Schutz der Landschaft gegen Verunstaltung durch Außenwerbung, Ergänzung.
LGBL_VO_19601229_19Schutz der Landschaft gegen Verunstaltung durch Außenwerbung, Ergänzung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1960
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1960 10. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 21 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, GBl. F.d.L.Ö. Nr. 245/1939, wird verordnet:
Dem § 4 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über den Schutz der Landschaft gegen Verunstaltung durch Außenwerbung, LGBl. Nr. 11/1956m ist nachstehender § 5 anzufügen:
§ 5
Wer Werbeanlagen ohne die vorgeschriebene Bewilligung anbringt oder anbringen läßt, wer die Verpflichtung zur Entfernung von Werbeanlagen nicht innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Frist nachkommt oder wer einem behördlichen Auftrag zur Abänderung einer Werbeanlage nicht innerhalb der gesetzten Frist entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 300 Schilling oder Arrest bis zu drei Monaten bestraft.“
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