Jugendfürsorgegesetz.
LGBL_VO_19590629_17Jugendfürsorgegesetz.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.06.1959
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1959 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat in Ausführung des Ersten Teiles des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954, beschlossen:
A. Mutterschafts-, Säuglings- und Kleinkinderfürsorge
§ 1
Befürsorgter Personenkreis, Umfang der Fürsorge, Zuständigkeit
(1) Zur Sicherung der körperlichen Entwicklung des Kindes von der Empfängnis an ist den Schwangeren, Wöchnerinnen, Säuglingen und Kindern bis zum Eintritt der Schulpflicht (Kleinkinder) zu deren Gesunderhaltung eine besondere Fürsorge zu gewähren. (Mutterschafts-, Säuglings- und Kleinkinder-fürsorge.)
(2) Maßnahmen der Mutterschafts-, Säuglings- und Kleinkinderfürsorge sind insbesondere:
(3) Die Mutterschafts-, Säuglings- und Kleinkinderfürsorge obliegt mit Ausnahme der im § 2 Abs. 2 vorgesehenen behördlichen Befugnisse dem Land als Träger von Privatrechten.
(4) Die Aufgaben der Mutterschafts-, Säuglings- und Kleinkinderfürsorge sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, von der Landesregierung wahrzunehmen.
(5) Maßnahmen der Mutterschafts-, Säuglings- und Kleinkinderfürsorge sind einzuleiten und durchzuführen, wenn ein Bedürfnis nach ihnen hervorgetreten ist und nicht von anderer Seite (z. B. Gemeinden, Organisationen der freien Wohlfahrtspflege) hiefür Vorsorge getroffen wird. Ein Zwang auf Annahme von Leistungen der Mutterschafts-, Säuglings- und Kleinkinderfürsorge darf nicht ausgeübt werden.
(6) Durch vorstehende Bestimmungen werden Angelegenheiten nicht berührt, die nach der Bundesverfassung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.
§ 2
Mütterberatung
(1) Die Beratung und Belehrung der Schwangeren und Mütter von Säuglingen und Kleinkindern über die mit der gesunden Entwicklung des Kindes zusammenhängenden Fragen (Mütterberatung) obliegt in Ermangelung einer entsprechenden kostenlosen Beratung von anderer Seite der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Mütterberatung ist kostenlos zu gewähren. Sie kann im Amtsgebäude der Bezirksverwaltungsbehörde oder in geeigneten Räumlichkeiten außerhalb des Amtsgebäudes oder durch Hausbesuche erfolgen. Falls die Mütterberatung in Räumlichkeiten außerhalb des Amtsgebäudes vorgenommen wird, hat die betreffende Gemeinde die erforderlichen Räume einschließlich Einrichtung, Heizung, Beleuchtung und Reinigung unentgeltlich beizustellen.
(2) Einrichtungen zur Mütterberatung, die nicht gemäß Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde betrieben werden, sind vor Eröffnung des Betriebes der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Betrieb solcher Einrichtungen unterliegt hinsichtlich der Angelegenheiten der Mutterschafts-, Säuglings-und Kleinkinderfürsorge der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich in geeigneten Zeitabständen davon zu überzeugen, ob diese Einrichtungen den Erfordernissen der Mutterschafts-, Säuglings- und Kleinkinderfürsorge entsprechen. Sie hat für die Beseitigung allfälliger Mißstände, die für die gesunde Entwicklung des Kindes nachteilig sind, Sorge zu tragen und kann erforderlichenfalls den Betrieb einstellen.
B. Jugendfürsorge
§ 3
Begriffsbestimmung
(1) Jugendfürsorge ist die notwendige staatliche Sorge für eine gesunde körperliche, geistige, seelische, sittliche und religiöse Entwicklung der Minderjährigen.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten zur Erziehung von Minderjährigen nicht berührt. Die natürlichen Rechte und Pflichten der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder haben den Maßnahmen nach diesem Gesetz voranzugehen und dürfen nur insoweit geschmälert werden, als dies im folgenden ausdrücklich angeordnet und zur Erreichung des vorgesehenen Zweckes unbedingt notwendig ist.
