Landesverfassung, Neukundmachung.
LGBL_VO_19600122_1Landesverfassung, Neukundmachung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.01.1960
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1960 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Art. I
Auf Grund des Art. 25a Abs. 1 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 47/1923 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 24/1959, wird in der Anlage des Gesetzes vom 30. Juli 1923 über die Verfassung des Landes Vorarlberg (Landesverfassung), LGBl. Nr. 47/1923, neu kundgemacht.
Art. II
Bei der Neukundmachung wurden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Rechtsvorschriften ergeben:
Art. III
Der Artikel 3 der Landesverfassung wurde auf Verlangen der Besatzungsmacht durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 1/1946 bis zu einer anders lautenden gesetzlichen Regelung nicht wieder in Kraft gesetzt und wird als vorläufig nicht in Geltung stehend festgestellt. Auch der die Grundlage des Artikels 3 der Landesverfassung bildende Artikel 6 Abs. 1 B.-VG. ist zufolge der Bestimmungen des Abschnittes III des III. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. NR. 25/1947, bis zu einer anders lautenden bundesverfassungsgesetzlichen Regelung unanwendbar. Mit Rücksicht darauf, daß der Artikel 3 der Landesverfassung nur vorläufig nicht in Geltung steht, wurde er im Text der Neukundmachung in Kursivschrift dargestellt und in Klammer gesetzt.
Art. IV
(1) Nachstehende Rechtsvorschriften werden als nicht mehr geltend festgestellt:
(2) Die Übergangsbestimmung des § 17 Abs. 2 der Landesverfassung – 5. Nov., LGBl. Nr. 24/1959, über die Neukundmachung von Rechtsvorschriften reichsdeutscher Herkunft wurde im Text der Neukundmachung nicht berücksichtigt.
Art. V
Das neu kundgemachte Gesetz ist als Gesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg (Landesverfassung – L.V.) zu bezeichnen.
Anlage
Gesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg (Landesverfassung – L.V.)
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Vorarlberg ist ein selbständiges Bundesland der demokratischen Republik Österreich.
(2) Als selbständiger Staat übt Vorarlberg alle Hoheitsrechte aus, lich dem Bunde übertragen sind oder übertragen werden.
Artikel 2
Landesgebiet
(1) Das Land Vorarlberg in seinem gegenwärtigen Bestande bildet das Landesgebiet.
(2) Abgesehen von Friedensverträgen kann eine Änderung der Grenzen des Landesgebietes nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes erfolgen.
Artikel 3
Landesbürgerschaft
(Wer in einer Gemeinde des Landes das Heimatrecht genießt, ist Vorarlberger Landesbürger.)
Artikel 4
Landeshauptstadt
(1) Landeshauptstadt und ordentlicher Sitz des Landtages und der Landesregierung ist Bregenz.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Landeshauptmann den Sitz der Landesregierung und mit Zustimmung des Präsidenten den Sitz des Landtages an einen anderen Ort des Landes verlegen.
Artikel 5
Landessprache
Die deutsche Sprache ist die Landessprache.
Artikel 6
Wappen und Farben
(1) Das Wappen des Landes ist das Montfortische rote Banner auf silbernem Schilde.
(2) Die Farben von Vorarlberg sind rot-weiß.
Artikel 7
Wahl- und Stimmrecht sowie Wahl- und Stimmpflicht
(1) Das Wahl- und Stimmrecht im Lande Vorarlberg ist gleich und wird unmittelbar, geheim und persönlich ausgeübt.
(2) Wahl- und stimmberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger ohne Unterschied des Geschlechtes, der am Tage der Wahlausschreibung oder der Anordnung einer Volksabstimmung im Bereiche der zu wählenden Vertretung oder der Volksabstimmung seinen ordentlichen Wohnsitz hat, vom Wahl- oder Stimmrecht nicht durch ein Gesetz ausgeschlossen ist und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl oder der Volksabstimmung das 20. Lebensjahr vollendet hat. Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß das aktive und passive Wahlrecht in der Gemeindevertretung Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht zukommt, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist.
(3) Für alle Wahlen in Vertretungskörper gilt das Verhältniswahlverfahren.
(4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der von der Wählbarkeit nicht durch ein Gesetz ausgeschlossen ist und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 26. Lebensjahr, bei Gemeindewahlen das 24. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Jeder Wahl- und Stimmberechtigte ist verpflichtet, an allen Landtags- und Gemeindevertretungswahlen sowie an allen von einer Landesbehörde angeordneten Abstimmungen teilzunehmen (Wahl- und Abstimmungspflicht). Das Nähere regelt ein Landesgesetz.
(6) Die Ausschließung vom Wahl- und Stimmrecht sowie von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung oder Verfügung sein.
