Landesverfassung, Abänderung.
LGBL_VO_19590825_24Landesverfassung, Abänderung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.08.1959
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1959 12. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Die Landesverfassung (L.V.), LGBl. Nr. 47/1923 in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 15/1930, 25/1932, 1/1945 und 27/1949, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:
§ 1
Der Abs. 2 des Art. 4 hat zu lauten:
„Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Landeshauptmann den Sitz der Landesregierung und mit Zustimmung des Präsidenten den Sitz des Landtages an einen anderen Ort des Landes verlegen.“
§ 2
Im Abs. 1 des Art. 6 hat es statt „Kriegsbanner“ zu lauten „Banner“.
§ 3
(1) Dem Abs. 2 des Art. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß das aktive und passive Wahlrecht in der Gemeindevertretung Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, dann nicht zukommt, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist.“
(2) Der Abs. 4 des Art. 7 hat zu lauten:
„Wählbar ist jedoch Wahlberechtigte, der von der Wählbarkeit nicht durch ein Gesetz ausgeschlossen ist und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl des 26. Lebensjahr, bei Gemeindewahlen des 24. Lebensjahr vollendet hat.“
§ 4
Der erste Satz des Abs. 2 des Art. 8 hat zu lauten:
„Der Landtag wird vom Vorarlberger Volk gewählt und besteht aus 36 Mitgliedern.“
§ 5
Im Art. 13 hat Ziffer 2 zu lauten:
„2. wenn es die Landesregierung verlangt oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages. Dem Verlangen ist binnen 14 Tagen zu entsprechen.“
§ 6
Im Art. 16 haben die Worte „und in Rechtskraft erwachsener“ zu entfallen.
§ 7
Im Art. 24 haben im Abs. 2 die Worte „durch Beschluß“ und der Abs. 3 zu entfallen.
§ 8
Der Art. 25 hat zu lauten:
„(1) Das geschäftsordnungsmäßige Zustandekommen eines Landesgesetzes ist vom Präsidenten, das verfassungsmäßige Zustandekommen vom Landeshauptmann zu beurkunden. Hierauf hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluß im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Wenn es sich als notwendig erweist, kann die Landesregierung unwesentliche textliche Änderungen von Gesetzesbeschlüssen, die noch nicht kundgemacht wurden, vornehmen.
(3) Erhebt die Bundesregierung nach den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen Gesetzesbeschluß Einspruch, so ist er kundzumachen, wenn ihn der Landtag wiederholt, sofern nicht besondere bundesverfassungsrechtliche Bestimmungen Platz greifen.“
§ 9
Nach Art. 25 wird ein Art. 25a eingefügt, der lautet:
„Neukundmachung von Landesgesetzen
Art. 25a
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, landesgesetzliche Vorschriften in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Verordnung mit rechtsverbindlicher Wirkung im Landesgesetzblatt neu kundzumachen. Die neu kundgemachten Rechtsvorschriften sind dem Landtag unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Landesregierung kann anläßlich der Neukundmachung:
§ 10
In lit. b des Abs. 1 des Art. 26 haben die Worte „und die Rechtskraft erwachsener“ zu entfallen.
§ 11
Dem Art. 27 wird angefügt folgender Satz:
„Dasselbe gilt für Rechtsvorschriften, die gem. Art. 25a neu kundgemachten wurden.“
§ 12
Die Überschrift des Art. 29 hat zu lauten „Wahl der Landesregierung“.
§ 13
Der Art. 30 hat zu lauten:
„(1) Der Landeshauptmann hat vor Antritt seines Amtes vor dem Landtag in die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu leisten:
„Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.
(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben vor Antritt ihres Amtes dasselbe Gelöbnis vor dem Landtag in die Hand des Landeshauptmannes zu leisten.“
§ 14
Dem Art. 32 ist folgender Abs. 3 anzufügen:
„Die Landesregierung ist ferner verpflichtet, dem Landtag einen Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Verwaltungsjahr zu erstatten.“
§ 15
Der erste Satz des Art. 38 hat zu lauten:
„Die Landesregierung bestellt zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung einen rechtskundigen Beamten als Landesamtsdirektor.“
§ 16
(1) In der Überschrift des Art. 39 haben die Worte „IV. Der“ zu entfallen.
(2) Der Abs. 4 des Art. 39 hat zu lauten:
„Der Landtag bestimmt durch Beschluß, welche wichtigen Verfügungen der Landesregierung auf dem Gebietet der Vermögensverwaltung des Landes der Zustimmung des Landtages bedürfen.“
(3) Dem Art. 39 ist folgender Abs. 5 anzufügen:
„Die Landesregierung ist ferner verpflichtet, dem Landtag den Rechnungsabschluß des abgelaufenen Verwaltungsjahres zur Kenntnis zu bringen.“
§ 17
(1) Der § 4 tritt mit Ende der laufenden Wahlperiode des Landtages in Kraft. Die Landtagswahlordnung kann jedoch schon vorher entsprechend geändert werden.
(2) Bei der Neukundmachung von Rechtsvorschriften gem. Art. 25a können solche reichsdeutscher Herkunft dem inländischen Recht angepaßt und in den Text der neu kundgemachten Rechtsvorschriften eingefügt werden.
(3) Der Art. 40 hat zu entfallen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.