Aufzüge und Aufzugswärter, Prüfungsgebühren, Festsetzung.
LGBL_VO_19610329_7Aufzüge und Aufzugswärter, Prüfungsgebühren, Festsetzung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.03.1961
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1961 3. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Gemäß §14 der Aufzugsverordnung vom 15. Juni 1943, RMinBl. 1943, S. 46, wird verordnet:
§1
Für die Prüfung von Aufzügen und Aufzugswärtern im Zuständigkeitsbereich des Landes werden folgende Gebührensätze festgesetzt:
§2
Für jede begonnene Untersuchung oder Führerprüfung, die durch Verschulden des Aufzugsbesitzers, seines Stellvertreters oder des Aufzugserbauers am festgesetzten Tage nicht zu Ende geführt werden kann, sowie für jede Wiederholung einer solchen Prüfung sind die Sätze Pkt. II, III und IV zu berechnen.
§3
Falls die Untersuchung mehrerer Aufzüge eines Besitzers an einem Tage festgesetzt ist, kann für eine vereitelte Untersuchung eine Gebühr nicht erhoben werden, wenn die Untersuchung wenigstens eines Aufzuges vorgenommen werden kann.
§4
Kann am festgesetzten Tage durch Verschulden des Besitzers, seines Stellvertreters oder des Aufzugserbauers überhaupt keine Untersuchung oder Führerprüfung begonnen werden, so kann, je nachdem es sich um eine solche nach Pkt. II, III oder IV handelt, die entsprechende Gebühr erhoben werden.
§5
Für behördlich angeordnete außerordentliche Prüfungen sind die Gebühren wie für regelmäßige Untersuchungen zu berechnen.
§6
Reisekosten dürfen neben den Gebühren nicht erhoben werden.
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