§ 4
Befürsorgter Personenkreis
(1) Jugendfürsorge ist allen Minderjährigen österreichischer Staatsbürgerschaft zu gewähren.
(2) Einem Minderjährigen nicht österreichischer Staatsbürgerschaft ist, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, Jugendfürsorge nur zu gewähren wenn
(3) Volksdeutsche, das sind Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatszugehörigkeit ungeklärt ist, sind den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
§ 5
Arten der Jugendfürsorge
(1) Jugendfürsorge wird gewährt durch:
§ 6
Jugendheime
(1) Die Errichtung von Jugendheimen, wie Kinderferienheimen, Tagesheimstätten, Jugendherbergen usw. ist vor Eröffnung des Betriebes der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Der Betrieb von Jugendheimen unterliegt hinsichtlich der Angelegenheiten der Jugendfürsorge der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich in geeigneten Zeitabständen davon zu überzeugen, ob die Heime den Erfordernissen der Jugendfürsorge entsprechen. Sie hat für die Beseitigung allfälliger Mißstände, die für die gesunde körperliche, geistige, seelische, sittliche und religiöse Entwicklung der Minderjährigen nachteilig sind, Sorge zu tragen und kann erforderlichenfalls den Betrieb einstellen.
(3) Die Förderung von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege bei der Errichtung und Führung von Jugendheimen obliegt den Gemeinden und bei Jugendheimen von überörtlicher Bedeutung auch dem Land nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als Träger von Privatrechten.
(4) Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Jugendheime, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Aufsicht der Landesregierung unterstehen oder die wegen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundes für das Erziehungs- und Unterrichtswesen der Aufsicht des Bundes unterliegen.
§ 7
Übernahme in fremde Pflege
(1) Minderjährige unter 16 Jahren dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in fremde Pflege übernommen werden.
(2) Pflege im Sinne dieses Gesetzes ist die Sorge um die Bedürfnisse des Minderjährigen, die sein leibliches Wohl sowie seine geistige, seelische, sittliche und religiöse Entwicklung betreffen.
(3) Die Pflege ehelicher Minderjähriger durch Verwandte oder Verschwägerte je bis zum dritten Grad oder unehelicher Minderjähriger durch die Mutter, die mütterlichen Großeltern oder den Vater sowie die Pflege Minderjähriger durch die Wahleltern oder durch den Vormund ist nicht als fremde Pflege anzusehen.
(4) Keiner Bewilligung bedarf die Übernahme in fremde Pflege:
(5) Jede Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Pflegekindes ist vom Pflegeberechtigten längstens binnen einer Woche der nach dem bisherigen Aufenthaltsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, und wenn der gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen politischen Bezirk des Landes verlegt wird, auch dieser Bezirksverwaltungs-behörde anzuzeigen.
§ 8
Bewilligung, Widerruf
(1) Die Bewilligung zur Übernahme in fremde Pflege hat die Person zu beantragen, die das Pflegekind zu übernehmen beabsichtigt.
(2) Ist es zum Wohle des Minderjährigen nötig, so kann die Übernahme in Pflege schon vor Erteilung der Bewilligung erfolgen. In diesem Falle muß die Bewilligung, wenn dies nicht bereits geschehen ist, unverzüglich nach der Übernahme beantragt werden. Wird die Bewilligung versagt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Abnahme des Pflegekindes anzuordnen und bei Gefahr im Verzuge sofort zu vollziehen.
(3) Die Bewilligung zur Übernahme in fremde Pflege darf nur erteilt werden, wenn
(4) Bei Erteilung der Bewilligung ist überdies auf das Religionsbekenntnis, die Sprachzugehörigkeit und tunlichst auch auf die landsmannschaftliche Herkunft des Pflegekindes Bedacht zu nehmen. An Personen, die über 60 Jahre alt sind, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
(5) Die Bewilligung zur Übernahme in fremde Pflege ist zu widerrufen und die Abnahme des Pflegekindes anzuordnen, wenn eine der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen weggefallen ist, oder wenn es das Wohl des Pflegekindes aus anderen Gründen erfordert. Bei Gefahr im Verzuge ist die Abnahme des Kindes sofort zu vollziehen.
