Erlassung eines Tanzunterhaltungsverbotes.
LGBL_VO_19600627_9Erlassung eines Tanzunterhaltungsverbotes.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.06.1960
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1960 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Abhaltung von öffentlichen Tanzunterhaltungen, LGBl. Nr. 7/1929, wird verordnet:
Aus Anlaß des Ablebens von Alt-Landeshauptmann Dr. Otto Ender dürfen öffentliche Tanzunterhaltungen am Begräbnistage, Dienstag, den 28. Juni 1960, im Bereiche des Landes Vorarlberg nicht abgehalten werden.
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