Bürgermeister-Volkswahlgesetz.
LGBL_VO_19580521_11Bürgermeister-Volkswahlgesetz.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.05.1958
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1958 6. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1
Ausschreibung der Abstimmung
(1) Personen, die der Gemeindevertretung nicht angehören, können nur durch eine Abstimmung nach diesem Gesetz zum Bürgermeister gewählt werden.
(2) Der Abstimmung hat ein von der Gemeindevertretung gemäß § 81 der Gemeindewahlordnung, LGBl. Nr. 10/1950, erstatteter Vorschlag zugrunde zu liegen, der allen Wahlberechtigten der betreffenden Gemeinde zur Annahme oder zur Verwerfung zu unterbreiten ist.
(3) Die Abstimmung ist auf Antrag der betreffenden Gemeinde von der Bezirksverwaltungsbehörde auzuschreiben, wenn sowohl hinsichtlich des Zustandekommens des Vorschlages der Gemeindevertretung als auch hinsichtlich der vorgeschlagenen Person alle gesetzliche Erfordernisse (§ 81 Gemeindewahlordnung, LGBl. Nr. 10/1950) erfüllt sind.
(4) Die Ausschreibung ist amtlich zu verlautbaren und überdies in der betreffenden Gemeinde ortsüblich kundzumachen.
Die hat zu enthalten:
§ 2
Durchführung der Abstimmung
(1) Die Durchführung der Abstimmung obliegt den nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung jeweils im Amt befindlichen Gemeinde-(Sprengel-)wahlbehörden. Auf das Verfahren bei diesen Behörden und auf die Bildung der Wahlsprengel finden die Bestimmungen der §§ 3, 4, Abs. 2 und 3, 5, 8 Abs. 4, 11 und 13 bis 16 der Gemeindewahlordnung, LGBl. Nr. 10/1950, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/1955, sinngemäß Anwendung.
(2) Stimmberechtigt sind alle Personen, die in der Gemeinde, in der abgestimmt wird, das Wahlrecht in die Gemeindevertretung besitzen. An der Abstimmung dürfen nur Stimmberechtigte teilnehmen, deren Namen im richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Es besteht Stimmpflicht. Die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung, LGBl. Nr. 10/1950, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/1955, über die Anlegung, Richtigstellung und Überprüfung der Wählerverzeichnisse (§§ 20 bis 31, 33, und 34), über die Wahlpflicht (§§ 70 bis 74) und über den Fristenlauf (§92) gelten sinngemäß.
(3) Zur Erleichterung der Abstimmung von der Gemeinde allen Stimmberechtigten spätestens am dritten Tage vor der Abstimmung je zwei Stimmzettel zuzustellen, auf denen der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, der Beruf und die Wohnanschrift der zum Bürgermeister vorgeschlagenen Person angeführt sein muß und von denen einer auf „Ja“ und einer auf „Nein“ zu lauten hat.
(4) Das Abstimmungsverfahren ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 42 bis 54, 57 und 58 der Gemeindewahlordnung, LGBl. Nr. 10/1950, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/1955, mit der Abweichung durchzuführen, daß von jeder Partei, die in der Gemeindevertretung durch Mitglieder vertreten ist, in jedes Wahllokal zwei Wahlzeugen entsendet werden können.
§ 3
Ermittlungsverfahren
(1) Nach Beendigung des Abstimmungsverfahrens hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Stimmkuverte zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die abgegebenen Kuverte zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen stimmberechtigten Personen übereinstimmt. Stimmten diese Zahlen nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund in der Niederschrift über die Abstimmung zu vermerken. Hierauf hat der Wahlleiter die Kuverte zu öffnen. Die Wahlbehörde hat die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und festzustellen, wieviel Stimmzettel gültig und wie viel ungültig sind, ferner wie viel gültige Stimmzettel für und wieviel gültige Stimmzettel gegen den Vorschlag der Gemeindevertretung lauten.
(2) Der Stimmzettel ist gültig, wenn er
(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere gültige Stimmzettel, die alle für oder gegen den Vorschlag der Gemeindevertretung lauten, so zählen sie als ein gültiger Stimmzettel. Befinden sich in einem Stimmkuvert mehrere gültige Stimmzettle, die teilweise für und teilweise gegen den Vorschlag der Gemeindevertretung lauten, dann sind sämtliche Stimmzettel ungültig.
(4) Hat die Stimmabgabe in mehreren Wahlsprengeln stattgefunden, so haben die Sprengelwahlbehörden die Abstimmungskarten unverzüglich nach der Beendigung der Abstimmungshandlung der Gemeindewahlbehörde vorzulegen. Die Gemeindewahlbehörde berechtigt etwaige Irrtümer in den von der Sprengelwahlbehörde festgestellten zahlenmäßigen Ergebnissen und ermittelt sodann das Abstimmungsergebnis für die gesamte Gemeinde. Das Abstimmungsergebnis ist unter Angabe der wichtigsten Vorgänge bei der Ermittlung in die von der Gemeindewahlbehörde über die Abstimmung zu führende Niederschrift einzutragen.
§ 4
Verlautbarung, Anfechtung
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis der Abstimmung unter Angabe der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, der ungültigen Stimmen, der gültigen Stimmen, der gültigen für den Vorschlag der Gemeindevertretung und der gültigen gegen den Vorschlag der Gemeindevertretung lautenden Stimmen amtlich zu verlautbaren. Überdies hat die Gemeindewahlbehörde das Abstimmungsergebnis unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
(2) Das Ergebnis der Abstimmung kann von jedem Stimmberechtigten binnen einer Woche nach der amtlichen Verlautbarung wegen unrichtiger Ermittlung oder wegen gesetzeswidriger Vorgänge im Abstimmungsverfahren, die auf das Abstimmungsergebnis von Einfluß waren, schriftlich angefochten werden. Die Anfechtung ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen, die sie samt den bezüglichen Akten binnen drei Tagen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen hat. Die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist endgültig.
§ 5
Bürgermeister, Bestellung und Stimmrecht
(1) Die von der Gemeindevertretung zum Bürgermeister vorgeschlagene Person gilt als gewählt, wenn mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen für den Vorschlag der Gemeindevertretung lauten. Im anderen Falle gilt der Vorschlag als verworfen.
(2) Bei Annahme des Vorschlages hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem auf Grund der Abstimmung gewählten Bürgermeister in Dekret auszuhändigen, das ihn zur Ausübung seines Amtes berechtigt.
(3) Hinsichtlich der Funktionsdauer eines nach diesem Gesetz gewählten Bürgermeisters gelten die landesgesetzlichen Bestimmungen der Gemeindevertretung gewählten Bürgermeister sinngemäß.
(4) Ein nach diesem Gesetz gewählter Bürgermeister besitzt in der Gemeindevertretung kein Stimmrecht. Alle übrigen Rechte und Pflichten eines Bürgermeisters stehen ihm ungeschmälert zu.
§ 6
Schlußbestimmung
(1) Die bei der Bezirksverwaltungsbehörde erwachsenden Abstimmungskosten sind vom Land, alle übrigen von der Gemeinde zu tragen.
(2) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, die sich auf den Schutz der Wahlfreiheit beziehen, gelten sinngemäß als landesrechtliche Vorschriften auch für Abstimmungen nach diesem Gesetz.
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