§ 9
Heime für Pflegekinder
(1) Heime, die zur Übernahme von Pflegekindern bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Einer solchen Bewilligung bedarf es nicht zur Errichtung und zum Betrieb von Heimen, die wegen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundes für das Erziehungs- und Unterrichtswesen der Aufsicht des Bundes unterliegen oder Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften sind.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn das Heim nach seiner Einrichtung und Führung volle Gewähr für eine sachgemäße Pflege bietet.
(3) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landesschulbehörde durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen für Pflegekinder zu erlassen. Diese Richtlinien finden auch auf Heime für Pflegekinder Anwendung, zu deren Errichtung und Betrieb es einer Bewilligung nicht bedarf, soweit sie nicht wegen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundes für das Erziehungs- und Unterrichtswesen der Aufsicht des Bundes unterliegen.
(4) Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten
(5) Der Betrieb von Heimen für Pflegekinder, auf die die Richtlinien gemäß Abs. 3 Anwendung finden, unterliegt hinsichtlich der Angelegenheiten der Jugendfürsorge der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat sich in geeigneten Zeitabständen davon zu überzeugen, ob diese Heime den Erfordernissen der Jugendfürsorge entsprechen. Sie hat für die Beseitigung allfälliger Mißstände, die für die gesunde körperliche, seelische, geistige, sittliche und religiöse Entwicklung der Pflegekinder nachteilig sind, Sorge zu tragen und kann erforderlichenfalls die Bewilligung widerrufen. Im Falle des Widerrufes der Bewilligung ist gleichzeitig die Entfernung der Pflegekinder anzuordnen und bei Gefahr im Verzuge sofort zu vollziehen.
§ 10
Pflegeaufsicht
(1) Die Pflegeaufsicht besteht in der laufenden Prüfung, ob die Pflege der ihr unterliegenden Minderjährigen sachgemäß ist.
(2) Die Pflegeaufsicht obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde und erstreckt sich auf
(3) Öffentlich befürsorgte eheliche Minderjährige unter 16 Jahren, die bei Verwandten oder Verschwägerten je bis zum dritten Grad in Pflege sind, können von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Pflegeaufsicht gestellt werden, wenn eine zweckwidrige Verwendung der Fürsorgeleistung zu befürchten ist.
(4) Von der Pflegeaufsicht sind Minderjährige ausgenommen,
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von der Pflegeaufsicht absehen, wenn anzunehmen ist, daß auch ohne Beaufsichtigung die einwandfreie Pflege des Minderjährigen gewährleistet ist. Dies ist insbesondere bei unehelichen Minderjährigen, die bei ihrer Mutter, und bei Minderjährigen, die bei ihrem Vormund in Pflege sind, anzunehmen, solange nichts Gegenteiliges bekannt wird.
(6) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden haben den unter Pflegeaufsicht stehenden Minderjährigen aufzusuchen und dessen Lebensverhältnisse, einschließlich seines Verhaltens in der Schule, am Lehr- oder Arbeitsplatz und in der Freizeit zu ermitteln. Die für den Minderjährigen verantwortlichen Personen haben die Vornahme der erforderlichen Ermittlungen zu dulden. Sie haben den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen insbesondere den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen des Minderjährigen zu ermöglichen, den Minderjährigen vorzustellen und ihn ärztlich untersuchen zu lassen.
§ 11
Erziehungshilfe
(1) Die Erziehungshilfe umfaßt alle Maßnahmen, die einer sachgemäßen und verantwortungsbewußten Erziehung dienen, wie Erziehungsberatung, anderweitige Unterbringung, Einweisung in einen Kindergarten, einen Hort, eine Tagesheimstätte, ein Jugendheim oder ein Erholungsheim. Durch Einweisung in ein Fürsorgeerziehungsheim kann Erziehungshilfe nicht gewährt werden.
