1. Religionsunterrichtsgestz-Novelle.
LGBL_VO_19580423_91. Religionsunterrichtsgestz-Novelle.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.04.1958
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1958 5. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über den Religionsunterricht in der Schule, LGBl. Nr. 42/1949, wird abgeändert wie folgt:
Artikel I.
(2) Die Anzahl der Lehrerstellen, die gemäß Abs. 1 lit. a besetzt werden, bestimmt die Gebietskörperschaft auf Antrag der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde.
(3) Gehören einem Religionsbekenntnis weniger als die Hälfte der Schüler einer Klasse an, so können die Schüler dieses Bekenntnisses aus mehreren solchen Klassen einer oder mehrerer Schulen zu Religionsunterrichtsgruppen zusammengezogen werden.
(4) Alle Religionslehrer unterstehen in der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit den schulrechtlichen Vorschriften.
§ 4. (1) Die gemäß § 3 Abs. 1 lit. a von den Gebietskörperschaften (Bund, Länder) angestellten Religionslehrer sind Bedienstete der betreffenden Gebietskörperschaft. Auf sie finden die für die Lehrer an den betreffenden öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften des Dienstrechtes einschließlich des Besoldungsrechtes und, sofern es sich um Religionslehrer handelt, die zur Gebietskörperschaft in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnist stehen, auch einschließlich des Pensions- und des Disziplinarrechtes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der folgenden Abs. 2 bis 5 Anwendung.
(2) Die Gebietskörperschaften (Bund, Länder) dürfen nur solche Personen als Religionslehrer anstellen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde als hiezu befähigt und ermächtigt erklärt sind. Vor Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Religionslehrer ist die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Behörde zu hören.
(3) Wird einem unter Abs. 1 fallenden Religionslehrer die ihm erteilte Ermächtigung (Abs. 2) nach erfolgter Anstellung von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörde entzogen, so darf er für die Erteilung des Religionsunterrichtes nicht mehr verwendet werden.
(4) Bei einem als Vertragsbediensteten angestellten Religionslehrer gilt der Entzug der kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Ermächtigung für den Dienstgeber als Kündigungsgrund, sofern nicht nach den Vorschriften des Vertragsbedienstetenrechtes zugleich ein Grund zur Entlassung oder für eine sonstige vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses vorliegt.
(5) Wird einem im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis angestellten Religionslehrer die kirchliche (religionsgesellschaftliche) Ermächtigung entzogen, so ist er, wenn nicht zugleich ein Austritt aus dem Dienstverhältnis oder ein auf Entlassung lautendes Disziplinarerkenntnis oder ein den Verlust des Amtes zur Folge habendes rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil vorliegt, oder sofern er nicht nach den allgemeinen Bestimmungen des Dienstrechtes wegen Dienstunfähigkeit – wobei der Entzug der kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Ermächtigung als solcher nicht als Dienstunfähigkeit gilt – oder wegen seines Alters in den dauernden Ruhestand versetzt wird oder wegen Erreichung der Altersgrenze von Gesetzes wegen in der dauerenden Ruhestand tritt, aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unter Bedachtnahme auf die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften auszuscheiden und so zu behandeln, als ob
Er Vertragsbediensteter wäre (Abs. 4); hiebei sind die für die Erlangung höherer Bezüge angerechneten Vordienstzeiten hinsichtlich der Höhe des Monatsentgeltes zu berücksichtigen.
§ 5. (1) Die gemäß § 3 Abs. 1 lit. b von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Religionslehrer müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und - außer dem Erfordernis der kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärten Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des Religionsunterrichtes - hinsichtlich der Vorbildung die besonderen Anstellungserfordernisse erfüllen, die für die im § 3 Abs. 1 lit. a genannten Religionslehrer gelten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann das zuständige Bundesministerium von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft Nachsicht erteilen.