II. Die Gesetzgebung des Landes
Artikel 8
Landtag
(1) Die Gesetzgebung des Landes übt der Landtag aus.
(2) Der Landtag wird vom Vorarlberger Volk gewählt und besteht aus 36 Mitgliedern. Die näheren Bestimmungen über die Bildung der Wahlbezirke, die Aufteilung der Abgeordneten auf sie sowie über das Verfahren bei der Wahl enthält die Landtagswahlordnung.
Artikel 9
Funktionsdauer desselben
(1) Der Landtag wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2) Die Landtagsperiode beginnt mit dem ersten Sitzungstage des Landtages und endigt am Tage vor dem ersten Zusammentreten des neugewählten Landtages.
Artikel 10
Einberufung der ersten Sitzung
Der neugewählte Landtag versammelt sich zur ersten Sitzung spätestens am dritten Dienstage nach dem Wahltage. Er wird vom rangältesten Mitglied des bisherigen Landtagspräsidiums einberufen. Gehört jedoch kein Mitglied des bisherigen Präsidiums dem neuen Landtage an, so obliegt die Einberufung des Landtages dem ältesten Mitgliede desselben. Der Einberufer führt den einstweiligen Vorsitz.
Artikel 11
Präsidium
(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten sowie zwei Stellvertreter desselben (Vizepräsidenten), die zusammen das Landtagspräsidium bilden.
(2) Die Wahl des Präsidenten erfolgt mit unbedingter (absoluter) Stimmenmehrheit. Sofern die Parteien nicht übereinkommen, die für den ersten und zweiten Vizepräsidenten im Vereinbarungswege vorgeschlagenen Wahlwerber in gleicher Weise zu wählen, erfolgt ihre Wahl unter Einrechnung des Präsidenten auf die Liste seiner Partei nach den Grundsätzen des Verhältniswahlverfahrens.
(3) Die Rechte und Pflichten des Präsidenten gehen im Falle seiner Verhinderung auf die beiden Vizepräsidenten nach ihrer Reihung über.
Artikel 12
Gelöbnis der Abgeordneten
(1) Jeder Abgeordnete hat zu geloben, daß er die Verfassung genau beobachten und die Pflichten eines Abgeordneten gewissenhaft erfüllen werde.
(2) Der Präsident legt das Gelöbnisunmittelbar nach seiner Wahl vor dem versammelten Landtag ab. Die übrigen Abgeordneten leisten die Angelobung in die Hände des Präsidenten.
Artikel 13
Einberufung des Landtages
Außer dem Falle des Art. 10 hat der Präsident den Landtag einzuberufen:
Artikel 14
Beratungsgegenstände
Die einzelnen Beratungsgegenstände gelangen vor den Landtag:
Artikel 15
Volksbegehren
(1) Das Recht des Volksbegehrens umfaßt das Verlangen auf Erlaß oder Abänderung oder Aufhebung von Gesetzen einschließlich der Verfassungsgesetze.
(2) Derartige Begehren können in der Form der einfachen Anregung oder des ausgearbeiteten Gesetzentwurfes gestellt und im einen wie im anderen Falle begründet werden.
(3) Volksbegehren auf Aufhebung oder Abänderung eines Gesetzes können erst drei Jahre nach Inkrafttreten desselben gestellt werden.
Artikel 16
Ein Volksbegehren muß von der Landesregierung dem Landtage zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden, wenn es von wenigstens 5000 Landtagswählern, deren Wahlrecht gemeindeamtlich beglaubigt ist, unterschriftlich gestellt oder von wenigstens 10 Gemeinden auf Grund ordnungsmäßiger Gemeindevertretungbeschlüsse geltend gemacht wird.
Artikel 17
Geschäftsordnung
Der Landtag gibt sich selbst und der Landesregierung durch Beschluß eine Geschäftsordnung.
Artikel 18
Beschlußfähigkeit des Landtages
(1) Zu einem gültigen Beschlusse des Landtages ist die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Abgeordneten und, soweit in diesem Gesetze oder in der Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie jeder andere Abgeordnete aus. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Zu einem Gesetzesbeschlusse auf Abänderung oder Aufhebung der Verfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Artikel 19
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt und vom Landtage nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
Artikel 20
Immunität
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
Artikel 21
Die Mitglieder des Landtages sind bei Ausübung dieses Berufes an Keinen Auftrag gebunden.
Artikel 22
(1) Die Mitglieder des Landtages können wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Berufe gemachten mündlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.