(2) Die Erziehungshilfe obliegt dem Land als Träger von Privatrechten. Sie ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder von Amts wegen jenen Minderjährigen unter 18 Jahren zu gewähren, denen es an der nötigen Erziehung fehlt, ohne daß die Voraussetzungen für die Erziehungsaufsicht oder die Fürsorgeerziehung vorliegen. Wird die Erziehungshilfe nicht von den Erziehungsberechtigten beantragt, so kann sie nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden.
(3) Unter Erziehungsberechtigten im Sinne des Abs. 2 sind die Eltern und Wahleltern sowie der Vormund des Minderjährigen zu verstehen, wenn diesen Personen im Einzelfalle nach bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zusteht, der Vater des unehelichen Kindes jedoch nur dann, wenn er die Sorge für den Minderjährigen tatsächlich ausübt.
(4) Bei der Gewährung der Erziehungshilfe ist jeweils das gelindeste, zum Schutze des Minderjährigen vor Verwahrlosung ausreichende Erziehungsmittel anzuwenden.
(5) Die Erziehungsberatung kann im Amtsgebäude der Bezirksverwaltungsbehörde oder in geeigneten Räumlichkeiten außerhalb des Amtsgebäudes oder durch Hausbesuche erfolgen. Falls die Erziehungsberatung in Räumlichkeiten außerhalb des Amtsgebäudes vorgenommen wird, hat die betreffende Gemeinde die erforderlichen Räume einschließlich Einrichtung, Heizung, Beleuchtung und Reinigung unentgeltlich beizustellen.
(6) Soll die Erziehungshilfe durch Unterbringung in einer fremden Familie gewährt werden, so ist bei Auswahl der Familie auf die Erfordernisse für eine gedeihliche Entwicklung des Minderjährigen in körperlicher, geistiger, seelischer und sittlicher Hinsicht Bedacht zu nehmen. Bei Unterbringung des Minderjährigen in einer fremden Familie oder in einem Heim ist auf das Religionsbekenntnis, die Sprachzugehörigkeit und tunlichst auch auf die landsmannschaftliche Herkunft des Minderjährigen Rücksicht zu nehmen. Die Erziehungshilfe durch Unterbringung in einer anderen Familie oder in einem Heim endet mit dem vollendeten 19. Lebensjahr des Minderjährigen. Aus besonderen Gründen kann sie bis zum vollendeten 21. Lebensjahr erstreckt werden. Sie ist in beiden Fällen früher aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht oder dessen Erreichung in anderer Weise sichergestellt ist oder wenn sich die Erreichung des Zweckes voraussichtlich als unmöglich erweist.
§ 12
Durchführung der gerichtlichen Erziehungshilfe und der gerichtlichen Erziehungsaufsicht
(1) Zur Einleitung einer allfälligen gerichtlichen Erziehungshilfe sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, den Minderjährigen an seinem Wohnort, Lehr-oder Arbeitsplatz aufzusuchen, die zu seinem Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten zu besichtigen und alle sonstigen maßgeblichen Verhältnisse festzustellen, die für die Gewährung von Erziehungshilfe erforderlich sind. Die für den Minderjährigen verantwortlichen Personen haben die Vornahme dieser Erhebungen zu dulden und den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde alle hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Durchführung der gerichtlichen Erziehungshilfe obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Erziehungsaufsicht ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Die mit der Erziehungsaufsicht betrauten Organe der Bezirksverwaltungsbehörde haben den Minderjährigen regelmäßig zu besuchen und ihn durch geeignete Anordnungen gegenüber seiner Person und den Erziehern wieder aus der Verwahrlosung herauszuführen.
