Sperrstunde in den Gast- und Schankgewerbebetrieben.
LGBL_VO_19571129_23Sperrstunde in den Gast- und Schankgewerbebetrieben.Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.11.1957
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/1957 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 54a Abs. 2 der Gewerbeordnung, in der Fassung der Gewerbeordnungsnovelle 1957, BGBl. Nr. 178, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Gast- und Schankgewerbebetreibenden haben ihre Betriebsräumlichkeiten, ausgenommen die der Beherbergung von Fremden dienenden Betriebsräumlichkeiten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist und sofern nicht nach § 54a Abs. 3 der Gewerbeordnung für einzelne Gast- und Schankgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde bewilligt ist, in der Zeit 24 Uhr bis 5 Uhr des folgenden Tages geschlossen zu halten.
(2) In den Nächten, die auf die Tage vom Faschingsamstag bis einschließlich Faschingmontag folgen, tritt die Sperrstunde zwei Stunden nach der im Abs. 1 festgesetzten Zeit ein, in der Silvesternacht entfällt sie ganz.
§ 2
(1) In den in der Betriebsform Bar konzessionierten Gast- und Schankgewerbebetrieben tritt die Sperrstunde täglich um 2 Uhr nachts ein, sofern im Betrieb ständig wenigstens zwei Berufsmusiker durch wenigstens drei Stunden beschäftigt sind.
(2) Wird eine Bar am selben Standort mit einem in einer anderen Betriebsform geführten Gast- und Schankgewerbebetrieb ausgeübt, so gilt die im Abs. 1 festgesetzte Vergünstigung nur, wenn die der anderen Betriebsform gewidmeten Räume vom Barbetrieb räumlich getrennt und für sich sperrbar sind.
§ 3
Für die in Bahnhöfen gelegenen Gast- und Schankgewerbebetriebe gelten, sofern nicht eine besondere Sperrzeitregelung erfolgt, die in § 1 festgesetzten Sperrzeiten.
§ 4
Den Bezirksverwaltungsbehörden bleibt die Befugnis unbenommen, für einzelne Gaststätten oder für alle derartigen Betriebe in einem bestimmten Gebiet ihres Amtsbereiches, wenn öffentliche Rücksichten es erfordern, eine frühere Sperrstunde oder eine spätere Aufsperrstunde anzuordnen.
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