(2) Kein Mitglied des Landtages darf wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen – ohne Zustimmung des Landtages verhaftet oder sonst behördlich verfolgt werden. Der Landtag hat über ein Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde um Zustimmung zur Verhaftung oder sonstigen behördlichen Verfolgung eines seiner Mitglieder binnen sechs Wochen zu beschließen. Verlangt der Landtag innerhalb dieser Frist nicht, daß die Verfolgung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgeschoben wird, so darf die Verhaftung oder sonstige behördliche Verfolgung stattfinden. Die tagungsfreie Zeit wird weder in diese Frist noch in die Verjährungszeit eingerechnet.
(3) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Landtag oder in der tagungsfreien Zeit mit diesen Angelegenheiten betraute ständige Ausschuß verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgeschoben werden.
(4) Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlußfassung des Landtages hat der Präsident das Auslieferungsbegehren spätestens am vorletzten Tag der sechswöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen.
(5) Die Immunität der Mitglieder des Landtages (Abs. 1 bis 3) endigt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Landtages, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion. (Art. 57 und 96 Abs. 1 B.-VG.).
Artikel 23
Vertagung des Landtages
Hat der Landtag die ihm obliegenden Aufgaben erledigt, so ist er vom Präsidium zu vertagen. Die Vertagung kann überdies jederzeit durch Beschluß des Landtages ausgesprochen werden.
Artikel 24
Auflösung
(1) Auch die vorzeitige Auflösung vor Ablauf der Wahlperiode kann vom Landtage beschlossen werden. Ein Antrag auf vorzeitige Auflösung des Landtages darf jedoch nie im dringlichen Wege behandelt werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Landtages hat die Landesregierung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben.
Artikel 25
Erfordernisse eines Landesgesetzes
(1) Das geschäftsordnungsmäßige Zustandekommen eines Landesgesetzes ist vom Präsidenten, das verfassungsmäßige Zustandekommen vom Landeshauptmann zu beurkunden. Hierauf hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluß im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Wenn es sich als notwendig erweist, kann die Landesregierung unwesentliche textliche Änderungen von Gesetzesbeschlüssen, die noch nicht kundgemacht wurden, vornehmen.
(3) Erhebt die Bundesregierung nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen Gesetzesbeschluß Einspruch, so ist er kundzumachen, wenn ihn der Landtag wiederholt, sofern nicht besondere bundesverfassungsrechtliche Bestimmungen Platz greifen.
Artikel 25a
Neukundmachung von Landesgesetzen
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, landesgesetzliche Vorschriften in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Verordnung mit rechtsverbindlicher Wirkung im Landesgesetzblatt neu kundzumachen. Die neu kundgemachten Rechtsvorschriften sind dem Landtag unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Landesregierung kann anläßlich der Neukundmachung:
Artikel 26
Volksabstimmung
(1) Alle Landesgesetze nicht dringlicher Natur unterliegen der Volksabstimmung, wenn eine solche binnen 6 Wochen nach Annahme des Gesetzes in dritter Lesung
(2) In der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis der Abstimmung ist von der Landesregierung amtlich zu verlautbaren.
(3) Wurde eine Volksabstimmung vor der Kundmachung des Gesetzes begehrt, so ist mit der Kundmachung des Gesetzes bis zur Durchführung der Volksabstimmung zu warten.
(4) Landesgesetze, die auf einer Volksabstimmung beruhen, sind mit Berufung auf das Ergebnis derselben kundzumachen.
(5) Der Landtag ist befugt, auch über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlassendes Gesetz sowie über sonstige wichtige Fragen im ganzen Lande oder in Teilen desselben eine Volksabstimmung ergehen zu lassen
Artikel 27
Wirksamkeitsbeginn der Landesgesetze
Alle Landesgesetze treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung des Gesetzes enthält, herausgegeben worden ist. Sie gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, für das gesamte Gebiet des Landes Vorarlberg. Dasselbe gilt für Rechtsvorschriften, die gem. Art. 25a neu kundgemacht wurden.
III. Die Verwaltung des Landes
Artikel 28
Landesregierung
(1) Die Vollzugsgewalt des Landes wird durch die vom Landtage gewählte Landesregierung ausgeübt.
(2) Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landesstatthalter (Landeshauptmannstellvertreter) und fünf weiteren Mitgliedern (Landesräten).
(3) Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtage wählbar sein, sie brauchen aber dem Landtage nicht anzugehören.
Artikel 29
Wahl der Landesregierung
(1) Die Wahl des Landeshauptmannes erfolgt mit unbedingter Stimmenmehrheit.
(2) In einem zweiten Wahlgange erfolgt die Wahl des Landesstatthalters ebenfalls mit unbedingter Stimmenmehrheit.
(3) Desgleichen erfolgt in einem dritten Wahlgange die Wahl der Landesräte mit unbedingter Stimmenmehrheit.