§ 13
Durchführung der gerichtlichen Fürsorgeerziehung
(1) Die Fürsorgeerziehung ist von der Landesregierung durchzuführen, die auch die Art der Fürsorgeerziehung bestimmt. Die Einhaltung der vom Vormundschaftsgericht einem entlassenen Fürsorgezögling erteilten Weisungen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu überwachen.
(2) Die Fürsorgeerziehung besteht in der Unterbringung des Minderjährigen in einer geeigneten Familie oder in einem Fürsorgeerziehungsheim. Hiebei ist auf die Erfordernisse für eine gedeihliche Entwicklung des Minderjährigen in körperlicher, geistiger, seelischer und sittlicher Hinsicht, sowie auf das Religionsbekenntnis, die Sprachzugehörigkeit und auch auf die landsmannschaftliche Herkunft des Minderjährigen Bedacht zu nehmen. Ferner ist dafür zu sorgen, daß dem Minderjährigen unter Berücksichtigung seiner körperlichen und geistigen Eignung eine für sein künftiges Fortkommen dienliche Berufsausbildung geboten wird.
(3) Den Erziehungsberechtigten (§ 11 Abs. 3) ist der Ort der Unterbringung unverzüglich mitzuteilen, wenn dadurch der Erziehungszweck nicht ernstlich gefährdet wird. Eine solche Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn aus dem bisherigen Verhalten der Erziehungsberechtigten geschlossen werden muß, daß sie in der ungünstigen Beeinflussung des Minderjährigen verharren werden.
(4) Die Landesregierung kann einen Fürsorgezögling probeweise entlassen, wenn seine Erziehung bereits so weit gediehen ist, daß eine klaglose Einordnung in die Gesellschaft erwartet werden kann. Die probeweise Entlassung kann auch in die eigene Familie erfolgen. Von der probeweisen Entlassung sind das Vormundschaftsgericht und die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen, in deren Bereich der Fürsorgezögling seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt.
(5) Die nach Abs. 4 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat den entlassenen Fürsorgezögling in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 6 zu beaufsichtigen. Die Beaufsichtigung ist auch dann vorzunehmen, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde von der Landesregierung eines anderen Landes in obigem Sinne verständigt wird.
(6) Die probeweise Entlassung ist zu widerrufen, wenn sich erweist, daß der Minderjährige aus welchen Gründen immer der Gefahr einer Verwahrlosung ausgesetzt ist.
§ 14
Fürsorgeerziehungsheime
(1) Heime, die zur Übernahme von Fürsorgezöglingen bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Heim nach seiner Lage, seinem baulichen Zustand, seiner Organisation, Betriebsführung und Erziehungstätigkeit als Fürsorgeerziehungsheim geeignet ist.
(2) Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Heim zur Übernahme von Fürsorgezöglingen geeignet ist, regelt die Landesregierung nach Anhörung der Landesschulbehörde durch Verordnung. Hinsichtlich des Inhaltes der Verordnung gilt § 9 Abs. 4 sinngemäß. Darüber hinaus ist in der Verordnung vorzusehen, daß die Fürsorgeerziehung nach den anerkannten pädagogisch-psychologischen Erkenntnissen zu erfolgen hat und daß dem Fürsorgezögling unter Berücksichtigung seiner körperlichen und geistigen Eignung eine seinem künftigen Fortkommen dienliche Berufsausbildung zu bieten ist.
(3) Der Betrieb der Fürsorgeerziehungsheime unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat sich in geeigneten Zeitabständen davon zu überzeugen, ob diese Heime den Erfordernissen der Jugendfürsorge entsprechen. Sie hat für die Beseitigung allfälliger Mißstände, die für die gedeihliche Entwicklung der Fürsorgezöglinge nachteilig sind, Sorge zu tragen und kann erforderlichenfalls die Bewilligung widerrufen. Im Falle des Widerrufes der Bewilligung ist gleichzeitig die Entfernung der Fürsorgezöglinge anzuordnen und bei Gefahr im Verzuge sofort zu vollziehen.