(2) Durch die Bestellung dieser Religionslehrer wird ein Dienstverhältnis zu den Gebietskörperschaften (Bund, Länder) nicht begründet.
§ 6. (1) Die im § 3 Abs. 1 lit. b genannten Religionslehrer erhalten für ihre Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen eine Vergütung nach den Ansätzen des Entlohnungsschemas II L (§ 44 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in seiner jeweils geltenden Fassung) zuzüglich der jeweiligen Bezugszuschläge, nach den für die Lehrer der betreffenden Schularten dort festgesetzten Entlohnungsgruppen.
(2) Auf eine derartige Vergütung besteht jedoch kein Anspruch, wenn weniger als fünf Schüler eines Religionsbekenntnisses am gemeinsamen Religionsunterricht in einer Religionsunterrichtsgruppe (§ 3 Abs. 3) teilnehmen.
(3) Im übrigen finden hinsichtlich der Bemessung der Vergütung für die im § 3 Abs. 1 lit. b genannten Religionslehrer die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in seiner jeweils geltenden Fassung, soweit sie sich auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas II L beziehen, dem Sinne nach – insbesondere hinsichtlich Dauer des Dienstverhältnisses, Kündigung, Abfertigung, Entlassung, Erkrankung, Todesfall – Anwendung. Desgleichen haben diese Religionslehrer Anspruch auf Vergütung nach den für die Vertragsbediensteten des Bundes jeweils geltenden Reisegebührenbeschriften mit der Maßgabe, daß bei Religionslehrern, die Geistliche oder Ordensangehörige oder Angehörige von Diakonissenanstalten sind, der Wohnort als Dienstort gilt.“
„7 a. (1) Für die unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes (§ 2 Abs. 1) werden von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften Religionsinspektoren bestellt.
(2) Durch die Bestellung zum Religionsinspektor wird weder ein eigenes Dienstverhältnis zu den Gebietskörperschaften (Bund, Länder) begründet noch ein auf Grund der Anstellung als Religionslehrer (§ 3 Abs. 1 lit. a) bestehendes Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder) berührt.
(3) Religionslehrern (§ 3 Abs. 1), die zu Religionsinspektoren bestellt werden, ist, soweit sie unter die nach Abs. 4 festzusetzende Zahl fallen, für ihre Tätigkeit als Religionsinspektoren die nötige Lehrpflichtermäßigung oder Lehrpflichtbefreiung unter Belassung ihrer vollen Bezüge beziehungsweise ihrer vollen Vergütung zu gewähren. Außerdem ist ihnen nach den Grundsätzen, die für die Dienstzulagen der Fachinspektoren für einzelne Gegenstände gelten (§ 71 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54), ein Verwendungszuschuß in gleicher Höhe und erforderlichenfalls ein Reisekostenpauschale nach den für die Fachinspektoren für einzelne Gegenstände geltenden Grundsätzen zu gewähren. Der Verwendungszuschuß ist bei den als Religionsinspektoren verwendeten Religionslehrern, die als Religionslehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder) stehen, nach den für die Dienstzulagen der Fachinspektoren für einzelne Gegenstände geltenden Grundsätzen (§ 71 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar. Der aus den Bestimmungen dieses Absatzes sich ergebende Aufwand einschließlich der Vertretungskosten für die zu Religionsinspektoren bestellten Religionslehrer ist entsprechend den Bestimmungen über den Personalaufwand für die Beamten des Schulaufsichtsdienstes vom Bund zu tragen.
(4) Die Zahl der Religionsinspektoren, auf die die Bestimmungen des Abs. 3 Anwendung finden, wird auf Antrag der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Behörden nach Anhörung der zuständigen Landesschulbehörde vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen festgesetzt."
Artikel II.
Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 23. September 1950, BGBl. Nr. 198, betreffend die Wegentschädigung für Religionslehrer, tritt außer Kraft.
Artikel III.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ersten jenes Monates in Kraft, der der Kundmachung dieses Gesetzes nachfolgt.
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