Gemeindebeamten-Vordienstzeitenverordnung.
LGBL_VO_19590205_2Gemeindebeamten-Vordienstzeitenverordnung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.02.1959
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1959 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 30/1954, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Den Gemeindebeamten werden nach Maßgabe dieser Verordnung Vordienstzeiten für die Erlangung höherer Bezüge (als gehaltsfähige Dienstzeit) abgerechnet.
(2) Unter Vordienstzeiten sind Zeiträume zu verstehen, die der Gemeindebeamte vor seiner Anstellung bei der Gemeinde (§ 7 Gem.Ang.G.) in selbständiger oder unselbständiger Betätigung oder in der Ausbildung zugebracht hat, oder während derer er einem im § 12 Abs. 3 des Gemeindeangestelltengesetzes genannten Grunde vom Eintritt in den öffentlichen Dienst ausgeschlossen oder an der Vollendung seiner Studien verhindert war.
§ 2
Anzurechnende Vordienstzeiten
(1) Dem Gemeindebeamten sind anzurechnen:
(2) Vordienstzeiten gemäß Abs. 1 sind im vollen Ausmaß anzurechnen, soweit sie nach Abschluß der Schulbildung zurückgelegt wurden, die für die Verwendungsgruppe, in der der Gemeindebeamte angestellt wurde, vorgeschrieben ist und soweit die Tätigkeit während der Vordienstzeit einer Verwendung in dem Dienstzweig, in dem die Anstellung erfolgte, mindestens gleichwertig ist. Vordienstzeiten, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind in jenem Ausmaß anzurechnen, das sich im Falle einer Überstellung aus der der Vordienstzeit entsprechenden Verwendungsgruppe gemäß § 50 Abs. 5 Gem.Ang.G. ergeben würde. Vordienstzeiten gemäß Abs. 1 lit. b sind einer Dienstzeit in jener Verwendungsgruppe gleichzuhalten, in der der Gemeindebeamte angestellt wurde.
(3) Anzurechnende Vordienstzeiten dürfen keinesfalls besser bewertet werden, als wenn sie in dem Dienstzweig, in dem der Gemeindebeamte angestellt wurde, zurückgelegt worden wären. Sind Vordienstzeiten mehrfach anrechenbar, so ist nur die günstigere Anrechnung zulässig.
(4) Nicht in Vollbeschäftigung verbrachte Vordienstzeiten sind bei einer Dienstleistung von mehr als drei Viertel der Dienstleistung eines entsprechenden vollbeschäftigten Gemeindebeamten voll, bei einer Dienstleistung von der Hälfte bis zu drei Viertel der Dienstleistung eines entsprechenden vollbeschäftigten Gemeindebeamten zu zwei Drittel, sonst zu einem Drittel in Anschlag zu bringen.
§ 3
Anrechenbare Vordienstzeiten
(1) Dem Gemeindebeamten können angerechnet werden:
(2) Für die Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 4 sinngemäß mit der Abweichung, daß eine Anrechnung nur bis zur Hälfte des dort vorgesehenen Ausmaßes zulässig ist. Die Anrechnung darf einen Zeitraum von fünf Jahren, soweit jedoch die während der Vordienstzeit entfaltete Tätigkeit für den Dienstzweig, in dem der Gemeindebeamte angestellt wurde, von Bedeutung ist, einen Zeitraum von insgesamt zehn Jahren nicht übersteigen. Von der Beschränkung auf die Hälfte und auf den Zeitraum von zehn Jahren kann abgesehen werden, wenn die Landesregierung feststellt, daß es im öffentlichen Interesse gelegen ist, dem Gemeindebeamten eine seiner bisherigen Berufs-laufbahn entsprechende besoldungsrechtliche Stellung zuzuerkennen.
§ 4
Behinderungszeiten
(1) Als Behinderungszeiten können Zeiträume angerechnet werden,
(2) Als Behinderung nach Abs. 1 lit. a gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung (Kriegsgefangenschaft) ab 1. September 1939.
(3) Behinderungszeiten sind der Dienstzeit in jener Verwendungsgruppe gleichzuhalten, in der der Gemeindebeamte angestellt wurde.
(4) Behinderungszeiten können im vollen Ausmaß angerechnet werden, wenn der Gemeindebeamte innerhalb von fünf Jahren nach Wegfall der Behinderung in den Dienst eines der im § 2 Abs. 1 lit. a genannten Dienstgeber eingetreten ist. Bei einer Behinderung nach Abs. 1 lit. b beginnt der fünfjährige Zeitraum mit der frühestmöglichen Beendigung des Studiums nach Wegfall der Behinderung.
(5) Wurde die in Abs. 4 festgesetzte Frist nicht eingehalten, so kann die Behinderungszeit nur im halben Ausmaß angerechnet werden. Von der Beschränkung auf die Hälfte kann abgesehen werden, wenn die Landesregierung feststellt, daß es im öffentlichen Interesse gelegen ist, dem Gemeindebeamten eine seiner bisherigen Berufslaufbahn entsprechende besoldungsrechtliche Stellung zuzuerkennen.
§ 4
Nicht anrechenbare Vordienstzeiten
(1) Von einer Anrechnung gemäß §§ 2 bis 4 sind ausgeschlossen:
(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe kann mit Genehmigung der Landesregierung von einem der in Abs. 1 lit. B bis f genannten Anrechnungshindernisse Nachsicht erteilt werden.
§ 6
Antragstellung
(1) Die Anrechnung von Vordienstzeiten ist vom Gemeindebeamten, im Falle seines Todes von seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, schriftlich zu beantragen.
(2) Der Antrag ist spätestens drei Jahre nach Versetzung in den dauernden Ruhestand, im Falle des Todes des Gemeindebeamten während des Dienstverhältnisses spätestens drei Jahre nach seinem Tode zu stellen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten ist schriftlich zu erlassen.
§ 7
Wirkung der Anrechnung
(1) Die Anrechnung von Vordienstzeiten wird wirksam
(2) Angerechnete Vordienstzeiten sind wie folgt zu berücksichtigen:
§ 8
Übergangsbestimmungen
(1) Bei Gemeindebeamten, die vor der Kundmachung dieser Verordnung angestellt worden sind, beginnt die sechsmonatige Frist gemäß § 7 Abs. 1 lit. a mit dem Tage der Kundmachung dieser Verordnung.
(2) Wird der Antrag innerhalb der Frist des Abs. 1 gestellt, so wird die Anrechnung mit 1. Dezember 1954, frühestens jedoch mit dem Tage der Anstellung wirksam.
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