(4) Soweit die Durchführung der Fürsorgeerziehung nicht durch Einrichtungen anderer Rechtsträger gesichert ist, obliegt die Errichtung und der Betrieb von Fürsorgeerziehungsheimen dem Land als Träger von Privatrechten. Die erforderlichen Maßnahmen sind von der Landesregierung durchzuführen.
§ 15
Vermittlung der Annahme an Kindes Statt
(1) Die Vermittlung der Annahme eines Minderjährigen an Kindes Statt hat ausschließlich dem Wohle des Minderjährigen zu dienen. Sie ist nur dann vorzunehmen, wenn zu erwarten ist, daß der Minderjährige in der Familie seiner Wahleltern wie ein leibliches Kind behandelt werden und einen wirklichen Familienersatz finden wird. Die Wahleltern müssen geeignet sein, dem Wahlkind eine entsprechende Erziehung angedeihen zu lassen.
(2) Jede entgeltliche Vermittlung der Annahme an Kindes Statt ist untersagt.
(3) Die Vermittlung der Annahme Minderjähriger an Kindes Statt obliegt dem Land als Träger von Privatrechten. Außerdem ist sie, sofern damit nicht eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Minderjährigen in das Ausland verbunden ist, noch dem Vormund, den Verwandten des zu vermittelnden Kindes bis zum dritten Grad und den behördlich hiezu berechtigten Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege erlaubt.
(4) Soweit die Annahme Minderjähriger an Kindes Statt ohne Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Minderjährigen in das Ausland vom Land vermittelt wird, ist hiezu die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Die Vermittlung der Annahme Minderjähriger an Kindes Statt in das Ausland ist ausschließlich der Landesregierung vorbehalten.
(5) Die Erteilung der Berechtigung an eine Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege zur Vermittlung der Annahme Minderjähriger an Kindes Statt obliegt der Landesregierung. Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn die Einrichtung nach ihrem Zweck und ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgemäße Vermittlung bietet, sie ist zu widerrufen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
(6) Hat bei der Annahme eines Minderjährigen an Kindes Statt, durch die der bisherige gewöhnliche Aufenthalt dieses Minderjährigen in das Ausland verlegt werden soll, der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen oder ein Dritter, zu dem der Minderjährige in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, einzuwilligen, so bedürfen diese Personen zur Einwilligung der Zustimmung der Landesregierung. Die ohne Zustimmung der Landesregierung gegebene Einwilligung ist rechtsunwirksam.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des anzunehmenden Kindes und der Wahleltern.
C. Gemeinsame Bestimmungen
§ 16
Örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Zur Einleitung und Durchführung der in diesem Gesetz den Bezirksverwaltungsbehörden übertragenen behördlichen und privatrechtlichen Aufgaben ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich das Bedürfnis nach einer solchen Maßnahme hervortritt. Diese Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Minderjährigen nicht in ihrem Bereich gelegen ist, die weitere Bearbeitung nach Einleitung der unabweislichen Maßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde des gewöhnlichen Aufenthaltes des Minderjährigen abzutreten, wenn dieser Aufenthalt im Lande gelegen ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde des gewöhnlichen Aufenthaltes des Minderjährigen ist zur Übernahme verpflichtet, wenn nicht triftige Gründe dagegen sprechen.
(2) Ist die Einleitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz nicht von einem eingetretenen Bedürfnis abhängig, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 17
Mitwirkung der Gemeinden
Die Gemeinden haben bei Durchführung dieses Gesetzes auf Ersuchen mitzuwirken.
§ 18
Anhörung und Mitwirkung der Schulleitungen
(1) Vor Anordnung von Maßnahmen, die für die Erziehung eines schulpflichtigen Minderjährigen von Bedeutung sind, ist die zuständige Schulleitung anzuhören. Der Schulleitung ist zur Abgabe ihrer Äußerung eine angemessene Frist einzuräumen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Behörde an der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nicht gehindert ist.
