Landesabgabenamtsgesetz.
LGBL_VO_19590205_1Landesabgabenamtsgesetz.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.02.1959
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1959 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Bezeichnung und Sitz
In Bregenz besteht das „Landesabgabenamt für Vorarlberg“, im folgenden kurz „Landesabgabenamt“ genannt.
§ 2
Aufgaben
Das Landesabgabenamt hat bei der Vollziehung von Landessteuergesetzen diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihm durch diese Gesetze zugewiesen sind.
§ 3
Äußere Stellung
Das Landesabgabenamt untersteht der Landesregierung als der sachlich in Betracht kommenden ersten und im Instanzenzug übergeordneten Behörde.
§ 4
Innere Organisation
Die Leitung des Landesabgabenamtes obliegt dem von der Landesregierung ernannten Amtsvorstand.
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