Schifflistickerei, Mindeststichpreise, Abänderung.
LGBL_VO_19590715_20Schifflistickerei, Mindeststichpreise, Abänderung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.07.1959
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/1959 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Stickereiförderungsgestz, BGBl. Nr. 222/1956, wird verordnet:
§ 1
Die in der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Festsetzung von Mindeststichpreisen für die Schifflistickerei, LGBl. Nr. 22/1957, festgesetzten Mindeststichpreise nach Tarifsätzen einschließlich Zuschläge und nach Stundensätzen werden um 10% erhöht.
§ 2
Die Bestimmung des § 1 gelten für alle Stickaufträge, die ab 1. August 1959 auf eigenen und fremden Maschinen ausgeführt werden.
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