(2) Die Schulleitungen haben, soweit Schulvorschriften nicht entgegenstehen, auf Ersuchen die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte mündlich oder schriftlich zu erteilen, Verzeichnisse der die Schule besuchenden Pflegekinder und außerehelichen Kinder anzulegen und den Behörden zur Verfügung zu stellen. Sie haben auch bei der Befürsorgung schulpflichtiger Minderjähriger in der Schule beratend und unterstützend mitzuwirken.
§ 19
Auskunftspflicht
(1) Die Träger der Sozialversicherung haben in Angelegenheiten der Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden Hilfe zu leisten. Sie haben insbesonders über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die das Beschäftigungsverhältnis eines Minderjährigen und der zu seinem Unterhalt gesetzlich verpflichteten Personen betreffen.
(2) Die Arbeitgeber eines Minderjährigen und der zu seinem Unterhalt gesetzlich verpflichteten Personen haben den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen über alle das Beschäftigungsverhältnis dieser Personen betreffenden Tatsachen Auskunft zu geben.
§ 20
Heranziehung von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege
Die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sind nach Maßgabe ihrer Satzungen zur Mitarbeit in der Mutterschafts-, Säuglings-und Jugendfürsorge heranzuziehen, soweit sie dazu bereit sind und ihre Heranziehung der Erreichung des Zweckes förderlich erscheint.
§ 21
Kostentragung
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat die Kosten von Maßnahmen nach diesem Gesetz der Minderjährige zu tragen, dem diese Maßnahmen zugute kommen. Im Falle seines Unvermögens haben die zu seinem Unterhalt gesetzlich verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten zu tragen. Unvermögen des Minderjährigen ist schon dann anzunehmen, wenn die Belastung mit den Kosten für ihn eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Über die Tragung der Kosten wird im Verwaltungswege entschieden. Zur Entscheidung ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(3) Kosten, die nicht nach Abs. 1 gedeckt sind, werden als Erziehungsaufwand nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge getragen, wobei jedoch die Kosten der Fürsorgeerziehung jedenfalls vom Land zu tragen sind.
§ 22
Übergang von Rechtsansprüchen
Wird durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz dem Minderjährigen der Unterhalt gewährt und steht ihm für die Zeit dieser Unterhaltsgewährung gegen einen Dritten ein Rechtsanspruch auf Geldleistungen zur Dekkung des Unterhaltes oder ein Rentenanspruch öffentlich-rechtlicher Natur zu, so geht dieser Rechtsanspruch im Ausmaß der erwachsenden Kosten auf die den Unterhalt gewährende öffentlich-rechtliche Einrichtung über, wenn und sobald die Behörde, die eine solche Maßnahme durchführt, dem Dritten die Unterhaltsgewährung schriftlich anzeigt.
§ 23
Strafbestimmung
(1) Mit einer Geldstrafe bis zu S 3000.- oder mit Arrest bis zu 14 Tagen wird bestraft, wer
(2) Bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die vorstehenden Strafbestimmungen gelten nicht, soweit die im Abs. 1 genannten Handlungen oder Unterlassungen nach anderen Bestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht sind.
§ 24
Gebühren- und Abgabebefreiung
Alle Eingaben, Verhandlungsschriften und amtlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie die Zeugnisse, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich werden, sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
D. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 25
Übergangsbestimmungen
(1) In den Fällen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, gelten hinsichtlich der Tragung der Kosten die bisherigen Bestimmungen.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden und einer Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz unterliegenden Heime für Pflegekinder und Fürsorgeerziehungsheime sind den einschlägigen Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen ehestens anzupassen. Falls die Einhaltung dieser Vorschriften dem Heimhalter nicht sofort zugemutet werden kann und die Einrichtung und Führung des Heimes eine Gefährdung der Pflegekinder oder Fürsorgezöglinge ausschließt, hat die Landesregierung dem Heimhalter eine entsprechende Frist zur Herbeiführung des gesetzmäßigen Zustandes einzuräumen.
§ 26
Inkrafttreten des Gesetzes
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1959 in Kraft.
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