Artikel 30
Gelöbnis der Regierungsmitglieder
(1) Der Landeshauptmann hat vor Antritt seines Amtes vor dem Landtag in die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu leisten:
„Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.“
(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben vor Antritt ihres Amtes dasselbe Gelöbnis vor dem Landtag in die Hand des Landeshauptmannes zu leisten.
Artikel 31
Funktionsdauer
Die Landesregierung wird auf die Dauer der Wahlperiode des Landtages gewählt. Sie hat die Geschäfte bis zu deren Übernahme durch die neugewählte Landesregierung weiterzuführen.
Artikel 32
Verantwortlichkeit der Regierungsmitglieder
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtage verantwortlich. Sie können vom Landtage wegen Gesetzesverletzung gemäß Art. 142 Abs. 2 lit. c B.-VG. vor dem Verfassungsgerichtshofe belangt werden.
(2) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen, alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen und seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
(3) Die Landesregierung ist ferner verpflichtet, dem Landtag einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Verwaltungsjahr zu erstatten.
Artikel 33
Mißtrauensvotum
(1) Der Landtag hat ferner das Recht, der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern derselben durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen zu entziehen. Spricht der Landtag der Landesregierung das Mißtrauen aus, so muß sie zurücktreten. Spricht er einzelnen Mitgliedern der Regierung das Mißtrauen aus, so ist das betreffende Mitglied der Landesregierung vom Landeshauptmanne seines Amtes zu entheben.
(2) Außer diesem Falle können die Mitglieder der Landesregierung vor Ablauf der Wahlperiode nur auf ihren besonderen Wunsch vom Landeshauptmanne des Amtes enthoben werden.
(3) Beim Zurücktreten der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben ist die erforderliche Neu- oder Ergänzungswahl ohne Verzug durchzuführen.
Artikel 34
Verschwiegenheitspflicht der Regierungsmitglieder
(1) Die Mitglieder der Landesregierung haben über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes oder mit Beziehung auf ihre amtliche Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Landes oder aus dienstlichen Rücksichten Geheimhaltung erfordern oder ausdrücklich als „vertraulich" bezeichnet worden sind, Stillschweigen zu beobachten
(2) Von der Verschwiegenheit kann nur durch Beschluß des Landtages oder der Landesregierung entbunden werden.
Artikel 35
Landeshauptmann und Landesstatthalter
(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er leitet die Landesregierung und führt in ihren Sitzungen den Vorsitz. Er ist berechtigt und verpflichtet, die Ausführung von Beschlüssen der Landesregierung zu verweigern oder zu verhindern, wenn er sie als dem öffentlichen Wohle oder den bestehenden Gesetzen widersprechend erkennt. Beharrt die Landesregierung auf der Durchführung ihres Beschlusses, so hat der Landeshauptmann die Angelegenheit dem Landtage zur Entscheidung vorzulegen.
(2) Bei Verhinderung des Landeshauptmannes gehen alle ihm zustehenden Rechte und Pflichten auf den Landesstatthalter über.
Artikel 36
Beschlußfähigkeit der Landesregierung
Zu einem giltigen Beschlusse der Landesregierung ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern derselben und, soweit die Geschäftsordnung nicht eine qualifizierte Mehrheit erfordert, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
Artikel 37
Vertretung des Landes in Privatrechtsangelegenheiten
Die Landesregierung vertritt das Land auch in allen Privatrechtsangelegenheiten. Das Nähere hierüber, insbesondere über die Unterfertigung der im Namen des Landes auszustellenden Urkunden, wird in der Geschäftsordnung der Landesregierung geregelt.
Artikel 38
Landesamtsdirektor
Die Landesregierung bestellt zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung einen rechtskundigen Beamten als Landesamtsdirektor. Dieser ist in allen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungskreises für seine Amtsführung der Landesregierung verantwortlich.
Artikel 39
Landeshaushalt
(1) Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen und das Vermögen der gesonderten Landesfonds und Landesanstalten.
(2) Sie hat alljährlich dem Landtage einen Voranschlag über den Landeshaushalt (Einnahmen und Ausgaben) des folgenden Verwaltungsjahres vorzulegen.
(3) Der vom Landtage genehmigte Voranschlag ist die Grundlage für die Geschäftsgebarung des Landes.
(4) Der Landtag bestimmt durch Beschluß, welche wichtigen Verfügungen der Landesregierung auf dem Gebiete der Vermögensverwaltung des Landes der Zustimmung des Landtages bedürfen
(5) Die Landesregierung ist ferner verpflichtet, dem Landtag den Rechnungsabschluß des abgelaufenen Verwaltungsjahres zur Kenntnis zu bringen.
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