Tierseuchenfondsgesetz, Durchführung.
LGBL_VO_19580217_4Tierseuchenfondsgesetz, Durchführung.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.02.1958
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/1958 3. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 4 Abs. 3 und des § 7 Abs. 3 des Tierseuchenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1951, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe der Entschädigung für Vermögenseinbußen von Tierbesitzern infolge von Tierverlusten durch Rauschbrand wird für das Jahr 1958 mit 80% des gemeinen Schätzwertes der verlorenen Tiere festgesetzt. Allfällige Entschädigung aus Bundesmitteln werden auf die Entschädigung aus dem Tierseuchenfonds angerechnet. Eine Entschädigung wird nur für den Verlust solcher Tiere gewährt, die im laufenden Jahre der Rauschbrandschutzimpfung unterzogen wurden.
§ 2
(1) Die Höhe der von den Tiereigentümern in den Tierseuchenfonds zu leistenden Beiträge wird für das Jahr 1958 für jedes über drei Monate alte Rind und jeden über ein Jahr alten Einhufer mit zehn Schilling festgesetzt.
(2) Als Zeitpunkt der Einhebung der unter Abs. 1 genannten Beiträge wird der 1. März 1985 festgesetzt.
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