Landwirtschaftliches Materialseilbahngesetz.
LGBL_VO_19610418_10Landwirtschaftliches Materialseilbahngesetz.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.04.1961
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/1961 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Landwirtschaftliche Materialseilbahnen dürfen nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gebaut und betrieben werden.
(2) Landwirtschaftliche Materialseilbahnen im Sinne dieses Gesetzes – im folgenden kurz Seilbahnen genannt – sind Seilschwebebahnen, Seilriesen und Schrägaufzüge, die durch den Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer oder sonstigen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs für Zwecke der Güterbeförderung dieses Betriebes gebaut und betrieben werden und die keine Seilwege im Sinne des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes sind.
(3) Seilschwebebahnen sind Seilbahnen, bei denen die durch ein Seil bewegten Fahrbetriebsmittel an einem Seil hängen. Seilriesen sind Seilbahnen, bei denen die an einem Seil hängende Förderlast ohne besondere Antriebsvorrichtung vermöge ihres Eigengewichtes bewegt wird. Schrägaufzüge sind Seilbahnen, bei denen die durch ein Seil bewegten Fahrbetriebsmittel auf Schienen rollen.
(4) Seilriesen, bei denen sich im Bereich von 30 m seitlicher Entfernung vom Seil keine bewohnten Gebäude, Wege oder elektrischen Freileitungen befinden, sind von den Bestimmungen der §§ 2, 3, 4 und 9 ausgenommen.
§2
Baubewilligung
(1) Seilbahnen dürfen nur mit Bewilligung der Behörde gebaut werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Baubewilligung ist unter Angabe des Namens und des Wohnortes des Betriebsinhabers schriftlich bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bauentwurf der Seilbahnanlage in dreifacher Ausfertigung beizufügen.
(3) Werden durch den Bau und Betrieb der Seilbahn Rechte Dritter berührt, so ist der Erwerb der erforderlichen Rechte schriftlich nachzuweisen. Das gleiche gilt, wenn der Bauwerber nicht Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes ist, auf dessen Grund und zu dessen Bewirtschaftung die Seilbahn gebaut werden soll.
(4) Privatrechtliche Einwendungen, deren gütlicher Ausgleich nicht gelungen ist, sind auf Zivilrechtsweg zu verweisen.
§3
Betriebsbewilligung
(1) Seilbahnen dürfen nur mit Bewilligung der Behörde betrieben werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Wenn vom Standpunkt der Sicherheit des Betriebes keine Bedenken bestehen, kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers die Betriebsbewilligung gleichzeitig der Baubewilligung erteilen.
§4
Werksverkehr und erweiterter Werksverkehr
(1) Wenn die technische Ausstattung einer Seilbahn hinreichende Sicherheit bietet, kann die Behörde die unentgeltliche Beförderung von Arbeitskräften des landwirtschaftlichen Betriebes zulassen, dem die Seilbahn dient (Werksverkehr).
(2) Bei Seilbahnen mit Werksverkehr kann die Behörde die unentgeltliche Beförderung von Personen zulassen, deren Beförderung im öffentlichen Interesse geboren ist, sowie von Personen, die der Betriebsinhaber oder dessen Arbeitskräfte zu sich kommen lassen, soweit es sich hierbei nicht um Gäste von Gas- und Schankgewerbebetrieben handelt (erweiterter Werksverkehr).
§5
Sicherheitsvorschriften
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die bau-, seilbahn- und maschinen-technischen Vorschriften zu erlassen, die zur Sicherheit des Seilbahnbetriebes und zu Abwehr der sonstigen mit der Seilbahn verbundenen Gefahren erforderlich sind.
(2) Hierbei sind insbesondere Bestimmungen über Inhalt des Bauentwurfes, Bauabstände, Bauverbotsbereiche, Stations- und Streckenbauwerke sowie deren technische Ausrüstung, Seile und Schienen, Fahrbetriebsmittel, Signaleinrichtungen und den Betrieb zu erlassen. Für Seilbahnen mit Werksverkehr und erweitertem Werksverkehr sind überdies besondere Bestimmungen über Personenbeförderung zu erlassen.
§6
Überprüfung und Untersagung des Seilbahnbetriebs
(1) Die Behörde kann die Seilbahnen jederzeit auf ihre Sicherheit überprüfen. Zu diesem Zweck ist den behördlichen Organen zu allen Betriebsanlagen unbeschränkt Zutritt zu gewähren und auf Verlangen die Seilbahn in Betrieb zu setzen.
(2) Kommt die Behörde auf Grund einer Überprüfung zum Ergebnis, daß die Sicherheit des Seilbahnbetriebs nicht gewährleistet ist, so hat sie, erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwanges, den Betrieb teilweise oder ganz zu untersagen. Der Betrieb darf nur mit Bewilligung der Behörde wieder aufgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Seilbahnbetriebes gewährleistet ist.
§7
Behörden und Kosten
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Sachlich in Betracht kommende oberste und im Instanzenzug übergeordnete Behörde ist die Landesregierung.
(2) Die Kosten für die Tätigkeit der Behörde sind von Amts wegen zu tragen. Wenn jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden einer Partei herbeigeführt worden ist, sind Kommissionsgebühren einzuheben und der Behörde erwachsene Barauslagen zu ersetzen.
§8
Strafen
Wer den Bestimmungen der §§ 2, 3, 4, 6 und 9 sowie auf Grund des § 5 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, begeht eine Veraltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 6000 S oder mit Arrest bis zu 4 Wochen zu bestrafen.
§9
Übergangsbestimmungen
(1) Der Betrieb der Seilbahn, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gebaut wurden, ist der Behörde innert eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat diese Seilbahnen zu überprüfen und zu verfügen, unter welchen Bedingungen die Seilbahn weiterbetrieben werden darf.
(3) Ist die Sicherheit des Seilbahnbetriebes nicht gewährleistet, hat die Behörde gemäß § 6 Abs. 2 vorzugehen.
§10
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Die Vorschriften auf dem Gebiete der Angelegenheiten des Gewerbes des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen und der Luftfahrt, des Forstwesens, der Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Anlagen und Einrichtungen, des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Bodenreform werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
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