stehender Arzt, der im betreffenden Fach mindestens ein Jahr tätig ist . . . . . . . . . Assistenzarzt
§ 2
Der Leiter eines selbständigen Laboratoriums, Ambulatoriums oder einer selbständigen Prosektur hat die Berufsbezeichnung „Vorstand d.“ zu führen.
§ 3
Berufsbezeichnungen, die mit dem Beisatz „d.“ versehen sind, dürfen nur unter Hinzufügung der Anstalt oder der Abteilung bzw. des Laboratoriums oder der Prosektur geführt werden.
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