2. Landarbeitsordnungsnovelle.
LGBL_VO_19610904_262. Landarbeitsordnungsnovelle.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.09.1961
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1961 12. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Art. I.
Der § 75 g der Landarbeitsordnung, LGBl. Nr. 1/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1958 und Nr. 30/1958, hat zu lauten:
„§ 75 g
(1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluß an die Frist nach § 75 b Abs. 1 und 2 ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf eines Jahres nach ihrer Entbindung zu gewähren; das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 75 b Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war. Dieses Verlangen ist dem Dienstgeber spätestens in zwei Wochen vor Antritt des Karenzurlaubes mitzuteilen.
(2) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge in den Kalenderjahren, in welche Zeiten eines Karenzurlaubes nach Abs. 1 fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartige Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Soweit nichts anders vereinbart ist, bleibt die Zeit des Karenzurlaubes bei Rechtsansprüchen der Dienstnehmerin, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, außer Betracht. Die Zeit eines gemäß Abs. 1 gewährten Karenzurlaubes ist auf die Dauer der Lehrzeit nicht anzurechnen.
(3) Fallen in das jeweilige Dienstjahr Zeiten eines Karenzurlaubes im Sinne des Abs. 1, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Dienstjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(4) Wird Karenzurlaub nach Abs. 1 gewährt, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach § 75 e bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes.“
Art. II.
Die Bestimmungen des § 75 g sind auch auf jene Dienstnehmerinnen anzuwenden, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach der bis zu diesem Termin geltenden Regelung im Karenzurlaub befinden. Solchen Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen die Verlängerung des Karenzurlaubes bis zum Ablauf eines Jahres nach ihrer Entbindung zu gewähren.
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